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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster Abschnitt
Das Schiedsamt
§ 1
(1) 1Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter ein und unterhält sie. 2Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. 3Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Amtsbezirk hinweisenden Zusatz. 4Innerhalb einer Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet werden.
(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
(3) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend. 2Diese Gebiete können dem Amtsbezirk anderer Schiedsämter angeschlossen werden.
§ 2
1Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. 2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
§ 3
(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden,
§ 4
(1) 1Die Schiedsperson wird vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt. 2Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.
§ 5
Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin, den Direktor, die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.
§ 6
Die Schiedsperson wird vonder Direktorin, dem Direktor, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
§ 7
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
(2) Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts.
§ 8
(1) 1Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. 2Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und der Gemeinde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 9
Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich seiner zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt.
§ 10
(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts aussagen.
(3) 1§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen.
§ 11
(1) 1Die Schiedsperson erhält einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeinderat die Vertretung so regeln, daß Schiedspersonen sich gegenseitig vertreten.
(2) 1Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts die Schiedsperson eines benachbarten Schiedsamtes oder deren stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten Schiedsperson wahrzunehmen. 2Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des Satzes 1.
(3) Auf die stellvertretende Schiedsperson finden die §§ 2 bis 10 entsprechende Anwendung.
§ 12
(1) Die Sachkosten des Schiedsamtes trägt die Gemeinde.
(2) Zu den Kosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlaßt worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.
(3) 1Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. 2Für den Rückgriff gilt § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend.
(4) Bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 2), so werden die Sachkosten des Schiedsamtes nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt.
Zweiter Abschnitt
Das
Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 13
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durch.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten, für die eine obligatorische Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz erforderlich ist.
§ 14
(1) Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin eine Wohnung hat.
(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet.
§ 15
Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt; mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden.
§ 16
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
§ 17
(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
(2) 1Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn
2Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklären.
§ 18
Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn
§ 19
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Amtsbezirks ist die Schiedsperson außer im Fall der Stellvertretung nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bezirks des Schiedsamtes liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.
§ 20
(1) 1Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. 2Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin nicht widerspricht.
(2) 1Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einer Vereinbarung (§ 30), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin. 2Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.
§ 21
(1) 1Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. 2Er muss die Namen und Anschriften der Parteien enthalten und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben sein. 3Er muss den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein bezeichnen. 4Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Antragsschrift beigefügt werden.
(2) Die Schiedsperson hat auf dem Antrag das Datum seines Eingangs beim Schiedsamt zu vermerken.
(3) 1Wohnen die Parteien nicht in dem Bezirk desselben Schiedsamtes, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden. 2Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.
§ 22
(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und veranlasst die Ladung der Parteien.
(2) 1Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). 2Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, daß die Angelegenheit dringlich ist. 3Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.
(3) 1Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder läßt sie durch die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein zustellen; der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. 2Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann.
(4) 1Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. 2Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach dem Termin der Schlichtungsverhandlung anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. 3Geht der Schiedsperson die Entschuldigung vor dem Ende der Schlichtungsverhandlung zu und hebt sie den Termin nicht auf; so hat sie dies der Partei mitzuteilen.
§ 23
(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsperson durch Bescheid ein Ordnungsgeld von 10 bis 50 Euro fest.
(3) Der Bescheid ist der oder dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfechtung nach Absatz 4 zuzustellen.
(4) 1Die oder der Betroffene kann den Bescheid durch schriftliche Erklärung anfechten. 2Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, einzureichen. 3Die oder der Betroffene kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsperson geben, die den Bescheid erlassen hat. 4In der Erklärung sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen die oder der Betroffene die Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet.
(5) 1Das Amtsgericht leitet die ihm gegenüber abgegebene Erklärung der Schiedsperson zu. 2Hält die Schiedsperson die Anfechtung für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. 3Sie legt die Erklärung unverzüglich dem Amtsgericht vor, wenn sie der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abhilft; andernfalls unterrichtet sie das Amtsgericht von der Abhilfe, wenn die Anfechtungserklärung diesem gegenüber abgegeben worden war.
(6) 1Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. 2Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. 3Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(7) 1Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. 2Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
(8) 1Steht fest, daß eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung des Schlichtungsverfahrens. 2Andernfalls beraumt sie einen neuen Termin an.
§ 24
(1) War die oder der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, so ist ihr oder ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) 1Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. 2Die oder der Betroffene kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsperson erklären, die den Bescheid erlassen hat. 3Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 4Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsperson erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.
(3) 1Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) 1Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. 2Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
§ 25
Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.
§ 26
1Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. 3Wird die Verhandlung unterbrochen, so bestimmt die Schiedsperson sofort einen Termin zu ihrer Fortsetzung und lädt die Parteien mündlich; § 22 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 27
1Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. 2Handelsgesellschaften sowie juristische Personen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte, die der Gesellschaft oder der juristischen Person angehören, vertreten lassen. 3Eltern als gesetzliche Vertreter eines ehelichen Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
§ 28
1Jede Partei kann vor dem Schiedsamt mit einem Beistand erscheinen. 2In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen wesentlich erschwert. 3Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Beistände von Personen, die nicht lesen oder schreiben können, die die deutsche Sprache nicht beherrschen oder die seh-, hör- oder sprachbehindert sind.
