1. Für die Bestellung von Vorsitzenden der Arbeitsgerichte wird im MFAS ein Ausschuss nach §18 des Arbeitsgerichtsgesetzes (im Folgenden: ArbGG) errichtet. Mit dem Ausschuss werden anstehende Berufungen von Bewerberinnen und Bewerbern in das Richterverhältnis auf Probe oder in das Richterverhältnis kraft Auftrags beraten.
2. Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:
- die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts,
- zwei Berufsrichterinnen oder Berufsrichter der Arbeitsgerichtsbarkeit, von denen mindestens eine oder einer Vorsitzende oder Vorsitzender bei einem Arbeitsgericht sein muss,
- drei Vertreterinnen oder Vertreter der in §14 Abs.5 ArbGG genannten Gewerkschaften,
- drei Vertreterinnen oder Vertreter der in §14 Abs.5 ArbGG genannten Vereinigungen von Arbeitgebern.
Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts im Ausschuss obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter im Amt. Für die übrigen Ausschussmitglieder wird jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen.
Die Berufung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt
- nach Nr.2 Buchst. b auf Vorschlag des Richterrats beim Landesarbeitsgericht,
- nach Nr.2 Buchst. c auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
- nach Nr.2 Buchst. d auf Vorschlag der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. für zwei Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und auf Vorschlag des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen für ein Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Sie gilt bis auf Widerruf.
3. Den Vorsitz im Ausschuss führt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des MFAS; sie oder er kann eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des MFAS mit dem Vorsitz beauftragen.
Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich; über den Inhalt der Beratungen haben die Mitglieder des Ausschusses Stillschweigen zu bewahren.
4. Dieser RdErl. tritt am 1.12.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
Die am 1.12.2001 bestehende Zusammensetzung des Ausschusses nach dem Bezugserlass bleibt unberührt.