Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen (ERVVO-Register) *)
Vom 4. April 2007 (Nds.GVBl. Nr.9/2007 S.134)
Schulrecht

Aufgrund

des § 8a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5.Januar 2007 (BGBl. I S.10), auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16.Oktober 2006 (BGBl. I S.2230); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl. I S.2553), und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.Juli 1994 (BGBl. I S.1744), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl. I S.2553),

des § 55a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2.Januar 2002 (BGBl. I S.42, 2909; 2003 I S.738), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22.Dezember 2006 (BGBl. I S.3416), und

des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2, des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.November 2006 (BGBl. I S.2606),

jeweils in Verbindung mit § 1 Nrn. 28, 41 und 42 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung vom 29.August 1997 (Nds.GVBl. S.400, 429), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.März 2007 (Nds.GVBl. S.124), wird verordnet:

§ 1
Elektronische Registerführung

Neben dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister und dem Partnerschaftsregister wird das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, in elektronischer Form geführt.

§ 2
Elektronische Einreichung von Dokumenten

(1) 1Die zum Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister elektronisch einzureichenden Anmeldungen und Dokumente (elektronische Dokumente) sind ausschließlich über die elektronische Poststelle der Gerichte in Niedersachsen an die Registergerichte zu übermitteln. 2Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.niedersachsen.de für die Registergerichte des Landes Niedersachsen bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) 1Ist für ein einzureichendes Dokument die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben, so ist, wenn ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht vorliegt, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. 3Prüfbar ist jedenfalls eine Signatur, die dem Profil Industrial-Signature-Interoperability-Standard Mail-TrusT (ISIS-MTT) entspricht.

(3) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in der für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. American Standard Code for Information Interchange (ASCII) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
  2. Unicode,
  3. Microsoft Rich Text Format (RTF),
  4. Adobe Portable Document Format (PDF),
  5. Extensible Markup Language (XML),
  6. Tag Image File Format (TIFF),
  7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie Makros, verwendet werden.

2Einzelheiten, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der Formate, werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.

(4) 1Elektronische Dokumente, die eines der in Absatz 3 genannten Formate in der gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version aufweisen, können auch in komprimierter Form im ZIP-Datenformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentsignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(5) Sofern strukturierte Daten im XML-Datenformat übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz 8-bit-Unicode-Transformation (UTF-8) codiert sein.

§ 3
Bekanntgabe von Bestimmungen über den Betrieb der elektronischen Poststelle

Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite www.justiz.niedersachsen.de Bestimmungen zum Betrieb der elektronischen Poststelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bekannt über

  1. das Verfahren, das bei der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, und die Verwaltung personenbezogener Daten, die gespeichert werden,
  2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die für die Bearbeitung durch das adressierte Gericht oder durch eine andere mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle geeignet sind,
  3. die den in § 2 Abs. 3 festgelegten Formaten entsprechenden und für die Bearbeitung durch die angeschlossenen Gerichte geeigneten Versionen sowie die bei dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bezeichneten XML-Datenformat zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien und
  4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments zu machen sind, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung zu gewährleisten.

§ 4
Ersatzregister

Zuständige Stelle im Sinne von § 54 der Handelsregisterverordnung zur Anordnung der Einrichtung eines Ersatzregisters ist der Vorstand des Gerichts.

§ 5
Zugänglichkeit von Registerdaten

Die Daten des bei einem Amtsgericht geführten Registers sind auch den anderen registerführenden Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über maschinell geführte Register vom 20.Mai 2005 (Nds.GVBl. S.181) außer Kraft.

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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden.
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