Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zum Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (VV zum NSchlG und zum NSchÄG)
AV d. MJ v. 16.3.2010 - 3180-203.33 (Nds.MBl. Nr.13/2010 S.422) - VORIS 32230 -
Bezug:
AV v. 21.2.1990 (Nds.MBl. S.295, Nds.Rpfl. S.56), zuletzt geändert durch AV v. 26.10.2001 (Nds.MBl. S.872, Nds.Rpfl. S.397) - VORIS 31050 00 00 00 001 -
Schulrecht

I. VV zum NSchÄG

1. Zu § 1 - Obligatorische Streitschlichtung -

Zu Absatz 2

Die obligatorische Streitschlichtung bei den aufgeführten Streitigkeiten hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Streitigkeit vermögensrechtlichen Charakter hat oder nicht.

Zu Nummern 1 und 2

Der obligatorischen Streitschlichtung unterliegen auch Ansprüche, die nicht nur unmittelbar auf die genannten Vorschriften, sondern auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden (z.B. §§ 823, 812 BGB, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag), sofern eine enge Verknüpfung mit einer nachbarrechtlichen Streitigkeit besteht.

Zu Nummer 3

Unter den Anwendungsbereich fallen alle Ansprüche, die sich inhaltlich auf eine Ehrverletzung im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen (§§ 185 ff. StGB) stützen. Ausgenommen sind Ansprüche aus Ehrverletzungen, die in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. Hierunter sind alle Taten zu verstehen, die in Print- und elektronischen Medien aller Art (also z.B. auch Internet) begangen wurden.

Zu Absatz 4

Zum Begriff der Wohnung vgl. Abschnitt II Nr. 12 - zu § 14 -. Die Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die örtliche Nähe der Parteien aufgrund eines Wohnungswechsels oder einer Wohnungsaufgabe entfallen ist und wenn der Aufenthalt der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners unbekannt ist.

Zu Absatz 5 Satz 1

Sonstige Stellen sind Einrichtungen, die nicht nur einmalig die Aufgabe der Streitschlichtung wahrnehmen, z.B. freiberuflich arbeitende Mediatorinnen und Mediatoren.

2. Zu § 3 - Anwendung des NSchÄG -

2.1 Für die Verfahren der obligatorischen Streitschlichtung werden keine gesonderten amtlichen Bücher geführt. Soweit sich durch die Einführung der obligatorischen Streitschlichtung Änderungen in der Führung der Bücher und der Jahresübersicht ergeben, sind diese

- für den Jahresbericht des Schiedsamtes der Anlage 1 (siehe auch Abschnitt II Nr. 8.8.1 - zu § 9 -),
- für die Jahresübersicht der Gerichte der Anlage 2 (siehe auch Abschnitt II Nr. 8.8.3 - zu § 9 -),
- für das Protokollbuch den Ausführungen im Abschnitt II Nr. 8.3.1 - zu § 9 -,
- für das Vorblatt zum Protokollbuch der Anlage 3 (siehe Abschnitt II Nr. 8.4 - zu § 9 -),
- für das Kassenbuch der Anlage 4 (siehe auch Abschnitt II Nr. 27.1 - zu § 43 -) und
- für die Kostenrechnungen der Anlage 5 (siehe auch Abschnitt II Nr. 27.2 - zu § 43 -)

zu entnehmen.

2.2 Für den Schlichtungsversuch vor einer sonstigen Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 (freiwillige Streitschlichtung) gelten diejenigen Verfahrens- und Gebührenvorschriften, die sich die Schlichtungseinrichtungen gegeben oder auf die sich die Parteien geeinigt haben.

3. Zu § 4 - Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung -

Während des Ruhens des Verfahrens wird dieses nicht für beendet erklärt; die dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden. Die Schiedsperson soll nach Ablauf von sechs Monaten klären, ob der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren weiter betrieben wird. Die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 1 läuft während des Ruhens des Verfahrens nicht weiter, sodass auch keine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt werden darf. Mit dem Eingang des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird der Lauf dieser Frist wieder in Gang gesetzt.

4. Zu § 7 Abs. 3 - Erfolglosigkeitsbescheinigung -

4.1 Die Schiedsperson erstellt - soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - auch in Zweifelsfällen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung. Zweifelsfälle liegen z.B. vor, wenn

- Unklarheiten darüber bestehen, ob die sachlichen oder örtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer obligatorischen Streitschlichtung vorliegen, oder
- die Antragstellerin oder der Antragsteller sich auf einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 stützt, auch wenn die Schiedsperson den Anspruch nicht als gegeben ansieht.

4.2 Wegen des Inhalts der Erfolglosigkeitsbescheinigung wird auf die Muster in Anlage 6a (bei obligatorischer Streitschlichtung) und Anlage 6b (bei freiwilliger Streitschlichtung) verwiesen.

5. Zu § 9 - Vorschuss -

Zum Ruhen des Verfahrens gelten die Ausführungen zu Nummer 3 entsprechend.

II. VV zum NSchÄG

1. Zu § 1 Abs. 1

Die Errichtung und die Änderung von Schiedsamtsbezirken werden von der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht. Sie sind der örtlich zuständigen Bezirksvereinigung der Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, mitzuteilen.

2. Zu § 2

2.1 Aufgabe der Schiedsperson ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Die Schiedsperson ist kein Schiedsrichter und zu einer Entscheidung nicht berufen. Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden.

2.2 Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson während und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch sein.

2.3 Schiedspersonen sind verpflichtet, sich durch Aus- und Fortbildung mit den Vorschriften und den Aufgaben ihres Amtes vertraut zu machen und sich insoweit auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Sie sollen regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, teilnehmen.

2.4 Bei ihrer Amtsausübung führt die Schiedsperson die Bezeichnung „Schiedsfrau” oder „Schiedsmann”.

2.5 Die Schiedsperson führt das kleine Landessiegel in Form des Farbdruckstempels mit der Umschrift „Schiedsamt” und einem auf die Gemeinde oder auf den Schiedsamtsbezirk hinweisenden Zusatz. Es darf nur im Rahmen der Amtstätigkeit benutzt werden.

