Inhaltsübersicht
| I. | Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleichs |
| 1. | Rechtsgrundlage |
| 2. | Ziel und Vorteile |
| 3. | Inhalt |
| 4. | Zuständigkeit |
| II. | Voraussetzungen, geeignete Fälle |
| III. | Verfahren |
| 1. | Verfahren der Polizei |
| 2. | Verfahren der Staatsanwaltschaft |
| 3. | Verfahren der Konfliktschlichtungsstellen |
| 4. | Gerichte und Rechtsanwaltschaft |
| IV. | Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten |
| V. | Belehrungs- und Hinweispflichten gegenüber Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren |
| VI. | Schlussbestimmungen |
I. Grundlagen des Täter-Opfer-Ausgleichs
1. Rechtsgrundlage
Gemäß § 46a StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder unter bestimmten Voraussetzungen von Strafe absehen. Voraussetzung ist, dass die beschuldigte Person in dem Bemühen, einen Ausgleich mit den Geschädigten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich - TOA -), ihre Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Das Gleiche gilt in einem Fall, in dem die beschuldigte Person das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat, wenn die Schadenswiedergutmachung von ihr erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat.
Gemäß § 155a StPO sollen Staatsanwaltschaft und Gericht in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen der beschuldigten und der geschädigten Person zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO kommt als Weisung, deren Erfüllung eine Einstellung des Verfahrens ermöglicht, insbesondere in Betracht, sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit der verletzten Person zu erreichen und dabei die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutzumachen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben. Gegen den ausdrücklichen Willen der verletzten Person darf eine Eignung nicht angenommen werden.
2. Ziel und Vorteile
Der TOA ist ein Instrument zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung, mit dem nach einer Straftat ein Schadensausgleich immaterieller und materieller Art erstrebt und durchgeführt wird. Er dient der Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Die Anregung zu einem TOA kann vom Opfer, von der Täterin oder dem Täter, von Rechtsanwälten, der Polizei oder von sonstigen Beteiligten ausgehen. Die Beauftragung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
Vorteile für das häufig auch in seiner Würde verletzte Opfer sind neben dem schnellen und kostenlosen materiellen Schadensausgleich auch die Möglichkeit, hierdurch seine Integrität und sein persönliches Sicherheitsgefühl zurückzuerlangen. Das Opfer bleibt nicht in einer passiven Zeugenrolle, sondern kann sein Interesse an einer sinnvollen Schadenskompensation selbst vertreten sowie den Verlauf und die Inhalte des Verfahrens aktiv mitbestimmen. Die beschuldigte Person hat in einem TOA-Verfahren die Gelegenheit, Verantwortung für die Straftat zu übernehmen und darüber hinaus mit den beim Opfer hervorgerufenen Folgen seiner Straftat konfrontiert zu werden.
3. Inhalt
Die beschuldigte Person und das Opfer besprechen in Anwesenheit einer Mediatorin oder eines Mediators in Strafsachen die Tat, deren Ursachen und ihre Folgen. Am Ende dieses Gesprächs, das mithilfe der neutralen Vermittlungsperson im direkten Dialog oder im Rahmen einer indirekten Vermittlung geführt wird, steht der Abschluss einer Ausgleichsvereinbarung. Diese kann von einer formlosen Entschuldigung bis zu umfangreichen Regelungen über Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Rentenzahlungen reichen.
4. Zuständigkeit
In Niedersachsen wird der TOA - nach den örtlichen Gegebenheiten - durch justizielle TOA-Einrichtungen und zu diesem Zweck staatlich geförderte freie Konfliktschlichtungsstellen durchgeführt, deren Kontaktdaten auf der Internetseite des MJ (www.mj.niedersachsen.de) eingesehen werden können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Konfliktschlichtungsstellen können gemäß § 46a StGB i.V.m. § 155a StPO und gemäß § 153a StPO mit der Durchführung von TOA-Verfahren beauftragt werden.
II. Voraussetzungen, geeignete Fälle
1. Die Voraussetzungen des TOA sind in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.
2. Ein TOA kommt insbesondere in Betracht, wenn
| a) | die beschuldigte Person die schädigende Handlung einräumt oder ihre Verantwortlichkeit sonst durch die Umstände genügend belegt ist, |
| b) | auf der Opferseite eine natürliche Person betroffen ist und |
| c) | die geschädigte und die beschuldigte Person |
zu einem Ausgleichsversuch bereit sind.
3. Geeignet sind vor allem Fälle der mittleren Kriminalität. In einzelnen Fällen können auch Taten aus dem Bereich der schweren Kriminalität oder der Kleinkriminalität in Betracht kommen. Besonders geeignet sind Fälle der Gewaltanwendung gegen Personen sowie Vermögens- und Eigentumsdelikte.
4. Mit Rücksicht auf das aufwendige Verfahren der Konfliktschlichtung scheiden Fälle der Kleinkriminalität aus, in denen eine sanktionslose Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft in Betracht kommt.
