Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Nds. AG ZVG)
Vom 6. Juni 2008 (Nds.GVBl. Nr.12/2008 S.210) - VORIS 32210 -
Schulrecht

§ 1
Bestehen bleibende Rechte

(1) Rechte an dem Grundstück, die nach Landesrecht zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben nach einer Zwangsversteigerung auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die im Grundbuch als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie für Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen. 2§ 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.

§ 2
Befreiung von der Sicherheitsleistung

Für das Gebot einer kommunalen Körperschaft kann eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

§ 3
Inhalt der Terminsbestimmung

In der Terminsbestimmung sollen außer den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch

  1. die postalische Anschrift oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung und
  2. die Bebauung sowie
  3. bei landwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftsart des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.
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