§ 29
(1) 1Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. 2Die Schiedsperson kann ferner von den Parteien vorgelegte Urkunden verlesen. 3Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.
(2) Zur Beeidigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.
§ 30
(1) Über jede Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
§ 31
1Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. 2Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
§ 32
(1) 1Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. 2Nach Vollzug der Unterschriften wird eine Vereinbarung wirksam.
(2) Erklärt eine Partei, daß sie nicht unterschreiben könne, so muß die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.
(3) Ist eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen, so genügt die Unterschrift der Schiedsperson.
§ 33
Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.
§ 34
(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.
(2) Der Ausfertigungsvermerk muß Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden.
§ 35
(1) 1Die Ausfertigung wird von dem Schiedsamt erteilt, welches die Urschrift des Protokolls verwahrt. 2Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
(2) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.
§ 36
(1) Aus der vor einem Schiedsamt geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. 2Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.
(3) 1Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. 2Das Amtsgericht benachrichtigt das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.
Dritter
Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 37
1Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung. 2Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
§ 38
(1) 1Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. 2Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 39 bis42 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
(2) Ein Sühneversuch wird nicht durchgeführt, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt war.
§ 39
(1) 1Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, so weit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. 2Das Gericht kann statt dessen den Antragsteller oder die Antragstellerin ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die Vertreterin oder der Vertreter legt der Schiedsperson den gerichtlichen Beschluß sowie eine schriftliche Vollmacht vor.
(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anfechten.
§ 40
(1) Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 angegebenen Gründen ablehnen.
(2) 1Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, ist das in dem Protokoll zu vermerken. 2Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einer aufgenommenen Vereinbarung nicht statt.
§ 41
1Hat die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsperson auch dieser oder diesem die Terminsnachricht zu. 2Die Vertreterin oder der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.
§ 42
(1) 1Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung), wenn
2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 verstrichen ist, ohne daß der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.
(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragsstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.
Vierter
Abschnitt
Kosten
§ 43
Das Schiedsamt erhebt für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
§ 44
(1) Zur Zahlung der Kosten ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat.
(2) Kostenschuldner ist ferner
(3) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor; die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuß gedeckten Kosten soll in diesen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren gegen die anderen Kostenschuldner keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.
§ 45
(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Die Schiedsperson soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner aus Anlaß des Geschäfts eingereicht hat, kann die Schiedsperson zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.
§ 46
(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung eingefordert.
(2) 1Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2.Juni 1982 (Nieders.GVBl. S.139) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 2Für die Verjährung gilt § 8 des Verwaltungskostengesetzes vom 7.Mai 1962 (Nieders.GVBl. S.43), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer abgabenrechtlicher Vorschriften vom 2.Juli 1985 (Nieders.GVBl. S.207), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 47
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben; kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 25 Euro.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 50 Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
§ 48
(1) Die Schiedsperson erhebt
(2) 1Die Vergütung einer hinzugezogenen Dolmetscherin oder eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. 2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 3Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen. 4§ 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.
§ 49
1Die Schiedsperson kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. 2Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 48 Abs. 2 genannten, abgesehen werden.
§ 50
1Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Berechnung oder gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 und 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
§ 51
(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretende Schiedsperson entsprechend.
(4) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 52
Das Gesetz über das Schiedsmannswesen vom 6.Januar 1972 (Nieders.GVBl. S.13) und die Niedersächsische Schiedsmannsordnung in der Fassung vom 28.Februar 1972 (Nieders.GVBl. S.128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Mai 1987 (Nieders.GVBl. S.95), werden aufgehoben.
§ 53
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Bezirke eines Schiedsamtes fort, soweit der Rat der Gemeinde keine abweichende Regelung trifft.
(2) 1Die nach der Niedersächsischen Schiedsmannsordnung berufenen Schiedsmänner oder Schiedsfrauen üben ihr Amt weiterhin aus, wenn der ihnen zugewiesene Schiedsmannsbezirk als Bezirk eines Schiedsamtes bestehen bleibt; ihre Amtszeit richtet sich nach dem bisherigen Recht. 2Bei einer Neuordnung der Schiedsamtsbezirke bleiben sie nur bis zum Abschluß der bei ihnen anhängigen Verfahren im Amt; für sie gilt das bisherige Recht.
§ 54
(1) 1Ändern sich die nach § 48 Abs. 2 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, so ist für die beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit der Dolmetscherin oder des Dolmetschers in derselben Rechtssache die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen. 2Als Beginn der Tätigkeit der Dolmetscherin oder des Dolmetschers gilt der Zeitpunkt der ersten Beauftragung in derselben Rechtssache.
(2) Auf Schlichtungsverfahren, die vor dem 1.Januar 2010 eingeleitet worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 1.Januar 2010 geltenden Fassung Anwendung.
§ 55
(nicht mehr aktuelle Änderungsanweisungen)
§ 56
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1990 in Kraft.
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Hannover, den 1. Dezember 1989
[ alte Fassung ]
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |