Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück
Verordnung über die Führung von Grundbüchern (GBFVO Nds.)
Vom 20. Mai 2008 (Nds.GVBl. Nr.11/2008 S.197) - VORIS 32350 -
Schulrecht

Aufgrund

des Artikels 20b des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24.Februar 1971 (Nds.GVBl. S.43), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.Dezember 1998 (Nds.GVBl. S.710),

des § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26.Mai 1994 (BGBl. I S.1114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 23.November 2007 (BGBl. I S.2614), auch in Verbindung mit § 67 Sätze 2 und 3 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24.Januar 1995 (BGBl. I S.114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23.November 2007 (BGBl. I S.2614), und des § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 22 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.244), geändert durch Verordnung vom 7.April 2008 (Nds.GVBl. S.92), sowie

des § 93 Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 2 Satz 3, der Grundbuchverfügung, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 23 der Subdelegationsverordnung-Justiz,

wird verordnet:

Erster Abschnitt
Nach Landesrecht zu führende Grundbücher

§ 1
Entsprechende Anwendung der Grundbuchverfügung

(1) Auf die Grundbücher über die in Artikel 20a Abs. 1 des Niedersächsisches Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit genannten Rechte und das Bergwerkseigentum ist die Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24.Januar 1995 (BGBl. I S.114), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 8 des Gesetzes vom 23.November 2007 (BGBl. I S.2614), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Verordnung etwas anderes bestimmt.

(2) Der Inhalt des Rechts oder Bergwerkseigentums ist im Bestandsverzeichnis in dem durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen.

(3) Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist die Art des belasteten Rechts oder die Bezeichnung als Bergwerkseigentum anzugeben.

§ 2
Salzabbaugerechtigkeiten

(1) Bei einem Grundbuchblatt, das über eine Salzabbaugerechtigkeit geführt wird, ist in der Aufschrift unter die Blattnummer in Klammern das Wort „Salzabbaugerechtigkeit” zu setzen.

(2) 1Im Bestandsverzeichnis sind die Bezeichnung „Salzabbaugerechtigkeit” und die Bezeichnung des Grundstücks einzutragen, für das die Salzabbaugerechtigkeit bestellt ist. 2Das Grundstück ist mit den Angaben des amtlichen Verzeichnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung zu bezeichnen, die im Zeitpunkt der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit im Grundbuch eingetragen waren, jedoch ohne Wirtschaftsart und Lage.

§ 3
Bergwerkseigentum

(1) 1Für das im Bezirk eines Grundbuchamtes belegene Bergwerkseigentum ist ein gesondertes Grundbuch zu führen. 2In der Aufschrift sind das Amtsgericht, anstelle des Grundbuchbezirks das Wort „Berggrundbuch”, die Nummer des Blattes und unter der Blattnummer das Wort „Bergwerkseigentum” anzugeben.

(2) 1Im Bestandsverzeichnis sind der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Begrenzung des Bergwerksfeldes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, einzutragen. 2Ist das Bergwerkseigentum befristet verliehen, so ist auch die Frist einzutragen.

Zweiter Abschnitt
Maschinell geführte Grundbücher

§ 4
Führung von Grundbüchern

1Die Grundbücher sind in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2Die Grundbücher über das Bergwerkseigentum können bis zum 31.Dezember 2010 in Papierform geführt werden.

§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamtes beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen vorgenommen.

§ 6
Maschinelles Dienstsiegel

1Bei maschinell ein- oder aufgedruckten Dienstsiegeln lautet die Umschrift im oberen Halbkreis „Amtsgericht”. 2Das Siegel enthält keine fortlaufende Nummer.

§ 7
Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) 1Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. 2Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...” abzuschließen. 3Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. 4In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...” einzutragen. 5§ 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

§ 8
Automatisiertes Abrufverfahren

Für die Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und für die Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 133 Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung zur maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch ist das Oberlandesgericht Celle zuständig.

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung über die nach Landesrecht zu führenden Grundbücher vom 25.Juni 1982 (Nds.GVBl. S. 274) und
  2. die Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch vom 17.Mai 2001 (Nds.GVBl. S.311), geändert durch Verordnung vom 27.März 2002 (Nds.GVBl. S.129).
Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)