Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Nds. FGG)
vom 24. Februar 1971 (Nds.GVBl. 1971 S.43), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 17.12.1998 (Nds.GVBl. S.170), Art. 1 des Gesetzes vom 7.10.2010 (Nds.GVBl. Nr.24/2010 S.462) und Art. 3 des Gesetzes vom 8.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.30/2010 S.553) - VORIS 32300 02 -
Schulrecht

Inhaltsübersicht

Erster  Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Erster  Titel
Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften zu den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 1 Zuständigkeit der Amtsgerichte
Artikel 2 Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Artikel 3 Ausschließung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Gerichtsvollziehers
Artikel 4 Begründung von Entscheidungen
Artikel 5 Berichtigung
Artikel 6 Vollstreckbare Kostentitel

Zweiter  Titel
Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 7 Allgemeiner Grundsatz
Artikel 8 Änderung von Verfügungen
Artikel 9 Beschwerde

Zweiter  Abschnitt
Nachlaß- und Teilungssachen

Erster  Titel
Nachlasssachen

Artikel 10 Mitteilungspflicht der Gemeinden
Artikel 11 Vorläufige Maßnahmen der Gemeinden
Artikel 12 Benachrichtigung von Behörden
Artikel 13 Zuständigkeit der Notare

Zweiter  Titel
Notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung

Artikel 14 Zuständigkeit
Artikel 15 Dem Gericht vorbehaltene Aufgaben
Artikel 16 Geschäftsstelle
Artikel 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 18 Bekanntmachung von Verfügungen
Artikel 19 Überweisung des Verfahrens an einen anderen Notar
Artikel 20 Verfahrenskosten

Dritter  Abschnitt
Abschnitt Grundbuchsachen

Artikel 20 a Grundbuchverfahren
Artikel 20 b Einrichtung und Führung der Grundbücher
Artikel 20 c Bergwerkseigentum
Artikel 20 d Salzabbaugerechtigkeiten
Artikel 20 e Ritterschaftliche Kreditinstitute

Vierter   Abschnitt
Register- und Handelssachen

Artikel 21 Registerführung
Artikel 22 Mitwirkung der Gemeindebehörden

Fünfter  Abschnitt
Urkundstätigkeit der Gerichte und Gerichtsvollzieher

Artikel 23 Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Artikel 24 Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Artikel 25 Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers
Artikel 26 Verbleib der Urkunden
Artikel 27 Vernichtung der Urkunden

Sechster  Abschnitt
Verfahren bei der notariellen freiwilligen Versteigerung von Grundstücken

Artikel 28 Allgemeines
Artikel 29 Örtliche Zuständigkeit
Artikel 30 Nachweis der Verfügungsbefugnis
Artikel 31 Abschriften aus Liegenschaftskataster und Grundbuch
Artikel 32 Zeitraum zwischen Terminsbestimmung und Termin
Artikel 33 Inhalt der Terminsbestimmung
Artikel 34 Bekanntmachung der Terminsbestimmung
Artikel 35 Einsicht in die Unterlagen
Artikel 36 Verfahren im Termin
Artikel 37 Sicherheitsleistung
Artikel 38 Abgabe von Geboten und Zuschlag
Artikel 39 Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten

Siebenter  Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 40 Übergangsregelung für anhängige Verfahren
Artikel 41 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 42 Inkrafttreten

Erster  Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Erster  Titel
Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften zu den allgemeinen Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 1
Zuständigkeit der Amtsgerichte

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Amtsgerichte zuständig.

Artikel 2
Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Bei Verhandlungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Richter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuziehen, wenn er dies zur sachgemäßen Erledigung der Angelegenheit für zweckmäßig hält.

Artikel 3
Ausschließung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Gerichtsvollziehers

(1) Für die Mitwirkung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften der §§ 6 und7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31.August 2009 geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.März 2009 (BGBl. I S.470), und die §§ 3, 6 und 7 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

(2) Das gleiche gilt für die Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers.

Artikel 4
Begründung von Entscheidungen

Entscheidungen, durch die ein Antrag zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder ein Beteiligter in anderer Weise ersichtlich beschwert wird, sind zu begründen.

