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Aufgrund
des § 8a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5.Januar 2007 (BGBl. I S.10), auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16.Oktober 2006 (BGBl. I S.2230); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl. I S.2553), und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.Juli 1994 (BGBl. I S.1744), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl. I S.2553),
des § 55a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2.Januar 2002 (BGBl. I S.42, 2909; 2003 I S.738), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22.Dezember 2006 (BGBl. I S.3416), und
des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl. I S.2606),
jeweils in Verbindung mit § 1 Nrn. 28, 41 und 42 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung vom 29.August 1997 (Nds.GVBl. S.400, 429), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.März 2007 (Nds.GVBl. S.124), wird verordnet:
§ 1
Elektronische
Registerführung
Neben dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister und dem Partnerschaftsregister wird das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, in elektronischer Form geführt.
§ 2
Elektronische Einreichung von
Dokumenten
(1) 1Die zum Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister elektronisch einzureichenden Anmeldungen und Dokumente (elektronische Dokumente) sind ausschließlich über die elektronische Poststelle der Gerichte in Niedersachsen an die Registergerichte zu übermitteln. 2Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.niedersachsen.de für die Registergerichte des Landes Niedersachsen bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) 1Ist für ein einzureichendes Dokument die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben, so ist, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht vorliegt, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. 3Prüfbar ist jedenfalls eine Signatur, die dem Profil Industrial-Signature-Interoperability-Standard Mail-TrusT (ISIS-MTT) entspricht.
(3) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in der für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
2Einzelheiten, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der Formate, werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.
(4) 1Elektronische Dokumente, die eines der in Absatz 3 genannten Formate in der gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version aufweisen, können auch in komprimierter Form im ZIP-Datenformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentsignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(5) Sofern strukturierte Daten im XML-Datenformat übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz 8-bit-Unicode-Transformation (UTF-8) codiert sein.
§ 3
Bekanntgabe von Bestimmungen
über den Betrieb der elektronischen Poststelle
Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite www.justiz.niedersachsen.de Bestimmungen zum Betrieb der elektronischen Poststelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bekannt über
§ 4
Ersatzregister
Zuständige Stelle im Sinne von § 54 der Handelsregisterverordnung zur Anordnung der Einrichtung eines Ersatzregisters ist der Vorstand des Gerichts.
§ 5
Zugänglichkeit von
Registerdaten
Die Daten des bei einem Amtsgericht geführten Registers sind auch den anderen registerführenden Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über maschinell geführte Register vom 20.Mai 2005 (Nds.GVBl. S.181) außer Kraft.
| *) | Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden. |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |