§ 1
Obligatorische Streitschlichtung
(1) 1In den in Absatz 2 genannten Streitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz (NSchÄG) als Gütestelle nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). 2Der Kläger hat eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.
(2) Die obligatorische Streitschlichtung findet statt in Streitigkeiten über Ansprüche
| a) | der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Einwirkungen und |
| b) | der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, |
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
(4) Die obligatorische Streitschlichtung ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder in aneinander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
(5) 1Die obligatorische Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer anderen von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle beizulegen, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt. 2Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2
Örtliche Zuständigkeit
1Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 2Richtet sich der Anspruch gegen mehrere Personen, die in Bezirken verschiedener Schiedsämter eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, so wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller unter diesen Schiedsämtern. 3Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll eines anderen Schiedsamts vereinbaren, dass die obligatorische Streitschlichtung vor diesem Schiedsamt stattfindet.
§ 3
Anwendung des
Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes
Für die obligatorische Streitschlichtung gelten die §§ 9, 10, 12, 15 bis 36 und 43 bis 51 mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des § 18 NSchÄG entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen getroffen sind.
§ 4
Versäumung des Termins der
Schlichtungsverhandlung
1Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren Schluss, so ruht das Verfahren. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann es jederzeit wieder aufnehmen.
§ 5
Entbindung von der Pflicht zum
persönlichen Erscheinen
Die Schiedsperson kann abweichend von § 27 Satz 1 NSchÄG einer Partei auf Antrag gestatten, sich in dem Termin der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, und die bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.
§ 6
Hinzuziehung einer Dolmetscherin
oder eines Dolmetschers
1Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, so zieht die Schiedsperson, wenn sie die zur Führung der Verhandlung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht selbst besitzt, eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzu. 2Die Schiedsperson soll vorrangig solche Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzuziehen, die eine Vergütung nicht beanspruchen.
§ 7
Beendigung,
Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) 1Die obligatorische Streitschlichtung endet, wenn
| a) | dem Termin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, |
| b) | sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt hat oder |
| c) | ihre oder seine Identität nicht nachgewiesen hat oder |
2In diesem Fall erteilt die Schiedsperson den Parteien eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens.
(2) 1Die Schiedsperson erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Antrag eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens auch dann, wenn das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten seit der Stellung des Antrags (§ 21 NSchÄG) durchgeführt worden ist. 2Zeiten, in denen das Schlichtungsverfahren ruht, werden nicht berücksichtigt.
(3) 1Die Bescheinigung enthält
2Sie wird mit der Unterschrift der Schiedsperson und dem Dienstsiegel versehen.
(4) 1Für die Bescheinigung über das Scheitern einer Streitschlichtung vor einer Gütestelle oder Stelle nach § 1 Abs. 5 Satz 1 gilt Absatz 3 entsprechend. 2Aus der Bescheinigung muss sich außerdem ergeben, dass sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner mit der Durchführung der Streitschlichtung vor dieser Stelle einverstanden erklärt hat oder es sich bei der Schlichtungsstelle um eine solche nach § 1 Abs. 5 Satz 2 handelt.
§ 8
Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung
Die Schiedsperson hat
wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen erforderlich ist.
§ 9
Vorschuss
1Zahlt die Antragstellerin oder der Antragsteller den nach § 45 Abs. 2 NSchÄG verlangten Vorschuss nicht oder nicht vollständig innerhalb der für die Zahlung bestimmten Frist, so ruht das Verfahren. 2Durch Zahlung des verlangten Vorschusses ist das Verfahren wieder aufgenommen.
§ 10
Übergangsregelung
1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Klagen, die vor dem 1.Januar 2010 bei Gericht eingegangen sind. 2Gleiches gilt für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Hannover, den
17.12.2009
(In-Kraft-Treten ab 1.1.2010)
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