III. Verfahren
1. Verfahren der Polizei
1.1 In Fällen, die für einen TOA in Betracht kommen, führt die Polizei alle unaufschiebbaren Maßnahmen durch, insbesondere die Sicherung der von Verlust bedrohten Beweise, und beschränkt die weiteren Ermittlungen nach Klärung des Grundsachverhalts zunächst auf die Feststellung der Personalien sowie die Vernehmung des Opfers und der beschuldigten Person.
1.2 In geeigneten Fällen unterrichtet die Polizei bei der ersten Gelegenheit das Opfer oder dessen anwaltliche Vertretung über die Möglichkeit des TOA durch Aushändigung oder Versendung des als Anlage beigefügten landeseinheitlichen Faltblatts Chance Täter-Opfer-Ausgleich - Ein neuer Weg zur Konfliktlösung zum TOA. Ist das Opfer nicht anwaltlich vertreten, soll der TOA nach Möglichkeit mündlich erläutert werden. Die Unterrichtung und ggf. die Stellungnahme des Opfers sind in den Akten zu vermerken.
1.3 Die Polizei sucht in geeigneten Fällen Kontakt zu der beschuldigten Person oder zu deren anwaltlicher Vertretung und unterrichtet sie über die Möglichkeit des TOA sowie die denkbaren strafprozessualen Folgen. Hierfür ist das landeseinheitliche Faltblatt (siehe Nummer 1.2 Satz 1) auszuhändigen oder zu versenden. Ist die beschuldigte Person nicht anwaltlich vertreten, soll der TOA nach Möglichkeit mündlich erläutert werden. Die Unterrichtung und ggf. die Stellungnahme der beschuldigten Person sind in den Akten zu vermerken.
1.4 Entsprechend § 163 Abs. 2 Satz 1 StPO legt die Polizei einen für den TOA geeigneten Fall unverzüglich der Staatsanwaltschaft vor. Der Vorgang ist auf dem Deckel mit der blauen Aufschrift TOA zu kennzeichnen.
1.5 In Fällen schwerer Kriminalität oder in Zweifelsfällen stimmt die Polizei die Verfahrensweise mündlich oder telefonisch mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner bei der Staatsanwaltschaft ab.
2. Verfahren der Staatsanwaltschaft
2.1 Bei jeder Staatsanwaltschaft wird eine Person als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner benannt und den Polizeidienststellen, den Konfliktschlichtungsstellen, den Gerichten sowie der Rechtsanwaltskammer des Bezirks mitgeteilt. Die benannte Person hat entsprechend der Organisationsentscheidung der Leitung der Staatsanwaltschaft - über an sie herangetragene Fragen, die den TOA allgemein oder im Einzelfall betreffen, entweder selbst zu entscheiden oder sie an die zur Entscheidung berufene Stelle weiterzuleiten.
2.2 Die Staatsanwaltschaft prüft bei Eingang jeder Akte anhand der Kriterien zu Abschnitt II, ob die Sache für einen TOA geeignet ist. Dabei sind insbesondere die gesetzliche Absicht des § 46a StGB, der §§ 155a, 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sowie des § 153b StPO und in diesem Zusammenhang das Opferinteresse zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Prüfung ist in den Akten zu vermerken. Zweifelsfälle sind mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner bei der Staatsanwaltschaft zu erörtern.
2.3 Sind Beschuldigte oder Geschädigte anwaltlich vertreten, unterrichtet die Staatsanwaltschaft auch die jeweilige anwaltliche Vertretung durch Übersendung des landeseinheitlichen Faltblatts (siehe Nummer 1.2 Satz 1) und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
2.4 In geeigneten Fällen bittet die Staatsanwaltschaft eine Konfliktschlichtungsstelle um die Durchführung des TOA. Sie übermittelt der beauftragten Stelle die zur Durchführung des TOA erforderlichen Informationen. Dabei beachtet sie die datenschutzrechtliche Regelung des § 155b Abs. 1 StPO.
In Fällen der §§ 153a und 153b StPO holt die Staatsanwaltschaft zuvor die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts ein.
2.5 Die Staatsanwaltschaft weist das Gericht, das zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens berufen ist, mit der Abschlussverfügung auch auf das Ergebnis des TOA hin.
2.6 Mit Rücksicht auf § 155b Abs. 4 Satz 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der Konfliktschlichtungsstelle unverzüglich den Zeitpunkt des Abschlusses des Strafverfahrens mit (§ 155b Abs. 4 Satz 2 StPO).
2.7 Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft eine Konfliktschlichtungsstelle um die Durchführung des TOA gebeten hat, werden in der allgemeinen Datenverarbeitung (ADV) mit TOA gekennzeichnet.
3. Verfahren der Konfliktschlichtungsstellen
3.1 Die Konfliktschlichtungsstellen orientieren sich an dem gesetzlichen Ziel des § 46a StGB oder des § 153a StPO und führen den TOA nach den bundesweit anerkannten Qualitätsstandards des Servicebüros für TOA und Konfliktschlichtung in Köln (www.toa-servicebuero.de/files/toa_standards5.pdf) durch.
3.2 Die Rahmenbedingungen für die Konfliktschlichtungsstellen müssen gewährleisten, dass die im Einzelfall vermittelnde Person die Betroffenen unparteilich bei der Regelung der Tatfolgen unterstützt und nicht in einen Konflikt mit einer sozialarbeiterischen Betreuungsaufgabe gerät.
3.3 Die Konfliktschlichtungsstelle unterrichtet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht unverzüglich über den Ausgang der Vermittlung. Spätestens bei Ablauf der von Staatsanwaltschaft oder Gericht gesetzten Frist berichtet sie über den Sachstand des Schlichtungsverfahrens, wenn es bis dahin nicht abgeschlossen werden konnte. Die getroffene Ausgleichsvereinbarung ist schriftlich festzuhalten.
3.4 Die Konfliktschlichtungsstelle hat bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Informationen § 155b Abs. 2 bis 4 StPO zu beachten. Insbesondere darf sie die ihr übermittelten oder von ihr erhobenen Daten nur für die Zwecke des TOA oder der Schadenswiedergutmachung verwenden. Die diesbezüglichen Unterlagen sind nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten.
3.5 Die Konfliktschlichtungsstellen führen Jahresübersichten. Die statistische Erhebung wird gesondert geregelt.
4. Gerichte und Rechtsanwaltschaft
Diese Richtlinie verfolgt auch den Zweck, das Verfahren des TOA transparent zu machen. Die nachfolgenden Anmerkungen sollen den Gerichten sowie der jeweiligen anwaltlichen Vertretung den Zugang zu den Konfliktschlichtungsmöglichkeiten erleichtern.
4.1 Das Faltblatt Chance Täter-Opfer-Ausgleich - Ein neuer Weg der Konfliktlösung kann bei den Staatsanwaltschaften, den Polizeidienststellen oder den Konfliktschlichtungsstellen angefordert werden.
4.2 Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei den Staatsanwaltschaften stehen für nähere Auskünfte zur Verfügung.
4.3 Die anwaltliche Vertretung kann von sich aus die Einschaltung einer Konfliktschlichtungsstelle anregen.
4.4 Bereits im Zwischenverfahren kann sich insbesondere im Interesse des Opfers die Frage stellen, ob durch die Einschaltung einer Konfliktschlichtungsstelle die Voraussetzungen des § 46a StGB geschaffen werden können (§ 155a StPO).
4.5 Gerichte können die Konfliktschlichtungsstellen unmittelbar um die Durchführung eines TOA ersuchen. Sie können sich dabei der Sachkunde der Ansprechpartnerin oder des Ansprechpartners bei der Staatsanwaltschaft bedienen.
IV. Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten
Der TOA stellt nicht den staatlichen Strafanspruch und die Person der oder des Beschuldigten in den Vordergrund, sondern setzt bei den persönlichen Interessen und dem autonomen Willen der Parteien des Konflikts an. Diese alternative Möglichkeit kann in geeigneten Fällen dazu beitragen, den Rechtsfrieden nachhaltig wiederherzustellen und die Interessen der Parteien dauerhaft und angemessen zu befriedigen. Um diese im Strafrecht verankerte Schlichtungsmöglichkeit effektiv und erfolgreich zu nutzen, ist eine Vernetzung zwischen den beteiligten Institutionen und Behörden erforderlich.
Eine Stärkung und Akzeptanz des TOA im Strafrecht wird erreicht, indem insbesondere im Bereich der Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie der Konfliktschlichtungsstellen
| a) | gegenseitige Hospitationen ermöglicht und |
| b) | regelmäßige interdisziplinäre Dienstbesprechungen abgehalten werden, mit dem Ziel des Informationsaustauschs sowie der Koordination von Zuständigkeiten und Verfahrensabläufen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und dieser Richtlinie. |
V. Belehrungs- und Hinweispflichten gegenüber Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren
Gemäß den §§ 406d bis 406h StPO hat die oder der Verletzte im Strafverfahren bestimmte Informations- und Mitwirkungsbefugnisse, auf die hinzuweisen ist. Dazu wird ergänzend Folgendes bestimmt:
Mangels einer gesetzlichen Begriffsbestimmung ist als Verletzte oder Verletzter anzusehen, wer durch eine Straftat in ihren oder seinen Rechten oder Rechtsgütern unmittelbar verletzt worden ist. Die Hinweise an die oder den Verletzten sollen mithilfe des Merkblatts StP 2 Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren zu Beginn des Ermittlungsverfahrens erfolgen, und zwar z.B.
| a) | durch Übersendung mit Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Strafanzeige oder |
| b) | durch Aushändigung bei mündlicher Strafanzeige oder Vernehmung als Zeugen. |
Die Belehrung und die Hinweise können unterbleiben, wenn die oder der Verletzte darauf verzichtet hat. Die Aushändigung oder Übersendung des Merkblatts bzw. ein etwaiger mündlicher Verzicht der oder des Verletzten sind aktenkundig zu machen. Anträge, mit denen die oder der Verletzte von ihren oder seinen in dem Merkblatt genannten Rechten Gebrauch macht, sind zu den Akten zu nehmen oder anlässlich ihrer oder seiner Vernehmung zu protokollieren.
VI. Schlussbestimmungen
Dieser GemRdErl. tritt am 9.2.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
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