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Regelung der Entschädigung an die Mitglieder in den Prüfungsausschüssen und im Berufsbildungsausschuss nach den §§ 39 bis 41, 48, 56, 62 und 77 des Berufsbildungsgesetzes für die Ausbildungsberufe Kartografin und Kartograf im öffentlichen Dienst sowie Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker
Bek. d. MI v. 6.6.2006 - 34-50021/3 (Nds.MBl. Nr.22/2006 S.613)
Bezug: Bek. v. 3.12.1997 (Nds.MBl. S.1984), geändert durch Bek. v. 14.2.2001 (Nds.MBl. S.209)

Der Landesbetrieb LGN als Zuständige Stelle für die oben angeführten Ausbildungsberufe hat die in der Anlage abgedruckte Regelung der Entschädigung an die Mitglieder in den Prüfungsausschüssen und im Berufsbildungsausschuss nach den §§ 39 bis 41, 48, 56, 62 und 77 des Berufsbildungsgesetzes erlassen. Diese Regelung ist vom MI genehmigt worden und wird hiermit bekannt gemacht.


Anlage

Regelung der Entschädigung an die Mitglieder in den Prüfungsausschüssen und im Berufsbildungsausschuss nach den §§ 39 bis 41, 48, 56, 62 und 77 des Berufsbildungsgesetzes

Aufgrund des § 40 Abs. 4 und des § 77 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931) wird die Entschädigung für die Mitglieder der nach den §§ 39 bis 41, 48, 56 und 62 BBiG errichteten Prüfungsausschüsse für die Ausbildungsberufe Kartografin und Kartograf - Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst bei behördlichen Stellen des Landes Niedersachsen sowie bei den Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen des öffentlichen Rechts - sowie Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker und des nach § 77 BBiG errichteten Berufsbildungsausschusses durch den Landesbetrieb LGN als Zuständige Stelle wie folgt festgesetzt:

Die Mitglieder erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, bei der Teilnahme an Sitzungen und Prüfungen

1. Erstattung der Reisekosten,

2. Entschädigung für Zeitversäumnis.

Die Regelung der Entschädigung findet für Landesbedienstete Anwendung, wenn ihnen die zu vergütende Tätigkeit nicht im Hauptamt zugewiesen worden ist und wenn sie bei Ausübung dieser Nebentätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können. Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass durch die Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Hauptamt nicht beeinträchtigt wird.

1. Erstattung der Reisekosten

Andere Mitglieder erhalten ebenso wie Landesbedienstete Reisekosten nach den geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

2. Entschädigung für Zeitversäumnis

2.1 Für die Beurteilung von Prüfungsleistungen (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Prüfungsstücke und Prüfungsaufgaben) und für das Erstellen von in einer Prüfung verwendeten Aufgabenvorschlägen mit Lösungsvermerken werden 5,14 EUR je Zeitstunde des in der Anlage aufgeführten Einsatzes gewährt. Weichen die Zeiten im Einzelfall erheblich voneinander ab, so kann im Rahmen der Gesamtsumme entsprechend abweichend entschädigt werden.

2.2 Für die Abnahme von Arbeitsproben und/oder mündlicher Prüfungen werden je Mitglied des Prüfungsausschusses je Zeitstunde bis zu 9,- EUR, höchstens 45,- EUR je Prüfungstag gewährt. Werden an einem Prüfungstag mehrere Prüflingsgruppen geprüft, so erhöht sich der vorstehende Höchstbetrag auf 63,- EUR.

2.3 Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten bei der Teilnahme an außerhalb der Prüfung liegenden Sitzungen und Besprechungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 11,- EUR/Tag. Entsprechendes gilt für Aufsichtführende bei schriftlichen Prüfungen.

2.4 Der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der beauftragten Person wird für die organisatorischen Arbeiten vor und nach der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe einer Entschädigung nach Nummer 2.3 gewährt.

3. Ergänzende Bestimmungen

3.1 Werden Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Prüfungsstücken oder Prüfungsaufgaben der Fertigkeitsprüfung und / oder Prüfungsarbeiten der Kenntnisprüfung eingesetzt, so kann ihre Tätigkeit im Rahmen der genannten Gesamtvergütung mit vergütet werden.

3.2 Die Entschädigung nach Nummer 2.3 wird auch für Reisetage (An- und Abreise) zu den Sitzungen gewährt; erfordern An- und Abreise jeweils weniger als zwölf Stunden Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftsort, so beträgt die Sitzungsvergütung die Hälfte des angegebenen Betrages.

3.3 Übersteigt der infolge der Teilnahme an der Prüfung oder der Sitzung entgangene Arbeitsverdienst nachweislich die Entschädigung nach den Nummern 2.2 oder 2.3, so kann dieser auf Antrag in angemessenem Umfang unter Anrechnung der zustehenden Vergütung bis zu der Höhe erstattet werden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach den §§ 17 und 18 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S.718, 776) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht.

3.4 Nehmen Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder des Berufsbildungsausschusses an konstituierenden Sitzungen und Arbeitssitzungen teil, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abnahme von Prüfungen durchgeführt werden, findet Nummer 2.3 entsprechend Anwendung.

3.5 Die Entschädigungsregelungen gelten auch für Mitglieder der Unterausschüsse des Berufsbildungsausschusses.

4. Schlussbestimmungen

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Bek. vom 3.12.1997 (Nds.MBl. S.1984), geändert durch Bek. vom 14.2.2001 (Nds.MBl. S.209), veröffentlichte Regelung außer Kraft. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Bek. geleistete Zahlungen für Zeitversäumnisse sind nach den bisherigen Vorschriften festzusetzen.


A n l a g e
(zu Nummer 2.1)

Erforderlicher Zeiteinsatz für die Beurteilung von Prüfungsleistungen und für das Erstellen von Prüfungsaufgaben mit Lösungsvermerken

Prüfungsaufgabe, Prüfungsstück oder Prüfungsfach Einsatzzeit
für die Beurteilung
einer Prüfungsarbeit
in Minuten
Einsatzzeit für das
Erstellen einer Prüfungsaufgabe
mit Lösungsvermerken
in Stunden
Im Ausbildungsberuf Kartografin und Kartograf
Zwischenprüfung
Prüfungsstück 1 30 8
Prüfungsstück 2 30 8
Prüfungsfach - Kartengestaltung - 25 6
Prüfungsfach - Kartenherstellung - 20 6
Prüfungsfach - Technische Mathematik - 20 5
Prüfungsfach - Wirtschafts- und Sozialkunde - 15 5
Abschlussprüfung
Prüfungsstück 1 40 10
Prüfungsstück 2 40 10
Prüfungsstück 3 40 10
Prüfungsfach - Kartengestaltung - 40 9
Prüfungsfach - Kartenherstellung - 35 9
Prüfungsfach - Technische Mathematik - 35 7
Prüfungsfach - Wirtschafts- und Sozialkunde - 30 7
Im Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker
Zwischenprüfung
Prüfungsaufgabe 1 30 9
Prüfungsaufgabe 2 30 9
Prüfungsfach - Kenntnisprüfung - 20 9
Abschlussprüfung
Prüfungsaufgabe 1 30 14
Prüfungsaufgabe 2 35 14
Prüfungsaufgabe 3 30 14
Prüfungsfach - Vermessungskunde - 25 13
Prüfungsfach - Technische Mathematik - 30 12
Prüfungsfach - Kartenkunde - 15 8
Prüfungsfach - Wirtschafts- und Sozialkunde - 15 8
Gesamtsumme 660 210
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