Der LGN als Zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf Kartographin und Kartograph hat die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung für die Abschluss-, Zwischen- und Umschulungsprüfung in diesem Ausbildungsberuf erlassen. Diese Prüfungsordnung wird hiermit bekannt gemacht.
Anlage
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11.10.2005 erlässt der LGN als Zuständige Stelle nach den §§ 9, 47 Abs. 1 Satz 1 sowie §§ 59 und 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931) i.V.m. der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4.3.1997 (BGBl. I S.536) die folgende
| I n h a l t s ü b e r s i c h t |
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1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1
Errichtung der Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme der Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfung errichtet die Zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
(2) Mehrere Zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung der
Prüfungsausschüsse
(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. 2Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 3Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. 4Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte berufsbildender Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zu-ständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(8) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
§ 3
Befangenheit
(1) 1Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die Angehörige einer Prüfungsbewerberin oder eines Prüfungsbewerbes sind. 2Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
3Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründete Ehe nicht mehr besteht;
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(4) 1Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zuständige Stelle die Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen Zuständigen Stelle übertragen. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine objektive Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
(5) Wird die Besorgnis der Befangenheit während der Prüfung geltend gemacht, so kann die Zuständige Stelle die Bewertung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen Zuständigen Stelle übertragen.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Die zu wählenden Personen sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, vor allem die Einladungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführung und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 6
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zuständigen Stelle.
§ 7
Nichtöffentlichkeit der Prüfungen
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, als Gäste zulassen. 3Satz 2 gilt nicht für die Beratung über das Prüfungsergebnis.
§ 8
Leitung und Aufsicht in den Prüfungen
(1) Die Prüfungen werden unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. 2Über die für die Prüfung wesentlichen Tatbestände ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Aufsicht führenden Person zu unterzeichnen.
§ 9
Ausweispflicht und Belehrung in den
Prüfungen
1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
2. Abschlussprüfung
§ 10
Prüfungstermine
(1) 1Die Zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei Prüfungstermine im Jahr. 2Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. 3Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse legen im Einvernehmen mit der Zuständigen Stelle die Prüfungstage, den Zeitablauf, die Prüfungsorte und die Arbeits- und Hilfsmittel fest.
(2) Die Zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen den Ausbildungsstätten und den Auszubildenden mindestens drei Monate vorher bekannt.
(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, so sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Zuständigen Stellen anzusetzen.
§ 11
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
wer die Ausbildung zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertretungen zu vertreten haben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kartographin und Kartograph entspricht.
§ 12
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen
Fällen
(1) Zur Abschlussprüfung kann nach Anhören der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zugelassen werden, wessen Leistungen dies rechtfertigen (Vorzeitige Zulassung).
(2) 1Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf Kartographin oder Kartograph tätig gewesen ist. 2Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen (artverwandten) Ausbildungsberuf. 3Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die berufliche Handlungsfähigkeit erworben worden ist, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (Zulassung von Externen). 4Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen oder Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 13
Anmeldung zur Prüfung
(1) 1Die Ausbildenden haben die Auszubildenden mit deren Zustimmung schriftlich zur Prüfung anzumelden. 2Dabei sind die von der Zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen zu beachten und die von ihr vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(2) 1In besonderen Fällen können Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. 2Dies gilt vor allem in Fällen des § 11 Abs. 2 sowie des § 12 Abs. 2 und 3 und, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
| - | die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, |
| - | die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise, |
| - | das letzte Berufsschulzeugnis, |
| - | ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, die Beurteilung durch die Ausbildungsstätte, |
| - | ggf. die Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung; |
| - | Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, Kenntnisse und beruflichen Fertigkeiten im Sinne des § 11 Abs. 2 und des § 12 Abs. 2 und 3, |
| - | das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, |
| - | ggf. weitere Nachweise über Ausbildungen und Tätigkeiten, Lebenslauf (tabellarisch). |
§ 14
Entscheidung über die Zulassung zur
Prüfung
(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 2Die Prüfungstage, der Prüfungsort und die mitzubringenden Arbeits- und Hilfsmittel werden in der Ladung zur Prüfung angegeben.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen worden ist.
§ 15
Zweck und Gegenstand der Prüfung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
§ 16
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile praktische Prüfung (Fertigkeitsprüfung) und schriftliche Prüfung (Kenntnisprüfung).
(2) 1In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens achtzehn Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. 2Hierfür kommen insbesondere die in § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/ zur Kartographin vom 4.3.1997 (BGBl. I S.536) - im Folgenden: KartAusbV - aufgeführten Prüfungsstücke in Betracht.
(3) 1Die Kenntnisprüfung gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Prüfungsfächer mit den jeweils dazugehörigen Höchstwerten für die Bearbeitungszeit:
| Prüfungsfach 1 Kartengestaltung | 120 Minuten, |
| Prüfungsfach 2 Kartenherstellung | 90 Minuten, |
| Prüfungsfach 3 Technische Mathematik | 90 Minuten sowie |
| Prüfungsfach 4 Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten . |
2Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus den in § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 der KartAusbV aufgeführten Gebieten in Betracht.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Die Kenntnisprüfung ist in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
(6) Soweit behinderte Menschen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen.
§ 17
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf den Grundlagen der KartAusbV und des § 16 Abs. 2 bis 4 die Prüfungsaufgaben.
(2) Ist mehr als ein Prüfungsausschuss errichtet, so bestimmt die Zuständige Stelle für jeden Prüfungstermin jeweils einen der bei ihr errichteten Prüfungsausschüsse, der für den Aufgabenbeschluss zuständig ist; die anderen Prüfungsausschüsse sind gehalten, diese Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
(3) Der Prüfungsausschuss der Zuständigen Stelle, der jeweils für den Aufgabenbeschluss zuständig ist, soll nach Möglichkeit überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, wenn diese von Gremien erstellt werden, die entsprechend § 40 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt sind.
§ 18
Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße
(1) 1Täuscht ein Prüfling während der Prüfung oder versucht er zu täuschen, so vermerkt die Aufsichtführung diesen Verstoß in der Niederschrift über den Prüfungsablauf (§ 8 Abs. 2 Satz 2). 2Der Prüfling kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich stört.
(2) 1Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. 2In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. 3Satz 2 gilt auch bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) 1Wer sich zur Prüfung angemeldet hat, kann nach der Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 3Die Prüfung beginnt mit der Aushändigung der Prüfungsaufgaben.
(2) 1Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. Krankheit). 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, wie nicht erbrachte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.
(3) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
| eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | = 100 bis 92 Punkte | = sehr gut; |
| eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | = unter 92 bis 81 Punkte | = gut; |
| eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | = unter 81 bis 67 Punkte | = befriedigend; |
| eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | = unter 67 bis 50 Punkte | = ausreichend; |
| eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind | = unter 50 bis 30 Punkte | = mangelhaft; |
| eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind | = unter 30 bis 0 Punkte | = ungenügend. |
(2) 1Jede Prüfungsleistung der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt zu beurteilen. 2Diese schlagen dem Prüfungsausschuss je eine Bewertung vor.
(3) Wird die Kenntnisprüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzt (§ 16 Abs. 5), so sind diese Prüfungsleistungen von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(4) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.
(5) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 4 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
§ 21
Feststellung des Ergebnisses
(1) 1Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses gleiches Gewicht. 2Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Kartengestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer doppeltes Gewicht. 3Wird die Kenntnisprüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzt (§ 16 Abs. 5), so hat in jedem Fach die Kenntnisprüfung gegenüber der mündlichen Prüfung doppeltes Gewicht.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Kartengestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(4) Unbeschadet des § 24 kann der Prüfungsausschuss zu Prüfungsteilen, die wiederholt werden müssen, beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke der Fertigkeitsprüfung und in bestimmten Prüfungsfächern der Kenntnisprüfung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
(5) 1Über die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) 1Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitteilen, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. 2Hierüber ist dem Prüfling eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen oder zuzuleiten. 3Bei bestandener Prüfung ist der Tag der Aushändigung oder des Zugangs der Bescheinigung der Tag des Bestehens der Prüfung.
§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erhält der Prüfling von der Zuständigen Stelle über die bestandene Prüfung unverzüglich ein Zeugnis (§ 37 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält,
| - | die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG, |
| - | die Personalien des Prüflings, |
| - | die Berufsbezeichnung Kartographin oder Kartograph, |
| - | die Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung und das Gesamtergebnis der Prüfung, |
| - | das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses, |
| - | die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der Zuständigen Stelle mit Siegel. |
(3) Der oder dem Ausbildenden werden auf deren oder dessen Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der oder des Auszubildenden übermittelt.
(4) 1Dem Zeugnis ist auf Antrag der oder des Auszubildenden eine englisch- und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 2Ebenso kann auf dem Zeugnis auf Antrag der oder des Auszubildenden das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen ausgewiesen werden.
§ 23
Nicht bestandene Prüfung
(1) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und die Ausbildungsstätte von der Zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 21 Abs. 4).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
§ 24
Wiederholungsprüfung
(1) Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) 1Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. 2Satz 1 gilt auch, wenn nach Beschluss des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsstücken oder Prüfungsfächern eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) 1Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 11 bis 14) gelten sinngemäß. 2Bei der Anmeldung sind außerdem der Ort und das Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.
§ 25
Rechtsbehelf
1Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Niedersachsen.
§ 26
Prüfungsunterlagen
(1) 1Der Prüfling hat das Recht, nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständigen Prüfungsakten einzusehen. 2Nebenakten, deren Kenntnis dem Prüfling vorenthalten werden soll, dürfen nicht geführt werden.
(2) 1Ist bei nicht bestandener Abschlussprüfung die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 3 BBiG verlangt worden, so haben auch die oder der Ausbildende und die Ausbilderin oder der Ausbilder das Einsichtsrecht. 2Dieses Recht ist auf die Prüfungsarbeiten und die Bewertungsergebnisse beschränkt; es soll gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden wahrgenommen werden.
(3) Die Prüfungsniederschriften (§ 21 Abs. 5) sind dauernd, die Anmeldunen (§ 13) zehn Jahre und die Prüfungsarbeiten sowie alle anderen Prüfungsunterlagen zwei Jahre aufzubewahren.
3. Zwischenprüfung
§ 27
Prüfungstermine
(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zuständige Stelle setzt die Termine für die Zwischenprüfung fest und fordert die Ausbildenden rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden.
(3) Wird die Zwischenprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, so sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Zuständigen Stellen anzusetzen.
§ 28
Zweck und Gegenstand der Prüfung
(1) Durch die Zwischenprüfung soll der jeweilige Ausbildungsstand ermittelt werden, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
(2) Art und Dauer der Zwischenprüfung richten sich nach der KartAusbV.
§ 29
Gliederung, Prüfungsaufgaben
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile praktische Prüfung (Fertigkeitsprüfung) und schriftliche Prüfung (Kenntnisprüfung).
(2) 1In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. 2Hierfür kommen insbesondere die in § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KartAusbV aufgeführten Prüfungsstücke in Betracht.
(3) In der Kenntnisprüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus den in § 7 Abs. 4 Nrn. 1 bis 8 KartAusbV aufgeführten Gebieten lösen.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Soweit behinderte Menschen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen.
(6) 1Der Prüfungsausschuss beschließt auf den Grundlagen der KartAusbV und der Absätze 2 bis 4 die Prüfungsaufgaben. 2Im Übrigen gilt § 17 Abs. 2 und 3.
§ 30
Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße
1Täuscht ein Prüfling während der Prüfung oder versucht er zu täuschen, so vermerkt die Aufsichtführung diesen Verstoß in der Niederschrift über den Prüfungsablauf (§ 8 Abs. 2 Satz 2). 2Der Prüfling wird von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; er hat damit an der Prüfung nicht teilgenommen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich stört.
