Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz zu den Staatsverträgen mit der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes — Rechtspflegerlaufbahn — bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.42/2004 S.602) – VORIS 31320 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zu dem Staatsvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes — Rechtspflegerlaufbahn — bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

(1) Dem am 23./28.September 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes — Rechtspflegerlaufbahn — bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Artikel 2
Gesetz zu dem Staatsvertrag mit der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes — Rechtspflegerlaufbahn — bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

(1) Dem am 23.September/6.Oktober 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes — Rechtspflegerlaufbahn — bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs.2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


Staatsvertrag
zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern
des gehobenen Justizdienstes — Rechtspflegerlaufbahn —
bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung
bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,

und

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt

(1) Die Zwischen- und Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien und Hansestadt Hamburg finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Prüfungsamt) statt.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte übereinstimmen.

(3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamtes werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern bestellt.

(4) Über Widersprüche von Prüflingen aus der Freien und Hansestadt Hamburg gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.

(5) Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der Freien und Hansestadt Hamburg der Einstellungsbehörde einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet die Prüfungsakten auf Anforderung.

Artikel 2
Kosten

Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung:

  1. Die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt.

  2. Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamtes sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist.

  3. Für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Verteilung der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.

Artikel 3
Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die im Jahre 2000 ihre Ausbildung begonnen haben, oder diese nach dem genannten Zeitpunkt beginnen.

Artikel 4
Kündigung

Der Staatsvertrag kann zum 1.Oktober eines Jahres, erstmals zum 1.Oktober 2005, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

Artikel 5
Ratifikation

Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.


Staatsvertrag
zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen
über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern
des gehobenen Justizdienstes — Rechtspflegerlaufbahn —
bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung
bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin,

und

die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt

(1) Die Zwischen- und Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien Hansestadt Bremen finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Prüfungsamt) statt.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte übereinstimmen.

(3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamtes werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern bestellt.

(4) Über Widersprüche von Prüflingen aus der Freien Hansestadt Bremen gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.

(5) Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der Freien Hansestadt Bremen der Einstellungsbehörde einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet die Prüfungsakten auf Anforderung.

Artikel 2
Kosten

Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung:

  1. Die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt.

  2. Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamtes sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist.

  3. Für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Verteilung der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.

Artikel 3
Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die im Jahre 2003 ihre Ausbildung begonnen haben, oder diese nach dem genannten Zeitpunkt beginnen.

Artikel 4
Kündigung

Der Staatsvertrag kann zum 1.Oktober eines Jahres, erstmals zum 1.Oktober 2005, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

Artikel 5
Ratifikation

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsbeteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.

(2) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen in Kraft.

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