Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen und den Inhalt von Testamentsverzeichnissen
Vom 10.August 2009 (Nds.GVBl. Nr.18/2009 S.326) - VORIS 10100 -
Schulrecht

Aufgrund des § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.März 2009 (BGBl. I S.470), wird verordnet:

§ 1
Mitteilungen in Nachlasssachen

(1) 1Mitteilungen, die nach § 82a Abs. 4 Sätze 1 und 2, auch in Verbindung mit § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, sowie Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes an das zuständige Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu richten sind, müssen Angaben enthalten zu

  1. dem Geburtsnamen, den Vornamen, den Familiennamen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort der Erblasserin oder des Erblassers,
  2. der Art der letztwilligen Verfügung und
  3. dem Datum der Inverwahrnahme, der Geschäftsnummer oder der Urkundsnummer, unter der die letztwillige Verfügung registriert ist.

2Daneben sind die Postleitzahl des Geburtsorts der Erblasserin oder des Erblassers, die Gemeinde und der Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer mitzuteilen. 3Soweit die Angaben nach Satz 2 dem nach § 73 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht oder der Notarin oder dem Notar bei der Inverwahrnahme nicht bekannt sind, sind sie bei der Erblasserin oder dem Erblasser zu erfragen.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Erblasserin und jeden Erblasser getrennt mitzuteilen.

(3) Für die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die amtlich eingeführten Vordrucke zu verwenden.

§ 2
Inhalt der Testamentsverzeichnisse

(1) In das Testamentsverzeichnis sind die Angaben der nach § 73 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Inverwahrnahme zuständigen Amtsgerichte und der Notarinnen und Notare nach § 82a Abs. 4 Sätze 1 und 2, auch in Verbindung mit § 82b, sowie Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 34a des Beurkundungsgesetzes einzutragen.

(2) 1Die Eintragungen nach Absatz 1 sind nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers zu speichern und nach fünf Jahren zu löschen. 2Ist die Erblasserin oder der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt gerichtlich festgestellt worden, so sind die Eintragungen nach der Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung des Todeszeitpunkts zu speichern und nach 30 Jahren zu löschen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2009 außer Kraft.

Hannover, den 10. August 2009

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