Artikel 5
Berichtigung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten der Entscheidung durch Beschluß zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der Entscheidung und ihren Ausfertigungen zu vermerken.

(2) Gegen den Beschluß, durch den ein Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, der die Berichtigung ausspricht, ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Artikel 6
Vollstreckbare Kostentitel

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung findet statt:

  1. aus einem Beschluß auf Festsetzung von Kosten gemäß § 13a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  2. aus einer Festsetzung der Auslagen durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 1779 Abs. 3 Satz 2 und gemäß § 1847 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ,
  3. aus einer Entscheidung über den Vergütungsanspruch des Vormunds, Betreuers, Pflegers oder Verwahrers gemäß §§ 1836, 1908 i, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 165 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf erst eine Woche nach Zustellung des Schuldtitels beginnen.

Zweiter  Titel
Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 7
Allgemeiner Grundsatz

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen.

Artikel 8
Änderung von Verfügungen

Wird die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder versagt, so kann diese Verfügung insoweit nicht mehr geändert werden, als sie einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Artikel 9
Beschwerde

(1) Über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, entscheidet das Oberlandesgericht; die weitere Beschwerde ist unzulässig.

(2) Entscheidet im ersten Rechtszuge das Oberlandesgericht, so ist dessen Entscheidung unanfechtbar.

(3) Rechte Dritter werden durch eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht berührt.

Zweiter  Abschnitt
Nachlaß- und Teilungssachen

Erster  Titel
Nachlasssachen

Artikel 10
Mitteilungspflicht der Gemeinden

Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so soll die Gemeinde dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist.

Artikel 11
Vorläufige Maßnahmen der Gemeinden

Bei Gefahr im Verzuge haben die Gemeinden die zur vorläufigen Sicherung eines Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Amtsgericht des Bezirks mitzuteilen.

Artikel 12
Benachrichtigung von Behörden

Werden bei Ausführung einer vom Nachlaßgericht angeordneten Sicherungsmaßnahme amtliche Schriftstücke oder sonstige Sachen vorgefunden, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, so hat das Gericht die zuständige Behörde hiervon und von der getroffenen Sicherungsmaßnahme zu benachrichtigen.

Artikel 13
Zuständigkeit der Notare

Den Notaren kann die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie die Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens auch durch Anordnung des Nachlaßgerichts übertragen werden.

Zweiter  Titel
Notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung

Artikel 14
Zuständigkeit

Für die Vermittlung der Auseinandersetzung über einen Nachlaß und über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind neben den Amtsgerichten auch die Notare zuständig. Für das Vermittlungsverfahren gelten die §§ 86 bis 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 15
Dem Gericht vorbehaltene Aufgaben

(1) Folgende bei der Vermittlung notwendig werdende Tätigkeiten bleiben dem nach den §§ 86 Abs. 1 und 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht vorbehalten:

  1. die Bestellung eines Pflegers für einen abwesenden Beteiligten,
  2. die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung,
  3. die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  4. die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, falls die erschienenen Beteiligten nicht mit der uneidlichen Vernehmung durch den Notar einverstanden sind,
  5. die Entscheidung über die Verweigerung eines Zeugnisses oder über die Weigerung, ein Gutachten abzugeben, und die Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht, ein Gutachten zu erstatten,
  6. die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen Zeugen und Sachverständige sowie die Anordnung, die durch ihr Ausbleiben oder ihre Weigerung verursachten Kosten zu zahlen, die Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen und die Aufhebung von derartigen gegen Zeugen und Sachverständige ergangenen Anordnungen,
  7. die Genehmigung nach § 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Wird hiernach eine gerichtliche Tätigkeit notwendig, so übersendet der Notar die Vorgänge dem Gericht. Von einem Verhandlungsprotokoll ist statt der Urschrift eine Ausfertigung zu übersenden.

(3) Bei der Rücksendung der Vorgänge fügt das Gericht eine beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung für den Notar bei.

Artikel 16
Geschäftsstelle

Bei der Vermittlung tritt der Notar auch an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; an die Stelle der Geschäftsstelle treten die Geschäftsräume des Notars.

Artikel 17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem Gericht oder dem Notar gestellt werden.

Artikel 18
Bekanntmachung von Verfügungen

(1) Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen ist § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit hiernach die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar und an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. Die Vorschrift des § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar, wenn er das zuzustellende Schriftstück nicht selbst der Post übergibt, der Hilfe eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Die öffentliche Zustellung wird nach ihrer Bewilligung durch das Gericht (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2) von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besorgt.

Artikel 19
Überweisung des Verfahrens an einen anderen Notar

(1) Jeder Beteiligte kann beantragen, daß die Vermittlung der Auseinandersetzung einem anderen Notar oder dem Amtsgericht überwiesen wird. Der Antrag muß spätestens im ersten Verhandlungstermin gestellt werden.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk der zuerst beauftragte Notar seinen Amtssitz hat, endgültig. Das Landgericht hat die anderen Beteiligten zu hören. Es soll dem Antrag nur stattgeben, wenn dies aus besonderen Gründen im Interesse der Beteiligten liegt.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der Notar die Vorgänge dem von dem Landgericht bestellten Notar oder dem vom Landgericht bestimmten Amtsgericht zu übersenden.

Artikel 20
Verfahrenskosten

(1) Gerichtskosten des Auseinandersetzungsverfahrens fallen der Masse zur Last. Die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft trägt der abwesende Beteiligte, die durch eine Versäumnis verursachten Kosten der Säumige, die Kosten einer erfolglosen Beschwerde der Beschwerdeführer.

(2) Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder an dem Auseinandersetzungsverfahren Beteiligte selbst.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn in dem Auseinandersetzungsvertrage etwas anderes bestimmt ist.

Dritter  Abschnitt
Abschnitt Grundbuchsachen

Artikel 20 a
Grundbuchverfahren

(1) Auf Rechte, für die nach Landesrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke entsprechend gelten, sowie auf das Bergwerkseigentum sind die für Grundstücke und für Erbbaurechte geltenden Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Selbständige Gerechtigkeiten sowie vererbliche und veräußerliche Nutzungsrechte an Grundstücken (§ 18 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ) werden nur auf Antrag eines Berechtigten im Grundbuch eingetragen.

Artikel 20 b
Einrichtung und Führung der Grundbücher

Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung und Führung der Grundbücher über die in Artikel 20 a Abs. 1 genannten Rechte und das Bergwerkseigentum zu regeln.

Artikel 20 c
Bergwerkseigentum

Werden durch Eintragungen über die Verleihung, die Vereinigung, die Teilung sowie das Erlöschen von Bergwerkseigentum oder den Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern Eintragungen über Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden betroffen, so sind die §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs anzuhalten, den Brief vorzulegen; wird dieser vorgelegt, so ist nach § 62 Abs. 1 sowie den §§ 69 und 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.

Artikel 20 d
Salzabbaugerechtigkeiten

(1) Ist eine Salzabbaugerechtigkeit auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks eingetragen, für das sie bestellt ist, so ist für sie von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen

  1. bei einem Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung oder bei Unübersichtlichkeit aus anderen Gründen,
  2. vor einer weiteren rechtsändernden Eintragung, die das Eigentum am Grundstück, das Recht an der Salzabbaugerechtigkeit oder auf ihnen ruhende Belastungen betrifft, mit Ausnahme der Löschung von Belastungen.

Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.

(2) Eine Salzabbaugerechtigkeit kann nur dann mit einer anderen vereinigt oder ihr als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn die Gerechtigkeiten nach Bescheinigung der Bergbehörde zu einem einheitlichen Bau zusammengefaßt werden können.

(3) Die Vereinigung von Salzabbaugerechtigkeiten setzt weiter voraus, daß die Belastungen der einzelnen Gerechtigkeiten nach Einigung der Beteiligten über die Rangordnung auf das aus den Gerechtigkeiten gebildete Recht übertragen werden.

Artikel 20 e
Ritterschaftliche Kreditinstitute

Die satzungsmäßigen Vorschriften des Calenberger Kreditvereins (Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher Ritterschaftlicher Kreditverein) und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg über die Aufnahme, Eintragung und Löschung der Pfandbriefdarlehen bleiben für die vor dem 12. April 1990 vereinbarten Pfandbriefdarlehen in Kraft.

Vierter   Abschnitt
Register- und Handelssachen

Artikel 21
Registerführung

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters erläßt der Minister der Justiz.

Artikel 22
Mitwirkung der Gemeindebehörden

Die Gemeindebehörden sind zur Unterstützung der Registergerichte verpflichtet; sie sollen das Registergericht benachrichtigen, wenn sie von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zu einem gerichtlichen Register erfahren.

Fünfter  Abschnitt
Urkundstätigkeit der Gerichte und Gerichtsvollzieher

Artikel 23
Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens

Die Amtsgerichte können außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen beurkunden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Zeugen und Sachverständigen können im Einverständnis aller Beteiligten auch beeidigt werden. Ein Zwang zur Zeugenaussage oder zur Abgabe des Gutachtens darf nicht ausgeübt werden.

Artikel 24
Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist dafür zuständig:

  1. Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  2. Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.

Artikel 25
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher ist dafür zuständig:

  1. Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
  2. freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und vom Boden noch nicht getrennter Früchte durchzuführen,
  3. im Auftrage des Gerichts oder des Insolvenzverwalters sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch im Auftrage eines Beteiligten Vermögensverzeichnisse aufzunehmen oder bei ihrer Aufnahme mitzuwirken,
  4. im Auftrage des Gerichts öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden vorzunehmen,
  5. im Auftrage des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  6. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden.

(2) Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach seinem Ermessen ablehnen.

Artikel 26
Verbleib der Urkunden

Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde, die in Form einer Niederschrift verfaßt ist, bleibt in der Verwahrung des Gerichts.

Artikel 27
Vernichtung der Urkunden

Der Minister der Justiz bestimmt, ob und von welchem Zeitpunkt an gerichtliche Urkunden vernichtet werden dürfen.

Sechster  Abschnitt
Verfahren bei der notariellen freiwilligen Versteigerung von Grundstücken

Artikel 28
Allgemeines

Für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch die Notare gelten, soweit der Antragsteller nichts anderes bestimmt, in Ergänzung der allgemeinen Beurkundungsvorschriften die folgenden Artikel 29 bis 38.

Artikel 29
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirk liegt. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amtsbezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Amtsbezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist jeder Notar, in dessen Bezirk ein Teil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zur Versteigerung befugt.

(2) Gehört das Grundstück zu einem Nachlaß, einer Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf es auch von dem Notar versteigert werden, der mit der Vermittlung der Auseinandersetzung befaßt ist.

Artikel 30
Nachweis der Verfügungsbefugnis

Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen.

Artikel 31
Abschriften aus Liegenschaftskataster und Grundbuch

Vor der Anberaumung des Versteigerungstermins sollen ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes nach dem neuesten Stand beigebracht werden.

Artikel 32
Zeitraum zwischen Terminsbestimmung und Termin

Der Zeitraum zwischen der Bestimmung des Versteigerungstermins und dem Termin selbst soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.

Artikel 33
Inhalt der Terminsbestimmung

(1) Die Terminsbestimmung soll enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Angabe seiner Größe,
  2. die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers und die Angabe des Grundbuchblattes,
  3. Zeit und Ort des Versteigerungstermins,
  4. die Angabe, daß es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt.

(2) Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgelegt worden, so soll in der Bekanntmachung angegeben werden, wo diese Bedingungen eingesehen werden können.

Artikel 34
Bekanntmachung der Terminsbestimmung

(1) Die Terminsbestimmung soll in geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung besonders mitgeteilt werden.

Artikel 35
Einsicht in die Unterlagen

Jedem ist die Einsicht in die Abschrift des Grundbuchblattes sowie in die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster gestattet. Dasselbe gilt für andere das Grundstück betreffende Unterlagen, insbesondere Schätzungen, die dem Notar aus Anlaß des Versteigerungsverfahrens eingereicht worden sind.

Artikel 36
Verfahren im Termin

(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgelegt, sofern dies nicht schon vorher geschehen ist. Die Versteigerungsbedingungen und die das Grundstück betreffenden Unterlagen werden bekanntgemacht. Hierauf wird zur Abgabe von Geboten aufgefordert.

(2) Die Versteigerungsbedingungen können bis zum Zuschlag geändert werden. Bis dahin kann auch der Versteigerungsantrag zurückgenommen werden.

Artikel 37
Sicherheitsleistung

Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt die Übergabe an den Notar als Hinterlegung.

Artikel 38
Abgabe von Geboten und Zuschlag

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird.

(2) Das letzte Gebot soll dreimal aufgerufen werden. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung des Antragstellers.

Artikel 39
Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten

(1) Auf die freiwillige Versteigerung von Rechten, für welche die Vorschriften für Grundstücke gelten, sind die Artikel 29 bis 38 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die freiwillige Versteigerung eines Bergwerkseigentums und eines unbeweglichen Bergwerksanteils sowie einer selbständigen Salzabbaugerechtigkeit gilt folgendes:

  1. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks oder, wenn der Antrag eine Salzabbaugerechtigkeit betrifft, eine beglaubigte Abschrift der Urkunden beizufügen, durch die die Gerechtigkeit vom Eigentum an dem Grundstück abgetrennt worden ist.
  2. Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so soll die Terminsbestimmung außer dem Grundbuchblatt das Bergwerk sowie die Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und bei der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Kuxe angeben, in die das Bergwerk geteilt ist. Die Terminsbestimmung soll ferner die Feldgröße, den Landkreis und die Gemeinde angeben, in denen das Feld liegt. Diese Vorschrift findet auf Salzabbaugerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

Siebenter  Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 40
Übergangsregelung für anhängige Verfahren

Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Verfahren wird nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Artikel 41
Aufhebung von Vorschriften

(1) Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften werden aufgehoben; insbesondere werden aufgehoben:

  1. das braunschweigische Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 12. Juni 1899 (Braunschw. GVS. S. 389) mit den Änderungen der Gesetze vom 8. April 1919 (Braunschw. GVS. S. 133), 21. Juni 1923 (Braunschw. GVS. S. 232) und 18. Juni 1932 (Braunschw. GVS. S. 87),
  2. die §§ 61, 66 und 68 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 1. April 1879 (Braunschw. GVS. S. 131),
  3. das oldenburgische Gesetz Nr. 78 zur Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Mai 1899 (Old. GBl. S. 437) mit den Änderungen der Verordnung Nr. 105 vom 24. Dezember 1927 (Old. GBl. S. 541) und der Bekanntmachung Nr. 182 vom 2. Juli 1928 (Old. GBl. S. 871),
  4. das Gesetz für das Herzogtum Oldenburg vom 15. Januar 1895, betreffend das Versteigerungswesen (Old. GBl. S. 593),
  5. das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Preuß. Gesetzsamml. S. 249) mit den Änderungen der Gesetze vom 18. März 1914 (Preuß. Gesetzsamml. S. 35), 8. Juni 1918 (Preuß. Gesetzsamml. S. 83), 23. Juni 1920 (Preuß. Gesetzsamml. S. 367) und 11. Januar 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S. 31) sowie der Verordnung vom 9. Dezember 1927 (Preuß. (Gesetzsamml. S. 204),
  6. die §§ 70, 74 und 76 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Preuß. Gesetzsamml. S. 230),
  7. das schaumburg-lippische Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 16. August 1899 (Schaumb.-Lipp. LV. S. 127) mit den Änderungen des Gesetzes vom 20. März 1918 (Schaumb.-Lipp. LV. S. 374) und der Verordnung vom 24. Dezember 1927 (Schaumb.-Lipp. LV. S. 496),
  8. die §§ 40 und 41 des schaumburg-lippischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. Juni 1879 (Schaumb.-Lipp. LV. S. 221),
  9. das hamburgische Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 29. Dezember 1899 (Hamb. Gesetzsamml. I S. 238) mit Ausnahme des § 11 und des § 25 Abs. 1.

(2) Soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben sind, treten an deren Stelle die ihnen entsprechenden neuen Vorschriften.

Artikel 42
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.

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