2.6 Das Dienstsiegel ist sorgfältig und so aufzubewahren, dass Unbefugte es nicht benutzen können. Bei Verlust des Dienstsiegels unterrichtet die Schiedsperson unverzüglich die Gemeinde und die Amtsgerichtsleitung (Präsidentin oder Präsident, Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts; diese oder dieser kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter oder durch eine von ihr oder ihm bestimmte Richterin oder durch einen von ihr oder ihm bestimmten Richter vertreten lassen).

2.7 Das Gebäude, in dem die Aufgaben des Schiedsamtes wahrgenommen werden, kann durch ein Amtsschild kenntlich gemacht werden. Das Amtsschild zeigt das Landeswappen und darunter die Bezeichnung „Schiedsamt” mit einem auf die Gemeinde oder auf den Schiedsamtsbezirk hinweisenden Zusatz.

2.8 Dienstsiegel und Amtsschild stellt die Gemeinde.

2.9 Die Justizverwaltung bringt Schiedspersonen nach Vollendung einer ununterbrochenen zehnjährigen Tätigkeit, nach Vollendung einer ununterbrochenen fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit und aus Anlass ihres Ausscheidens aus dem Amt ihren Dank und ihre Anerkennung durch die Überreichung einer Urkunde zum Ausdruck. Als Beginn der Tätigkeit wird der Tag der Verpflichtung angenommen. Eine ununterbrochene zehn- oder fünfundzwanzigjährige Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Schiedsperson innerhalb dieses Zeitraums nicht länger als fünf Jahre lediglich stellvertretend tätig war. Eine Ehrung anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt wird dann vorgenommen, wenn die Schiedsperson mindestens fünf Jahre tätig war. Von der Überreichung einer Urkunde anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt kann abgesehen werden, wenn der Schiedsperson innerhalb der letzten zwölf Monate eine Urkunde zur Vollendung der zehnjährigen oder der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit ausgehändigt worden ist.

Die Urkunden erhalten die aus der Anlage 7 ersichtliche Fassung. Die Urkunden zur Vollendung der zehnjährigen Tätigkeit und anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidentin oder Präsidenten des Amtsgerichts) zu unterzeichnen. Die Urkunde zur Vollendung der fünfundzwanzigjährigen Tätigkeit wird vom MJ ausgestellt. Die Aushändigung der Dankurkunden erfolgt durch die Amtsgerichtsleitung, in deren Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat. Die Amtsgerichtsleitung soll die Gemeinde sowie die örtlich zuständige Bezirksvereinigung der Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, über den Termin der Ehrung informieren. Sofern nicht der Amtsgerichtsleitung die Ausstellung der Dankurkunden obliegt, benennen sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts zwei Monate vor Beendigung einer zehnjährigen Amtszeit und alsbald nach Kenntnis des Ausscheidens die zu ehrenden Schiedspersonen. Die anlässlich einer fünfundzwanzigjährigen Amtszeit zu ehrenden Schiedspersonen sind dem MJ drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums zu benennen.

Eine Ehrung unterbleibt, wenn die Schiedsperson aufgrund eines Verhaltens, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist, ihres Amtes enthoben wird (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2) oder aufgrund eines solchen Tatbestandes ihr Amt niederlegt.

3. Zu § 4 Abs. 1

Für jeden Schiedsamtsbezirk sind in einem getrennten Wahlgang die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson zu wählen. Wird das Schiedsamt frei, so soll die Gemeinde in ortsüblicher Form bekannt machen, dass interessierte Personen sich um das Amt bewerben und zur Wahl stellen können. Vor der Wahl soll die Gemeinde ferner die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören; dies gilt auch für die Wiederwahl. Im Fall der Wiederwahl kann auch eine Stellungnahme der Amtsgerichtsleitung eingeholt werden.

4. Zu § 5

Sobald die Schiedsperson gewählt ist, übersendet die Gemeinde die Wahlverhandlungen der Amtsgerichtsleitung. Sie fügt alle Vorgänge über die Wahl und die Person der oder des Gewählten bei.

Die Amtsgerichtsleitung hat vor der Bestätigung zu prüfen, ob bei der Wahl alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 3 Abs. 1 und 2, beachtet worden sind.

Die Verfügung, durch die die Bestätigung versagt wird, ist schriftlich zu begründen und der oder dem Gewählten sowie der Gemeinde zuzustellen.

5. Zu § 6

5.1 Vor der Verpflichtung ist die Schiedsperson von der Amtsgerichtsleitung in angemessener Weise über ihre Aufgaben und Pflichten zu belehren. Anschließend ist die Schiedsperson von der Amtsgerichtsleitung zu verpflichten, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen und über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

5.2 Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

5.3 Die Amtsgerichtsleitung teilt der Gemeinde die Verpflichtung mit, damit anschließend der Name der Schiedsperson und Ort und Zeit der Sprechstunden öffentlich bekannt gemacht werden können. Sie soll darüber hinaus der örtlich zuständigen Bezirksvereinigung der Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, die Verpflichtung einer Schiedsperson, jede folgende Veränderung sowie deren Entlassung mitteilen.

5.4 Wird eine Schiedsperson wiedergewählt und übt sie ihr Amt ohne Unterbrechung weiter aus, bedarf es keiner erneuten Verpflichtung.

6. Zu § 7 Abs. 3

6.1 Die Niederlegung des Amtes ist der Amtsgerichtsleitung gegenüber schriftlich oder zu Protokoll unter Angabe der Gründe zu erklären.

6.2 Die Entscheidung über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung ist schriftlich zu begründen und der oder dem Betroffenen zuzustellen. Die Gemeinde erhält eine Abschrift der Entscheidung.

6.3 Bis zur Entscheidung der Amtsgerichtsleitung über die Berechtigung zur Niederlegung hat die Schiedsperson ihr Amt weiterzuführen.

7. Zu § 8 Abs. 2

Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts ist schriftlich zu begründen sowie der Schiedsperson und der Gemeinde zuzustellen.

8. Zu § 9

8.1 Aufsicht

Die Schiedsperson untersteht der unmittelbaren dienstlichen und fachlichen Aufsicht der Amtsgerichtsleitung, in deren Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, für das die Schiedsperson berufen ist. Die Aufsicht beschränkt sich auf den Bereich, in dem die Schiedsperson nicht im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, sondern im Rechtspflegebereich tätig wird und damit Aufgaben des Landes wahrnimmt. Außerhalb des Schlichtungsverfahrens, z.B. soweit die Verwendung der zur Verfügung gestellten Sachmittel infrage steht, unterliegt die Schiedsperson den Weisungen und der Aufsicht der Gemeinde als Trägerin des Schiedsamtes.

In allen Angelegenheiten, die die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren betreffen, wendet sich die Schiedsperson an die Amtsgerichtsleitung, bei der auch Anträge an die höhere Aufsichtsbehörde zur Weiterleitung einzureichen sind.

In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere wegen der erforderlichen Sachmittel und der Beitreibung von Kosten und Ordnungsgeldern, wendet sich die Schiedsperson an die Gemeinde. An diese sind als Kostenträgerin auch Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs außerhalb eines Schlichtungsverfahrens zu richten.

8.2 Amtliche Bücher

8.2.1 Die Schiedsperson führt

- ein Protokollbuch mit einem zugehörigen Vorblatt,
- ein Kassenbuch,
- eine Sammlung der Kostenrechnungen.

8.2.2 Protokollbuch und Kassenbuch sollen dauerhaft gebunden sein und aus dauerhaftem Papier bestehen. Die einzelnen Blätter sind fortlaufend mit Seitenzahlen zu versehen.

8.2.3 Anstelle eines dauerhaft gebundenen Buches darf die Schiedsperson auch ein Buch benutzen, bei dem die einzelnen Blätter mittels einer technischen Vorrichtung herausgenommen werden können (Loseblattbuch). Die einzelnen Blätter des Loseblattbuchs sind mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

8.2.4 Die Beschaffung der Bücher ist wie folgt geregelt:

8.2.4.1 Die Bücher beschafft die Gemeinde, in der das Schiedsamt seinen Sitz hat.

8.2.4.2 Vor der Aushändigung des Protokollbuchs und des Kassenbuchs an die Schiedsperson soll die Gemeinde auf dem Vorblatt des Protokollbuchs und auf der ersten Seite des Kassenbuchs folgenden Vermerk eintragen:

„Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch des Schiedsamtes (genaue Bezeichnung), bestehend aus ... Seiten.
Der Schiedsfrau/Dem Schiedsmann ... in ... zum amtlichen Gebrauch übergeben.
(Ort und Datum, Dienststempel und Unterschrift)”.

8.2.4.3 Wechselt die Schiedsperson auf Dauer, so soll die Gemeinde den Vermerk hinter der letzten Eintragung im Vorblatt des Protokollbuchs und im Kassenbuch anbringen.

8.2.4.4 Nimmt die Gemeinde die Eintragungen nicht vor, so hat dies die Amtsgerichtsleitung zu erledigen. Die Schiedsperson legt ihr hierzu die Bücher vor.

8.2.5 Führung der amtlichen Bücher

Die Schiedsperson hat die amtlichen Bücher sorgfältig zu führen und sicher aufzubewahren. Blätter dürfen aus den Büchern nicht entfernt werden. Es darf nicht radiert werden. Durchstreichungen sind so vorzunehmen, dass das Durchstrichene noch leserlich bleibt; sie sind als Streichungen zu kennzeichnen und zu unterschreiben.

8.2.6 Behandlung abgeschlossener Bücher und des Schriftgutes:

8.2.6.1 Die Schiedsperson hat ein abgeschlossenes Buch unverzüglich bei der Amtsgerichtsleitung einzureichen; sie erhält darüber eine Quittung. Ein neues Buch hat sie rechtzeitig bei der Gemeinde anzufordern.

8.2.6.2 Nach Abschluss des Protokollbuchs oder Kassenbuchs hat die Amtsgerichtsleitung hinter der letzten Eintragung im Vorblatt zum Protokollbuch oder im Kassenbuch folgenden Vermerk einzutragen:

„Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch abgeschlossen. (Ort und Datum, Dienststempel und Unterschrift)”.

8.2.6.3 Die Amtsgerichtsleitung kann vernichten:

- das Protokollbuch mit Vorblatt und die Sammlung der Kostenrechnungen nach 30 Jahren,
- das Kassenbuch nach 10 Jahren.

Die Frist beginnt mit dem 1.Januar des auf die Schließung folgenden Kalenderjahres.

8.2.6.4 Sonstiges Schriftgut hat die Schiedsperson fünf Jahre lang aufzubewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Nds. Aktenordnung.

8.3 Protokollbuch

8.3.1 In das Protokollbuch sind aufzunehmen:

- Vereinbarungen (§ 30 Abs. 2 Nr. 5),
- Vermerke über erfolglos gebliebene obligatorische Streitschlichtungsverfahren nach dem NSchlG und über erfolglos gebliebene Schlichtungsverfahren in sonstigen bürgerlichen Streitigkeiten,
- Vermerke über die Ausstellung von Erfolglosigkeitsbescheinigungen im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach dem NSchlG (§ 7 NSch1G),
- Vermerke über die Erteilung von Ausfertigungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2),
- Vermerke über die Erteilung von Vollstreckungsklauseln (§ 36 Abs. 3),
- Vermerke über erfolglos gebliebene Sühneversuche in Strafsachen (§ 42 Abs. 1) und
- Vermerke über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs (§ 42 Abs. 1).

8.3.2 Vermerke über die Festsetzung von Ordnungsgeldern gehören nicht in das Protokollbuch, sondern nur in das zum Protokollbuch gehörige Vorblatt.

8.3.3 Wer als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Schiedsperson tätig wird, trägt die Verhandlung in das Protokollbuch des Schiedsamtes ein, für das er tätig wird.

8.4 Vorblatt des Protokollbuchs

Dem Protokollbuch ist ein Vorblatt nach dem aus Anlage 3 ersichtlichen Muster vorzuheften. Das Vorblatt ist laufend zu führen.