§ 31
Nichtteilnahme, Abbruch der Prüfung
durch den Prüfling
(1) Die Nichtteilnahme an der Zwischenprüfung teilt die Zuständige Stelle der Ausbildungsstätte mit.
(2) 1Bricht der Prüfling die Zwischenprüfung ab, so bestimmt der Prüfungsausschuss, in welcher Weise die versäumten Prüfungsleistungen nachzuholen sind oder ob die vorliegenden Prüfungsleistungen für eine Bewertung ausreichen. 2Die Entscheidung teilt die Zuständige Stelle der Ausbildungsstätte mit.
(3) Für die erneute Prüfungsanmeldung in den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt § 27 Abs. 2, es sei denn, dass im Einzelfall ein besonderer Nachholtermin bestimmt wird.
§ 32
Bewertung und Feststellung
(1) Die Prüfungsleistungen sind gemäß § 20 Abs. 1 zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen sind von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu beurteilen; dem Prüfungsausschuss ist eine Bewertung vorzuschlagen.
(3) Die Leistungen in jedem Prüfungsstück und den einzelnen Fächern der Kenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten; die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss festzustellen.
(4) 1Über die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 33
Prüfungsbescheinigung, Rückgabe
der Prüfungsarbeiten
(1) 1Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung stellt die Zuständige Stelle eine Bescheinigung aus. 2Die Bescheinigung enthält
| - | die Bezeichnung: Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Kartographin oder Kartograph, |
| - | die Personalien des Prüflings, |
| - | das Datum der Prüfung, |
| - | die Ergebnisse, |
| - | das Datum der Ausfertigung der Bescheinigung, |
| - | die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der Zu-ständigen Stelle mit Siegel. |
(2) Die Prüfungsbescheinigung und die Prüfungsarbeiten werden der Ausbildungsstätte übersandt, die sie dem Prüfling aushändigt.
4. Umschulungsprüfung
§ 34
Anwendung
Neben den gemeinsamen Bestimmungen (§§ 1 bis 9) gelten die §§ 10, 14, 16, 18, 19 und 20 Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 21 bis 26 der PrüfO-KartOD sinngemäß.
§ 35
Zweck und Gegenstand der Prüfung
Durch die Prüfung sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, nachzuweisen; sie muss den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.
§ 36
Zulassungsvoraussetzungen, Anmeldung zur
Prüfung
(1) 1Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer glaubhaft macht, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer gelenkten Umschulungsmaßnahme erworben hat. 2Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(2) 1Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber haben sich schriftlich zur Prüfung anzumelden; dies ist einvernehmlich auch durch die Umschulungsstätte möglich. 2Dabei sind die von der Zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen zu beachten und die von ihr vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 62 Abs. 4 BBiG zu befreien.
(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
| - | eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges, |
| - | Nachweise über Art und Umfang der Umschulung, |
| - | ggf. Nachweise über den anderweitigen Erwerb berufsbezogener Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, |
| - | ggf. Nachweise über einzelne Prüfungsergebnisse, für die eine Befreiung gemäß Absatz 3 beantragt wurde. |
§ 37
Prüfungsaufgaben
1Der Prüfungsausschuss der Zuständigen Stelle, der jeweils für den Aufgabenbeschluss zuständig ist, soll nach Möglichkeit Prüfungsaufgaben, die für eine gleichzeitig stattfindende Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kartographin und Kartograph beschlossen worden sind, übernehmen. 2Im Übrigen gilt § 17 Abs. 1 und 2.
5. Schlussbestimmungen
§ 38
In-Kraft-Treten
1Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Nds.MBl. in Kraft. 2Gleichzeitig treten die bisherigen Prüfungsordnungen für die Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin, Anlagen zu den Bek. des MI vom 23.7.1997 (Nds.MBl. S.1140, 1142, 1146), außer Kraft.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |