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Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster
Titel
Ausführungs- und
Ergänzungsvorschriften zu den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Artikel 1 | Zuständigkeit der Amtsgerichte |
| Artikel 2 | Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle |
| Artikel 3 | Ausschließung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Gerichtsvollziehers |
| Artikel 4 | Begründung von Entscheidungen |
| Artikel 5 | Berichtigung |
| Artikel 6 | Vollstreckbare Kostentitel |
Zweiter
Titel
Landesrechtliche
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Artikel 7 | Allgemeiner Grundsatz |
| Artikel 8 | Änderung von Verfügungen |
| Artikel 9 | Beschwerde |
Zweiter
Abschnitt
Nachlaß- und Teilungssachen
Erster
Titel
Nachlasssachen
| Artikel 10 | Mitteilungspflicht der Gemeinden |
| Artikel 11 | Vorläufige Maßnahmen der Gemeinden |
| Artikel 12 | Benachrichtigung von Behörden |
| Artikel 13 | Zuständigkeit der Notare |
Zweiter
Titel
Notarielle Vermittlung
der Auseinandersetzung
| Artikel 14 | Zuständigkeit |
| Artikel 15 | Dem Gericht vorbehaltene Aufgaben |
| Artikel 16 | Geschäftsstelle |
| Artikel 17 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
| Artikel 18 | Bekanntmachung von Verfügungen |
| Artikel 19 | Überweisung des Verfahrens an einen anderen Notar |
| Artikel 20 | Verfahrenskosten |
Dritter Abschnitt
Abschnitt Grundbuchsachen
| Artikel 20 a | Grundbuchverfahren |
| Artikel 20 b | Einrichtung und Führung der Grundbücher |
| Artikel 20 c | Bergwerkseigentum |
| Artikel 20 d | Salzabbaugerechtigkeiten |
| Artikel 20 e | Ritterschaftliche Kreditinstitute |
Vierter
Abschnitt
Register- und Handelssachen
| Artikel 21 | Registerführung |
| Artikel 22 | Mitwirkung der Gemeindebehörden |
Fünfter
Abschnitt
Urkundstätigkeit der Gerichte und
Gerichtsvollzieher
| Artikel 23 | Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens |
| Artikel 24 | Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle |
| Artikel 25 | Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers |
| Artikel 26 | Verbleib der Urkunden |
| Artikel 27 | Vernichtung der Urkunden |
Sechster
Abschnitt
Verfahren bei der notariellen
freiwilligen Versteigerung von Grundstücken
| Artikel 28 | Allgemeines |
| Artikel 29 | Örtliche Zuständigkeit |
| Artikel 30 | Nachweis der Verfügungsbefugnis |
| Artikel 31 | Abschriften aus Liegenschaftskataster und Grundbuch |
| Artikel 32 | Zeitraum zwischen Terminsbestimmung und Termin |
| Artikel 33 | Inhalt der Terminsbestimmung |
| Artikel 34 | Bekanntmachung der Terminsbestimmung |
| Artikel 35 | Einsicht in die Unterlagen |
| Artikel 36 | Verfahren im Termin |
| Artikel 37 | Sicherheitsleistung |
| Artikel 38 | Abgabe von Geboten und Zuschlag |
| Artikel 39 | Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten |
Siebenter
Abschnitt
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
| Artikel 40 | Übergangsregelung für anhängige Verfahren |
| Artikel 41 | Aufhebung von Vorschriften |
| Artikel 42 | Inkrafttreten |
Erster Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
Erster
Titel
Ausführungs- und
Ergänzungsvorschriften zu den allgemeinen Vorschriften des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 1
Zuständigkeit der
Amtsgerichte
Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Amtsgerichte zuständig.
Artikel 2
Zuziehung eines Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle
Bei Verhandlungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Richter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuziehen, wenn er dies zur sachgemäßen Erledigung der Angelegenheit für zweckmäßig hält.
Artikel 3
Ausschließung des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Gerichtsvollziehers
(1) Für die Mitwirkung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften der §§ 6 und7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31.August 2009 geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12.März 2009 (BGBl. I S.470), und die §§ 3, 6 und 7 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für die Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers.
Artikel 4
Begründung von
Entscheidungen
Entscheidungen, durch die ein Antrag zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder ein Beteiligter in anderer Weise ersichtlich beschwert wird, sind zu begründen.
Artikel 5
Berichtigung
(1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten der Entscheidung durch Beschluß zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der Entscheidung und ihren Ausfertigungen zu vermerken.
(2) Gegen den Beschluß, durch den ein Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, der die Berichtigung ausspricht, ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Artikel 6
Vollstreckbare Kostentitel
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung findet statt:
(2) Die Zwangsvollstreckung darf erst eine Woche nach Zustellung des Schuldtitels beginnen.
Zweiter
Titel
Landesrechtliche
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 7
Allgemeiner Grundsatz
Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesrecht den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen.
Artikel 8
Änderung von
Verfügungen
Wird die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder versagt, so kann diese Verfügung insoweit nicht mehr geändert werden, als sie einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
Artikel 9
Beschwerde
(1) Über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, entscheidet das Oberlandesgericht; die weitere Beschwerde ist unzulässig.
(2) Entscheidet im ersten Rechtszuge das Oberlandesgericht, so ist dessen Entscheidung unanfechtbar.
(3) Rechte Dritter werden durch eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht berührt.
Zweiter Abschnitt
Nachlaß- und Teilungssachen
Erster
Titel
Nachlasssachen
Artikel 10
Mitteilungspflicht der
Gemeinden
Werden bei einem Todesfall Umstände bekannt, die gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen lassen, so soll die Gemeinde dies unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist.
Artikel 11
Vorläufige Maßnahmen
der Gemeinden
Bei Gefahr im Verzuge haben die Gemeinden die zur vorläufigen Sicherung eines Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Amtsgericht des Bezirks mitzuteilen.
Artikel 12
Benachrichtigung von
Behörden
Werden bei Ausführung einer vom Nachlaßgericht angeordneten Sicherungsmaßnahme amtliche Schriftstücke oder sonstige Sachen vorgefunden, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, so hat das Gericht die zuständige Behörde hiervon und von der getroffenen Sicherungsmaßnahme zu benachrichtigen.
Artikel 13
Zuständigkeit der Notare
Den Notaren kann die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie die Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens auch durch Anordnung des Nachlaßgerichts übertragen werden.
Zweiter
Titel
Notarielle Vermittlung
der Auseinandersetzung
Artikel 14
Zuständigkeit
Für die Vermittlung der Auseinandersetzung über einen Nachlaß und über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind neben den Amtsgerichten auch die Notare zuständig. Für das Vermittlungsverfahren gelten die §§ 86 bis 99 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 15
Dem Gericht vorbehaltene
Aufgaben
(1) Folgende bei der Vermittlung notwendig werdende Tätigkeiten bleiben dem nach den §§ 86 Abs. 1 und 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Amtsgericht vorbehalten:
(2) Wird hiernach eine gerichtliche Tätigkeit notwendig, so übersendet der Notar die Vorgänge dem Gericht. Von einem Verhandlungsprotokoll ist statt der Urschrift eine Ausfertigung zu übersenden.
(3) Bei der Rücksendung der Vorgänge fügt das Gericht eine beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung für den Notar bei.
Artikel 16
Geschäftsstelle
Bei der Vermittlung tritt der Notar auch an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; an die Stelle der Geschäftsstelle treten die Geschäftsräume des Notars.
Artikel 17
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem Gericht oder dem Notar gestellt werden.
Artikel 18
Bekanntmachung von
Verfügungen
(1) Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen ist § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit hiernach die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar und an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. Die Vorschrift des § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar, wenn er das zuzustellende Schriftstück nicht selbst der Post übergibt, der Hilfe eines Gerichtsvollziehers zu bedienen. Die öffentliche Zustellung wird nach ihrer Bewilligung durch das Gericht (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2) von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besorgt.
Artikel 19
Überweisung des Verfahrens
an einen anderen Notar
(1) Jeder Beteiligte kann beantragen, daß die Vermittlung der Auseinandersetzung einem anderen Notar oder dem Amtsgericht überwiesen wird. Der Antrag muß spätestens im ersten Verhandlungstermin gestellt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk der zuerst beauftragte Notar seinen Amtssitz hat, endgültig. Das Landgericht hat die anderen Beteiligten zu hören. Es soll dem Antrag nur stattgeben, wenn dies aus besonderen Gründen im Interesse der Beteiligten liegt.
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der Notar die Vorgänge dem von dem Landgericht bestellten Notar oder dem vom Landgericht bestimmten Amtsgericht zu übersenden.
Artikel 20
Verfahrenskosten
(1) Gerichtskosten des Auseinandersetzungsverfahrens fallen der Masse zur Last. Die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft trägt der abwesende Beteiligte, die durch eine Versäumnis verursachten Kosten der Säumige, die Kosten einer erfolglosen Beschwerde der Beschwerdeführer.
(2) Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder an dem Auseinandersetzungsverfahren Beteiligte selbst.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn in dem Auseinandersetzungsvertrage etwas anderes bestimmt ist.
Dritter Abschnitt
Abschnitt
Grundbuchsachen
Artikel 20 a
Grundbuchverfahren
(1) Auf Rechte, für die nach Landesrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke entsprechend gelten, sowie auf das Bergwerkseigentum sind die für Grundstücke und für Erbbaurechte geltenden Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Selbständige Gerechtigkeiten sowie vererbliche und veräußerliche Nutzungsrechte an Grundstücken (§ 18 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ) werden nur auf Antrag eines Berechtigten im Grundbuch eingetragen.
Artikel 20 b
Einrichtung und Führung
der Grundbücher
Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung und Führung der Grundbücher über die in Artikel 20 a Abs. 1 genannten Rechte und das Bergwerkseigentum zu regeln.
Artikel 20 c
Bergwerkseigentum
Werden durch Eintragungen über die Verleihung, die Vereinigung, die Teilung sowie das Erlöschen von Bergwerkseigentum oder den Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern Eintragungen über Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden betroffen, so sind die §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs anzuhalten, den Brief vorzulegen; wird dieser vorgelegt, so ist nach § 62 Abs. 1 sowie den §§ 69 und 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
Artikel 20 d
Salzabbaugerechtigkeiten
(1) Ist eine Salzabbaugerechtigkeit auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks eingetragen, für das sie bestellt ist, so ist für sie von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen
Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(2) Eine Salzabbaugerechtigkeit kann nur dann mit einer anderen vereinigt oder ihr als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn die Gerechtigkeiten nach Bescheinigung der Bergbehörde zu einem einheitlichen Bau zusammengefaßt werden können.
(3) Die Vereinigung von Salzabbaugerechtigkeiten setzt weiter voraus, daß die Belastungen der einzelnen Gerechtigkeiten nach Einigung der Beteiligten über die Rangordnung auf das aus den Gerechtigkeiten gebildete Recht übertragen werden.
Artikel 20 e
Ritterschaftliche
Kreditinstitute
Die satzungsmäßigen Vorschriften des Calenberger Kreditvereins (Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher Ritterschaftlicher Kreditverein) und des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg über die Aufnahme, Eintragung und Löschung der Pfandbriefdarlehen bleiben für die vor dem 12. April 1990 vereinbarten Pfandbriefdarlehen in Kraft.
Vierter Abschnitt
Register-
und Handelssachen
Artikel 21
Registerführung
Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters erläßt der Minister der Justiz.
Artikel 22
Mitwirkung der
Gemeindebehörden
Die Gemeindebehörden sind zur Unterstützung der Registergerichte verpflichtet; sie sollen das Registergericht benachrichtigen, wenn sie von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zu einem gerichtlichen Register erfahren.
Fünfter
Abschnitt
Urkundstätigkeit der Gerichte und
Gerichtsvollzieher
Artikel 23
Vernehmung und Beeidigung von
Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen
Verfahrens
Die Amtsgerichte können außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen beurkunden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Zeugen und Sachverständigen können im Einverständnis aller Beteiligten auch beeidigt werden. Ein Zwang zur Zeugenaussage oder zur Abgabe des Gutachtens darf nicht ausgeübt werden.
Artikel 24
Zuständigkeit des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist dafür zuständig:
Artikel 25
Zuständigkeit des
Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher ist dafür zuständig:
(2) Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach seinem Ermessen ablehnen.
Artikel 26
Verbleib der Urkunden
Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde, die in Form einer Niederschrift verfaßt ist, bleibt in der Verwahrung des Gerichts.
Artikel 27
Vernichtung der Urkunden
Der Minister der Justiz bestimmt, ob und von welchem Zeitpunkt an gerichtliche Urkunden vernichtet werden dürfen.
Sechster Abschnitt
Verfahren
bei der notariellen freiwilligen Versteigerung von
Grundstücken
Artikel 28
Allgemeines
Für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken durch die Notare gelten, soweit der Antragsteller nichts anderes bestimmt, in Ergänzung der allgemeinen Beurkundungsvorschriften die folgenden Artikel 29 bis 38.
Artikel 29
Örtliche
Zuständigkeit
(1) Die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirk liegt. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amtsbezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Amtsbezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist jeder Notar, in dessen Bezirk ein Teil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zur Versteigerung befugt.
(2) Gehört das Grundstück zu einem Nachlaß, einer Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf es auch von dem Notar versteigert werden, der mit der Vermittlung der Auseinandersetzung befaßt ist.
Artikel 30
Nachweis der
Verfügungsbefugnis
Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen.
Artikel 31
Abschriften aus
Liegenschaftskataster und Grundbuch
Vor der Anberaumung des Versteigerungstermins sollen ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes nach dem neuesten Stand beigebracht werden.
Artikel 32
Zeitraum zwischen
Terminsbestimmung und Termin
Der Zeitraum zwischen der Bestimmung des Versteigerungstermins und dem Termin selbst soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.
Artikel 33
Inhalt der Terminsbestimmung
(1) Die Terminsbestimmung soll enthalten:
(2) Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgelegt worden, so soll in der Bekanntmachung angegeben werden, wo diese Bedingungen eingesehen werden können.
Artikel 34
Bekanntmachung der
Terminsbestimmung
(1) Die Terminsbestimmung soll in geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht werden.
(2) Dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung besonders mitgeteilt werden.
Artikel 35
Einsicht in die Unterlagen
Jedem ist die Einsicht in die Abschrift des Grundbuchblattes sowie in die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster gestattet. Dasselbe gilt für andere das Grundstück betreffende Unterlagen, insbesondere Schätzungen, die dem Notar aus Anlaß des Versteigerungsverfahrens eingereicht worden sind.
Artikel 36
Verfahren im Termin
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgelegt, sofern dies nicht schon vorher geschehen ist. Die Versteigerungsbedingungen und die das Grundstück betreffenden Unterlagen werden bekanntgemacht. Hierauf wird zur Abgabe von Geboten aufgefordert.
(2) Die Versteigerungsbedingungen können bis zum Zuschlag geändert werden. Bis dahin kann auch der Versteigerungsantrag zurückgenommen werden.
Artikel 37
Sicherheitsleistung
Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt die Übergabe an den Notar als Hinterlegung.
Artikel 38
Abgabe von Geboten und Zuschlag
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird.
(2) Das letzte Gebot soll dreimal aufgerufen werden. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung des Antragstellers.
Artikel 39
Versteigerung von
grundstücksgleichen Rechten
(1) Auf die freiwillige Versteigerung von Rechten, für welche die Vorschriften für Grundstücke gelten, sind die Artikel 29 bis 38 entsprechend anzuwenden.
(2) Für die freiwillige Versteigerung eines Bergwerkseigentums und eines unbeweglichen Bergwerksanteils sowie einer selbständigen Salzabbaugerechtigkeit gilt folgendes:
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 40
Übergangsregelung für
anhängige Verfahren
Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Verfahren wird nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Artikel 41
Aufhebung von Vorschriften
(1) Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften werden aufgehoben; insbesondere werden aufgehoben:
(2) Soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben sind, treten an deren Stelle die ihnen entsprechenden neuen Vorschriften.
Artikel 42
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.
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