Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verfahren bei Sterbefallanzeigen nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes in den Fällen des § 159 der Strafprozessordnung
Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 18.12.2008 - 3810-S4.38 (Nds.MBl. Nr.4/2009 S.98) - VORIS 32300 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 7.10.2004 (Nds.MBl. S.637) - VORIS 32300 -
Schulrecht

1. Die Staatsanwaltschaft, die über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung geführt hat, zeigt den Sterbefall nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten an.

2. Die Zuständigkeit der Standesbeamtin oder des Standesbeamten für die Entgegennahme der Anzeige richtet sich nach der Zuständigkeit für die Beurkundung des Sterbefalles. In erster Linie kommt es auf den Ort an, an dem der Tod eingetreten ist. In besonderen Fällen ergibt sich eine abweichende Zuständigkeit aus den §§ 36, 37, 38 und 40 PStG sowie aus § 37 der Personenstandsverordnung vom 22.11.2008 (BGBl. I S.2263).

3. Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

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An die
Landkreise und Gemeinden Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

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