8.5 Kassenbuch

Die Schiedsperson führt das Kassenbuch des Schiedsamtes nach dem Muster der Anlage 4.

8.6 Prüfung der Bücher

8.6.1 Die Amtsgerichtsleitung (bzw. eine von ihr bestimmte Beamtin oder ein von ihr bestimmter Beamter des gehobenen Justizdienstes) prüft das Protokollbuch mit Vorblatt, das Kassenbuch und die Sammlung der Kostenrechnungen in Abständen von zwei Jahren. In Schiedsamtsbezirken, in denen in drei Jahren durchschnittlich nicht mehr als 20 Sachen zu bearbeiten sind, kann die Prüfung in Abständen von drei Jahren erfolgen, es sei denn, die Schiedsperson ist neu bestellt worden. Außerordentliche Prüfungen aus besonderem Anlass sind zulässig.

8.6.2 Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung festzuhalten und Beanstandungen von größerem Gewicht aufzuführen sind. Prüfungsfeststellungen von geringer Bedeutung können -falls die Schiedsperson anwesend ist - im Laufe der Prüfung durch mündliche Besprechung erledigt werden. Die Schiedsperson erhält eine Abschrift der Prüfungsniederschrift.

8.6.3 Reisekosten, die bei der Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung der Schiedsperson für die Amtsgerichtsleitung oder für sonstige Beamtinnen oder Beamte der Justizverwaltung entstehen, werden aus Mitteln der Justizverwaltung bestritten.

8.7 Dienstbesprechungen

8.7.1 Die Amtsgerichtsleitung hält regelmäßige und außerordentliche Besprechungen mit den Schiedspersonen ihres Bezirks ab.

8.7.2 Die regelmäßigen Besprechungen haben im Abstand von ein bis drei Jahren stattzufinden.

8.7.3 Bei besonderem Bedürfnis können außerordentliche Besprechungen abgehalten werden, und zwar - mit Genehmigung der oder des nächst höheren Dienstaufsichtsführenden - auch für mehrere Amtsgerichtsbezirke gemeinschaftlich.

8.7.4 Reisekosten, die den Schiedspersonen durch die Teilnahme an den Dienstbesprechungen entstehen, gehören zu den Sachkosten, die die Gemeinden zu tragen haben.

8.8 Jahresübersicht

8.8.1 Das Schiedsamt reicht der Amtsgerichtsleitung, in deren Bezirk es seinen Sitz hat, bis zum 31.Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres nach dem Muster in Anlage 1 ein.

8.8.2 Bei den sog. „Tür- und Angelfällen” handelt es sich um sonstige Anfragen an die Schiedsperson, die nicht in einem förmlichen Schlichtungsverfahren münden. Sie werden getrennt nach Zivil- und Strafverfahren erhoben.

8.8.3 Die Ergebnisse sind bei dem Amtsgericht in eine nach dem Muster in Anlage 2 zu fertigende Übersicht aufzunehmen. Die Direktorinnen oder die Direktoren der Amtsgerichte reichen die Übersicht bis zum 28.Februar der Landgerichtsleitung ein.

8.8.4 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bzw. des Amtsgerichts lässt für ihren oder seinen Bezirk die Übersichten in gleicher Weise zusammenstellen und vermerkt zusätzlich die Zahl der am Jahresschluss vorhandenen Schiedsämter.

8.8.5 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bzw. des Amtsgerichts reicht ihre Übersicht bis zum 31.März eines jeden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. Eine den Oberlandesgerichtsbezirk umfassende Gesamtübersicht ist jeweils bis zum 30.April dem MJ vorzulegen.

8.9 Mitteilung von Wahrnehmungen

Über Wahrnehmungen, die zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten gegen die Schiedsperson führen können, unterrichten sich die Gemeinde und die Amtsgerichtsleitung gegenseitig.

9. Zu § 10 Abs. 1

9.1 Eine Ausnahme von der Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nur für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

9.2 Die Schiedsperson hat auch dafür Sorge zu tragen, dass ihre Bücher und sonstigen Unterlagen unbefugten Dritten - auch Familienangehörigen - nicht zur Kenntnis gelangen können.

10. Zu § 11

10.1 Die Schiedsperson, die durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist, hat unverzüglich die stellvertretende Schiedsperson zu verständigen.

10.2 Ist auch die stellvertretende Schiedsperson verhindert oder dauert die Verhinderung der Schiedsperson voraussichtlich länger als einen Monat, so hat die Schiedsperson auch die Amtsgerichtsleitung - ggf. mit Hinweis auf die Notwendigkeit zu einer Anordnung nach § 11 Abs. 2 - und die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten.

10.3 Übernimmt bei Eintritt des Vertretungsfalles die stellvertretende Schiedsperson die Amtstätigkeit, so sind ihr die amtlichen Bücher und das Dienstsiegel des Schiedsamtes zu übergeben. Nach Beendigung der Vertretung gibt die stellvertretende Schiedsperson die Bücher und das Dienstsiegel an die Schiedsperson zurück. Die Übergabe ist jeweils zu quittieren.

11. Zu § 12 Abs. 1

Zu den Sachkosten gehören insbesondere:

11.1 die Ausgaben für die Beschaffung der amtlichen Bücher, des Dienstsiegels, des Amtsschildes, der zur Geschäftsführung notwendigen Vordrucke und der Bücher, die die gesetzlichen Vorschriften und die dienstlichen Anweisungen enthalten, sowie die Kosten für den Bezug der Schiedsamtszeitung,
11.2 die Auslagen für den dienstlichen Schriftverkehr mit Behörden, insbesondere mit der Amtsgerichtsleitung und der Gemeinde,
11.3 die Entschädigungen oder Aufwendungen für den Amtsraum einschließlich der Kosten für eine ggf. erforderliche Haftpflichtversicherung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,
11.4 die Vergütungen für die Dienstreisen und die Dienstgänge zur Verpflichtung (§ 6 NSchÄG) und zur Vorlage der Bücher bei der Amtsgerichtsleitung zum Zweck der Prüfung sowie zur Dienstbesprechung, im Übrigen die Vergütung für genehmigte Dienstreisen und Dienstgänge in entsprechender Anwendung des § 84 NBG sowie die Erstattung von Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des JVEG,
11.5 die Aufwendungen, die für Maßnahmen entstehen, die dazu dienen, die Schiedsperson mit ihren Aufgaben vertraut zu machen; hierzu zählt auch der Beitrag für die Zentralorganisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat,
11.6 nicht beitreibbare Auslagen der Schiedsperson,
11.7 der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes entstanden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann,
11.8 die Aufwendungen für den Versicherungsschutz gegen Personenschäden, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a SGB VII gewährt wird.

12. Zu § 14

Wohnung ist jede Haupt- und Nebenwohnung i.S. der §§ 7 ff. NMG. Eine Nebenwohnung hält daher z.B. eine Studentin oder ein Student am Studienort, soweit dieser nicht mit dem sonstigen Wohnort identisch ist, außerdem jede Inhaberin oder jeder Inhaber von Zweitwohnungen.

13. Zu § 15

13.1 Wird im Einverständnis der Parteien die Schlichtungsverhandlung ganz oder zum Teil in einer anderen Sprache geführt, so ist das Protokoll gleichwohl in deutscher Sprache zu fertigen.

13.2 Eine Partei, die Deutsch nicht so gut versteht oder spricht, dass sie sich an einer in deutscher Sprache geführten Schlichtungsverhandlung beteiligen kann, kann einen sprachkundigen Beistand zuziehen, der ihre Erklärungen in die deutsche Sprache und die Erklärungen der Schiedsperson und der anderen Partei in die Sprache der sprachfremden Partei übersetzt.

13.3 Jede Partei kann verlangen, dass eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zugezogen wird. Die Schiedsperson wählt die Dolmetscherin oder den Dolmetscher aus. Sie kann auch Personen auswählen, die nicht als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt worden sind.

13.4 Die Schiedsperson hat grundsätzlich die Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers davon abhängig zu machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäß § 45 Abs. 2 einen ausreichenden Auslagenvorschuss entrichtet.

13.5 Wird der Antrag auf Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erst in der Schlichtungsverhandlung gestellt, so hat die Schiedsperson die Verhandlung zu unterbrechen und einen neuen Termin zu bestimmen, sobald sie eine geeignete Person ausgewählt und sobald die Antragstellerin oder der Antragsteller den erforderlichen Auslagenvorschuss gezahlt hat.

13.6 Die Schiedsperson soll darauf hinwirken, dass die Parteien mit der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher eine formlose Verschwiegenheitsvereinbarung treffen.

14. Zu § 16

Für die ausgeschlossene Schiedsperson tritt die stellvertretende Schiedsperson ein. Die Schiedsperson benachrichtigt die stellvertretende Schiedsperson und für den Fall, dass diese ebenfalls verhindert ist, die Amtsgerichtsleitung und die Gemeinde.

15. Zu § 17 Abs. 2 Nr. 1

Wenn ein Streit in derselben Angelegenheit bei Gericht anhängig ist, hat die Schiedsperson jedes Tätigwerden abzulehnen und die Antragstellerin oder den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Fall nur bei Vorlage schriftlicher Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist. Die Schiedsperson darf erst dann Termin bestimmen und die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner laden, wenn die Einverständniserklärungen vorliegen.

16. Zu den §§ 20 und 21

16.1 Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sich wegen des Antrags an das für ihren oder seinen Wohnort zuständige Schiedsamt wenden. Dieses hat den Antrag im Wege der Amtshilfe aufzunehmen und ihn unverzüglich mitsamt einem etwa an ihn gezahlten Kostenvorschuss an das zuständige Schiedsamt zu übersenden.

16.2 Die Schiedsperson wirkt darauf hin, dass der Antrag nicht nur allgemein den Gegenstand des Streites beschreibt, sondern dass zusätzlich das Ziel des Verfahrens (z.B. Schadensersatz, Rücknahme einer bestimmten Behauptung) formuliert wird. Die Schiedsperson hat das Datum des Eingangs des Antrags auf diesem zu vermerken.

16.3 Gegen den Widerspruch der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die Schlichtungsverhandlung bereits begonnen hat, d.h. in die Erörterung der Sache eingetreten worden ist.

16.4 Jedes erfolglose Schlichtungsverfahren (Antragsrücknahme, kein Abschluss einer den Streit beendenden Vereinbarung, Ausbleiben einer Partei im Schlichtungstermin) kann wiederholt werden, allerdings verbunden mit dem Anfall einer neuen Gebühr und nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners.

17. Zu § 22

Zu Absatz 3

Auf dem zuzustellenden Schriftstück und dem Empfangsbekenntnis oder der Postzustellungsurkunde vermerkt die Schiedsperson die laufende Nummer des Vorblatts zum Protokollbuch, unter der die Sache eingetragen ist. Ferner trägt die Schiedsperson im Empfangsbekenntnis unter den Leitwörtern „kurze Bezeichnung des Schriftstücks” Folgendes ein: „Ladung zum ...” mit Angabe des Datums der Schlichtungsverhandlung.

Mit der Ladung weist die Schiedsperson hin

- auf die Pflicht zum persönlichen Erscheinen und - wenn Anlass dazu besteht - auf die ausnahmsweise (§ 27 Sätze 2 und 3) bestehende Möglichkeit, sich vertreten zu lassen,
- auf die Anzeigepflicht (§ 22 Abs. 4 Satz 2),
- für den Fall unentschuldigten Ausbleibens auf die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes sowie
- auf die Notwendigkeit, die Angaben zur Person nachweisen zu müssen.

Zu Absatz 4

Die Schiedsperson muss die Partei darüber unterrichten, wenn sie die Entschuldigungsgründe für nicht ausreichend hält und den Termin nicht aufhebt oder verlegt. Gibt eine - auch eine nicht rechtzeitig eingegangene - Anzeige Anlass zu einer Terminsaufhebung oder Terminsverlegung, so unterrichtet die Schiedsperson hiervon die Parteien unverzüglich und auf dem schnellsten Wege.

Wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige darf kein Ordnungsgeld verhängt werden.

18. Zu § 23

Zu Absatz 2

18.1 Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsgeld ist, dass die Ladung der Partei durch Empfangsbekenntnis oder Postzustellungsurkunde nachgewiesen und - im Fall nicht genügender Entschuldigung - der Hinweis gegeben worden ist, dass die vorgetragenen Entschuldigungsgründe keinen Anlass zur Aufhebung des Termins gegeben haben. Der Bescheid enthält den Vornamen, den Namen und die Anschrift der oder des Betroffenen sowie die Höhe des zu zahlenden Betrages. Der Bescheid ist von der Schiedsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

Zu Absatz 3

18.2 In den Bescheid nimmt die Schiedsperson folgende Belehrung auf:

„Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag muss schriftlich bei dem Amtsgericht ... (Ort, Anschrift) gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gegeben werden. Er kann auch zu Protokoll bei der unterzeichnenden Schiedsfrau oder dem unterzeichnenden Schiedsmann im Schiedsamt (genaue Bezeichnung, Anschrift) gegeben werden. In der Erklärung sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen die Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder die Höhe des Ordnungsgeldes beanstandet wird.”

18.3 Eine Ausfertigung des Bescheides händigt die Schiedsperson der oder dem Betroffenen gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie ihr oder ihm durch die Post gegen Postzustellungsurkunde zustellen; auf dem Bescheid und dem Empfangsbekenntnis oder der Postzustellungsurkunde vermerkt die Schiedsperson die laufende Nummer des Vorblatts zum Protokollbuch, unter der die Sache eingetragen ist, und führt im Empfangsbekenntnis unter den Leitwörtern „kurze Bezeichnung des Schriftstücks” auf: „Bescheid vom ...”. Gleichzeitig fordert sie die oder den Betroffenen zur Zahlung binnen eines Monats auf und verweist auf die Notwendigkeit der Einleitung des Beitreibungsverfahrens bei fruchtlosem Fristablauf.

18.4 Die Urschrift und die mit der Festsetzung zusammenhängenden Schriftstücke (z.B. Ladungs- und Zustellungsnachweise) sind ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Zustellung/Aushändigung des Bescheides.

18.5 Über die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist in Spalte 9 des Vorblatts zum Protokollbuch ein Vermerk aufzunehmen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Entsprechend verfährt die Schiedsperson, wenn der Ordnungsgeldbescheid aufgehoben wird.

18.6 Kann die ausgebliebene Partei sich nicht selbst vertreten (minderjährige Partei, unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Partei, juristische Person), so ist das Ordnungsgeld nicht gegen die vertretene Partei, sondern gegen die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter bzw. gegen das vertretungsberechtigte Organ zu verhängen.

Zu Absatz 8

18.7 Sobald der Bescheid unanfechtbar geworden ist, übersendet die Schiedsperson eine Ausfertigung des Bescheides der Gemeinde zur Einleitung des Beitreibungsverfahrens, falls die oder der Betroffene das Ordnungsgeld nicht innerhalb der Zahlungsfrist bei dem Schiedsamt eingezahlt hat.

19. Zu § 26 Satz 3

Die Unterbrechung der Schlichtungsverhandlung und die Bekanntgabe des Fortsetzungstermins sind im Protokoll zu vermerken.

20. Zu § 29 Abs. 1

Die Zeuginnen oder Zeugen und die Sachverständigen sind mündlich oder durch einfachen Brief zu laden und mit der Ladung darauf hinzuweisen, dass sie weder zum Erscheinen noch zur Aussage bzw. zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet sind und dass sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Ist bei dem Schiedsamt von einer Partei ein Betrag für die Entschädigung der Vorgenannten eingezahlt worden, so teilt dies die Schiedsperson bei der Ladung ebenfalls mit und gibt die Höhe des eingezahlten Betrages an.

In das Protokoll werden Angaben über eine Beweisaufnahme nicht aufgenommen.

21. Zu § 30

21.1 Inhalt des Protokolls

21.1.1 Im Protokoll werden für den Ort der Verhandlung auch die Straße und die Hausnummer angegeben, wenn die Gemeinde in mehrere Schiedsamtsbezirke unterteilt ist.

21.1.2 Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, das Organ einer juristischen Person sowie die oder der Bevollmächtigte sind als solche im Protokoll neben der Partei anzugeben.

21.1.3 Kennt die Schiedsperson die vor ihr auftretenden Personen nicht, so muss sie im Protokoll angeben, wie sie sich Gewissheit über ihre Identität verschafft hat. Urkunden, auf denen die Gewissheit beruht, sind genau zu bezeichnen.

21.1.4 Aus dem Protokoll muss zu ersehen sein, worin der streitige Anspruch besteht und aus welchem Rechtsverhältnis er entstanden ist. Hinsichtlich der Einwendungen der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners genügt die Angabe, dass der Anspruch ganz oder teilweise bestritten wurde.

21.2 Fassung der Vereinbarung

21.2.1 Aus dem Protokoll muss sich ergeben, worauf die Parteien sich geeinigt haben, insbesondere was die eine Partei der anderen zu welchem Zeitpunkt zu leisten oder zu gestatten hat. Die Parteien sind nicht darauf beschränkt, sich auf einen Vergleich zu einigen. Die Vereinbarung kann auch zum Inhalt haben, dass eine Partei einen Anspruch anerkennt oder auf ihn verzichtet.

21.2.2 Werden Teilleistungen (Ratenzahlungen) vereinbart, so sind auch Höhe und Fälligkeitsdaten der einzelnen Teilleistungen anzugeben; ferner ist klarzustellen, ob, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Teilleistung in Verzug gerät, der Vergleich insgesamt hinfällig sein soll (bedingter Vergleich) oder ob die Schuldnerin oder der Schuldner in diesem Fall zu sofortiger Zahlung der gesamten Restsumme verpflichtet sein soll (Verfallklausel).

21.3 Protokollbuch

Die Protokolle werden chronologisch in das Protokollbuch (siehe Nummer 8.3) eingeschrieben und mit der fortlaufenden Nummer versehen, unter der die Sache im Vorblatt zum Protokollbuch eingetragen ist.

22. Zu § 34

22.1 Unter die Abschrift wird folgender Ausfertigungsvermerk gesetzt:

„Die vorstehende, in dem Protokollbuch unter Nr.... eingetragene Verhandlung wird ausgefertigt für ... (Bezeichnung der Partei bzw. der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers).
(Ort und Datum)
(Unterschrift mit Amtsbezeichnung und Dienstsiegel des Schiedsamtes)“.

22.2 Mehrere Blätter einer Ausfertigung sind fest miteinander zu verbinden. Die Verbindung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.

23. Zu § 37

23.1 Macht die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Strafsache zugleich auch einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. einen Schadensersatzanspruch) geltend - sog. „gemischte Streitigkeiten” -, so verfährt die Schiedsperson in erster Linie nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts des NSchÄG.

23.2 Ein wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht unter Betreuung oder eine unter vorläufiger Vormundschaft stehende Person, die Antragsgegnerin oder Antragsgegner ist, muss im Schlichtungsverfahren persönlich auftreten. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter darf als Beistand erscheinen. Wird eine Vereinbarung geschlossen, die die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zu einer geldwerten Leistung, sei es auch nur zur Übernahme der Kosten des Schlichtungsverfahrens, verpflichten soll, so muss die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter mitwirken. Wird schon im Antrag ein vermögensrechtlicher Anspruch mit geltend gemacht, so muss die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nicht nur benachrichtigt, sondern geladen werden. Wirkt er oder sie nicht mit, so ist die Vereinbarung von der Schiedsperson gleichwohl aufzunehmen. Die Vereinbarung ist aber nicht vollstreckbar; die Schiedsperson hat dies im Protokoll zu vermerken.

24. Zu § 40 Abs. 2

Kommt eine Vereinbarung zustande, so hält die Schiedsperson in dem Vermerk, dass einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, zugleich fest, dass die Vereinbarung nicht vollstreckbar ist.

25. Zu § 41

Abweichend von § 22 ist bei Strafsachen lediglich die Benachrichtigung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei „gemischten Streitigkeiten” ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nicht zu benachrichtigen, sondern von vornherein zu laden.

26. Zu § 42

26.1 Über den erfolglosen Sühneversuch hat die Schiedsperson einen Vermerk in das Protokollbuch aufzunehmen, wenn wenigstens die Antragstellerin oder der Antragsteller erschienen war.

26.2 Der Vermerk hat zu enthalten:

- Vor- und Familienname - ggf. auch die der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters - und die Wohnung der Parteien,
- den Lebenssachverhalt der der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zur Last gelegten Straftat unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Begehung,
- den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Anberaumung der Schlichtungsverhandlung,
- die Angabe, dass die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner zu der Schlichtungsverhandlung (ggf. auch zu einer zweiten Schlichtungsverhandlung) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat oder dass die Parteien zwar erschienen sind, der Sühneversuch aber ohne Erfolg geblieben ist.

26.3 Als Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs dient eine Ausfertigung des Protokollvermerks. Die Bescheinigung wird nur auf Antrag erteilt. Ist gegen die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner ein Ordnungsgeld verhängt worden, wird sie erst ausgestellt, wenn das Ordnungsgeld bestandskräftig ist und damit feststeht, dass das Schlichtungsverfahren erfolglos abgeschlossen ist.

27. Zu § 43

27.1 Die Kassengeschäfte des Schiedsamtes erledigt die Schiedsperson nach dem Muster der Anlage 4.

27.2 Ihre Kostenrechnungen erstellt die Schiedsperson nach dem aus Anlage 5 ersichtlichen Muster. Die Kostenrechnungen sind fortlaufend in der Reihenfolge der laufenden Nummer des Vorblatts zum Protokollbuch abzuheften.

28. Zu § 44 Abs. 3 Satz 2

28.1 Die Schiedsperson ist zunächst verpflichtet, den eingezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen und nur wegen der weiteren, nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten die in § 44 Abs. 2 genannten Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Einleitung des Beitreibungsverfahrens gegen die vorgenannten Kostenschuldner ohne vorherige Vorschussverrechnung ist unzulässig.

28.2 Erklärt sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner noch in oder am Schluss der Schlichtungsverhandlung bereit, die von ihr oder ihm übernommenen Kosten sofort in bar zu zahlen, so darf die Schiedsperson den Betrag entgegennehmen und insoweit den eingezahlten Kostenvorschuss der Antragstellerin oder dem Antragsteller erstatten.

29. Zu § 45

29.1 Die Schiedsperson darf von der Anforderung eines die voraussichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) deckenden Vorschusses nur dann absehen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt ist. Dabei hat sie zu beachten, dass der Vorschuss dazu dient, der Gemeinde das für sie kostenaufwendige Beitreibungsverfahren zu ersparen. Erst nach Einzahlung des Vorschusses wird der Antrag aufgenommen, Termin bestimmt, die Ladung der Parteien veranlasst oder eine Abschrift oder eine Ausfertigung erteilt. Die Schiedsperson, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert nur hierfür einen Vorschuss ein.

29.2 Eingegangene Vorschüsse sind unverzüglich in Spalte 4 des Vorblatts zum Protokollbuch einzutragen.

30. Zu § 46

30.1 Die Urschrift und die Abschriften der nach dem aus Anlage 5 ersichtlichen Muster erstellten Kostenrechnung sind von der Schiedsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

30.2 Eine Abschrift der Kostenrechnung übergibt die Schiedsperson der Schuldnerin oder dem Schuldner oder übersendet sie mit der Post. Gleichzeitig fordert sie die Betroffene oder den Betroffenen zur Zahlung des nach Verrechnung des eingezahlten Vorschusses verbleibenden Betrages innerhalb eines Monats auf und verweist auf die Notwendigkeit der Einleitung des Beitreibungsverfahrens bei fruchtlosem Fristablauf.

30.3 Zahlt die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, so übersendet die Schiedsperson eine Abschrift der Kostenrechnung an die Gemeinde mit der Bitte um Einleitung des Beitreibungsverfahrens wegen des nach Verrechnung des Vorschusses noch zu zahlenden Betrages.

30.4 Wegen des bei der Festsetzung von Ordnungsgeld zu beachtenden Verfahrens wird auf Nummer 18 Bezug genommen.

31. Zu § 47

Das Schlichtungsverfahren und damit die Gebührenpflicht beginnt regelmäßig mit der Aufnahme oder dem Eingang des Schlichtungsantrags.

32. Zu § 48

Zu Absatz 1 Nr. 1

32.1 Unzulässig ist die Erhebung von Dokumentenpauschalen für die vorgeschriebenen Eintragungen in die amtlichen Bücher, für die von Amts wegen zu erstellenden Kostenrechnungen, für die Festsetzung von Ordnungsgeld sowie für den Schriftverkehr in den Fällen des § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 48 Abs. 2 und § 50.

32.2 Für die Entstehung der Dokumentenpauschalen ist ohne Bedeutung, in welcher Form (Abschrift, Durchschrift, Ablichtung, Formular) das Schriftstück hergestellt wird.

Zu Absatz 1 Nr. 2

32.3 Zu erstattende notwendige bare Auslagen sind insbesondere die Postauslagen (einschließlich der Kosten einer förmlichen Zustellung) für den Schriftverkehr, den die Schiedsperson mit den Parteien oder sonst in deren Interesse führt, die Entgelte für die aus gleichem Anlass geführten Telefongespräche und die Fahrtkosten der Schiedsperson, wenn auf Antrag der Parteien außerhalb des Amtsraums verhandelt worden ist.

Zu Absatz 2

32.4 Wer die Kosten der Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zu tragen hat, bestimmt sich nach § 44. Als Veranlasserin oder Veranlasser i.S. des § 44 Abs. 1 ist die Antragstellerin oder der Antragsteller des Verfahrens anzusehen.

32.5 Vor Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers hat die Schiedsperson grundsätzlich einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einzufordern.

32.6 Wird ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gestellt, so hat die Schiedsperson dem Gericht eine Abschrift des Protokolls und etwa vorhandene, die Vergütung der Dolmetscherin oder des Dolmetschers betreffende schriftliche Erklärungen der Parteien vorzulegen.

33. Zu § 49

33.1 Von der Befugnis des § 49 soll die Schiedsperson in der Regel nur Gebrauch machen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner glaubhaft macht, dass sie oder er ohne Beeinträchtigung des für sie oder ihn und ihre oder seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten nicht zahlen kann. Der Glaubhaftmachung dienen eine Verdienstbescheinigung, ein Rentenbescheid, ein Arbeitslosennachweis oder andere geeignete Unterlagen.

33.2 Die Schiedsperson vermerkt in der Spalte „Bemerkungen” der Kostenrechnung, wenn sie Kosten ermäßigt oder von der Kostenerhebung ganz oder teilweise absieht.

33.3 Wird von der Kostenerhebung ganz abgesehen, so bleibt die für die Schuldnerin oder den Schuldner bestimmte Abschrift der Kostenrechnung mit der Urschrift bei der Sammlung der Kostenrechnungen.

33.4 Den Ausfall der Dokumentenpauschalen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) trägt die Schiedsperson, während notwendige bare Auslagen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2) von der Gemeinde als Sachkosten des Schiedsamtes zu tragen sind.

34. Zu § 50

34.1 Werden gegen den Kostenansatz Einwendungen bei der Schiedsperson erhoben, so hat diese die Einwendungen unverzüglich mit einer eigenen Stellungnahme und einer Abschrift des Protokolls und mit etwa vorhandenen weiteren das Schlichtungsverfahren betreffenden Schriftstücken dem Amtsgericht zuzuleiten.

34.2 Einer im Rahmen des Einwendungsverfahrens an die Schiedsperson ergehenden Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme und Vorlage von Akten hat diese unverzüglich Folge zu leisten.

35. Zu § 51

35.1 Die Gemeinde trifft nach Anhörung der Schiedsperson Bestimmungen darüber, wie und zu welcher Zeit die Schiedsperson regelmäßig wegen der Einkünfte aus dem Schiedsamt abzurechnen hat.

35.2 Bei der Abrechnung kann die Vorlage des Kassenbuchs, der Sammlung der Kostenrechnungen sowie des Protokollbuchs nebst Vorblatt verlangt werden.

35.3 Gebühren und Auslagen, die der Gemeinde - z.B. bei einer Beitreibung - zugeflossen sind, hat sie der Schiedsperson zu überweisen.

35.4 Die Schiedsperson hat amtliche Gelder, die bei ihr eingehen - abgesehen von den Dokumentenpauschalen und von aus eigenen Mitteln vorgestreckten Auslagen (§ 48) - bis zur Abrechnung mit der Gemeinde abgesondert von sonstigen Geldbeständen, insbesondere von ihrem eigenen Geld, zu verwahren.

35.5 Die Vorschriften des § 51 sind zwingend und können nicht durch Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Schiedsperson abgeändert werden.

III. Schlussbestimmungen

Diese AV tritt am 1.4.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bezugs-AV außer Kraft.


Anlage 1
(Jahresbericht VV II Nr. 8.8.1)

Anlage 1

Anlage 2
(Übersicht VV II Nr. 8.8.3)

Anlage 2

Anlage 3
(Vorblatt zum Protokollbuch VV II Nr. 8.4)

Anlage 3

Anlage 4
(Kassenbuch VV II Nr. 27.1)

Anlage 4

Anlage 5
(Kostenrechnung VV II Nr. 27.2)

Anlage 5
Anlage 5
Anlage 5

Anlage 6a
( VV I Nr. 4.2)

Anlage 6a

Anlage 6b
(VV I Nr. 4.2)

Anlage 6b

Anlage 7
(VV II Nr. 2.9)

Anlage 7
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