Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 5 Nds. MVolIzG
Gem. RdErl. d. MS u. d. MJ v. 19.7.2006 - 406-41588/54, 4341-S2.47 (Nds.MBl. Nr.25/2006 S.693) - VORIS 34140 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 23.8.1982 (Nds.MBl. S.1268) - VORIS 34140 01 00 05 001 -

Schulrecht

Bei der Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub für Untergebrachte wirken nach § 15 Abs. 5 Nds. MVollzG vom 1.6.1982 (Nds.GVBl. S.131), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17.12.1991 (Nds.GVBl. S.367), das psychiatrische Krankenhaus oder die Entziehungsanstalt (Einrichtung) und die Vollstreckungsbehörde zusammen.

Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 3 Nds. MVollzG wird hierzu bestimmt:

1. Allgemeines

1.1 Über Vollzugslockerungen und Urlaub entscheidet die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter der Einrichtung (Vollzugsleitung). Die Vollzugsleitung kann die Entscheidung im Einzelfall oder mit Zustimmung des MS für bestimmte Fälle allgemein auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, die in der Behandlung leitende Verantwortung tragen.

1.2 Vor der jeweils erstmaligen Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub hat die Vollzugsleitung die Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen der Nummer 3 zu hören und in Fällen, in denen der Schutz der Allgemeinheit besonders zu beachten ist, das Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen der Nummer 4 herzustellen.

1.3 Als erstmalige Gewährung gilt auch, wenn ein zuvor gewährter Freigang, Ausgang oder Urlaub widerrufen worden ist oder ein Widerrufsgrund hierfür vorgelegen hat und Freigang, Ausgang oder Urlaub erneut gewährt werden soll.

1.4 Urlaub ist die befristete, einen Kalendertag überschreitende Aufhebung des amtlichen Gewahrsams. Urlaub im Ausland kann nicht gestattet werden.

1.5 Die nachfolgenden Vorschriften gelten auch für die Jugendrichterin oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiterin oder Vollstreckungsleiter (§ 82 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes).

1.6 Die Ausführungsbestimmungen finden auch Anwendung auf Untergebrachte, die aus der Sicherungsverwahrung durch gerichtliche Entscheidung in den Vollzug der Maßregel nach § 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) überwiesen wurden.

2. Anforderungen bei erstmaliger Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub

2.1 Bei Untergebrachten, bei denen die Maßregel nach § 63 oder 64 StGB wegen

- einer Straftat gegen das Leben (§§ 211 bis 216 und 221 StGB),
- einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f StGB) oder
- einer Straftat nach § 323a StGB, soweit die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Delikte ist,

angeordnet wurde, hat die Vollzugsleitung eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, wenn über die erstmalige Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub zu entscheiden ist. Unabhängig vom Anlassdelikt gilt dies auch für Untergebrachte, die aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder 64 StGB überwiesen wurden.

2.2 Die Vollzugsleitung soll für die erstmalige Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub auch dann eine gutachterliche Stellungnahme einholen, wenn die Gesamtwürdigung der untergebrachten Person, ihrer Taten und ergänzend ihrer · Entwicklung während des Maßregelvollzugs Grund zu der Befürchtung geben kann, dass die Lockerung oder der Urlaub missbraucht werden könnte. Die durch die Tat erwiesene Gefährlichkeit stellt dabei in der Regel einen Anhaltspunkt für diese Befürchtung dar. Dies gilt insbesondere, wenn die Unterbringung wegen Gewalttaten oder gemeingefährlicher Taten angeordnet wurde.

2.3 Die gutachterliche Stellungnahme soll durch die Sachverständigen des Prognoseteams erstattet werden. Das Prognoseteam besteht aus mindestens zwei forensischen Sachverständigen. Für die Sachverständigen gilt die Regelung des § 275a Abs. 4 Satz 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

2.4 Das Prognoseteam gibt seine gutachterliche Stellungnahme schriftlich ab.

2.5 Die Kosten des Prognoseteams sind Kosten der Unterbringung nach § 25 Abs. 1 Nds. MVo11zG.

3. Anhörung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Nds. MVollzG)

3.1 Die Vollzugsleitung hört die Vollstreckungsbehörde in der Regel schriftlich und rechtzeitig vor der jeweils erstmaligen Gewährung von Freigang, Ausgang oder Urlaub an. Sie teilt unter Darlegung der Gründe die von ihr beabsichtigte Maßnahme mit und bittet um Stellungnahme. Dabei äußert sie sich über alle Umstände, die für die Entschließung der Vollstreckungsbehörde von Bedeutung sein können, soweit sie dieser noch nicht bekannt sein können. Dazu gehören in der Regel

- neue Erkenntnisse, die im Vollzug der Maßregel gewonnen worden sind,
- das Verhalten der untergebrachten Person im Maßregelvollzug,
- die Umgebung, in welche die untergebrachte Person bei Ausführung der beabsichtigten Maßnahme kommen würde,
- der Stand der Behandlung und die therapeutischen Erwägungen, die die Erwartung rechtfertigen, dass die in Aussicht genommene Maßnahme das Ziel der Unterbringung fördern wird,
- die Personen, mit denen die untergebrachte Person voraussichtlich Kontakt haben wird,
- die von der Vollzugsleitung vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen.

Soll die untergebrachte Person von bestimmten Personen behandelt, beaufsichtigt oder sonst betreut werden (§ 15 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 Nds. MVollzG), so soll sich die Äußerung auch auf das Verhältnis der Personen zueinander und auf die Fähigkeit und Verlässlichkeit zu Behandlung, Aufsicht oder Betreuung erstrecken. Sollen Vollzugslockerungen oder Urlaub für Untergebrachte nach den Nummern 2.1 und 2.2 gewährt werden, gibt die Vollzugsleitung der Vollstreckungsbehörde die gutachterliche Stellungnahme zur Kenntnis.

3.2 Über Vollzugslockerungen oder Urlaub ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie können nur gewährt werden, wenn

- zu erwarten ist, dass das Ziel der Unterbringung gefördert wird und
- nicht zu befürchten ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Möglichkeiten missbrauchen, insbesondere sich oder die Allgemeinheit gefährden wird.

3.3 Die Vollstreckungsbehörde teilt ihre Stellungnahme zu der beantragten Maßnahme der Vollzugsleitung schriftlich mit. Bei der Entschließung berücksichtigt die Vollstreckungsbehörde auch die Feststellungen und Erwägungen, die nach dem Urteil, das der Vollstreckung zugrunde liegt, für das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung maßgebend gewesen sind sowie frühere Äußerungen der Einrichtung oder anderer Vollzugsanstalten über die untergebrachte Person.

3.4 Hat die Vollstreckungsbehörde Bedenken, so unterrichtet sie die Vollzugsleitung über die dafür maßgebenden Umstände und Erwägungen. Lassen sich die Bedenken unter bestimmten Bedingungen, z.B. durch Weisungen (§ 15 Abs. 6 Nds. MVollzG) ausräumen, so äußert sie sich auch dazu. Hält die Vollstreckungsbehörde vor Abgabe ihrer Stellungnahme ergänzende Feststellungen für erforderlich, so teilt sie diese und die dafür voraussichtlich benötigte Zeit der Vollzugsleitung mit. Sie gibt auch den Hinweis, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Unterbringung in die nachträgliche Sicherungsverwahrung vorliegen.

3.5 Die Einrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe, wenn sie eine Entscheidung entgegen der Stellungnahme getroffen hat oder wenn sie ergänzende Feststellungen nicht abwarten will.

4. Lockerung des Vollzugs und Urlaub in besonderen Fällen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nds. MVollzG)

4.1 Ist bei einer Unterbringung der Schutz der Allgemeinheit besonders zu beachten, darf Freigang, Ausgang oder Urlaub nur im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde gewährt werden. Die Bindung der Vollzugsleitung an das Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde hat zur Folge, dass eine positive Entscheidung nur mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde getroffen werden kann.

4.2 Der Schutz der Allgemeinheit ist besonders zu beachten, wenn die Unterbringung nach § 63 oder 64 StGB wegen folgender rechtswidriger Taten angeordnet wurde:

- gegen das Leben (§§ 211 bis 216 und 221 StGB),
- gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f StGB),
- gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 224 bis 227 und 231 StGB),
- gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239 bis 239b StGB),
- wegen Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
- wegen Raubes (§§ 249 bis 251 StGB), auch i.V.m. den §§ 252 oder 255 StGB,
- wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer (§ 316a StGB),
- wegen gemeingefährlicher rechtswidriger Taten (§§ 306 bis 315b, 316b bis 319 StGB),
- wegen Vollrausches (§ 323a StGB), soweit die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Delikte ist.

Unabhängig vom Anlassdelikt gilt dies auch für eine untergebrachte Person, die aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder 64 StGB überwiesen wurde.

4.3 Darüber hinaus ist der Schutz der Allgemeinheit besonders zu beachten, wenn die Unterbringung wegen einer anderen rechtswidrigen Tat angeordnet wurde, von der eine schwere seelische oder körperliche Gefährdung der Opfer ausgehen konnte.

4.4 Hat die Vollstreckungsbehörde gegen die beabsichtigte Maßnahme nichts einzuwenden, so teilt sie ihr Einvernehmen der Vollzugsleitung so früh wie möglich mit. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erteilen.

4.5 Erklärt die Vollstreckungsbehörde ihr Einvernehmen nicht, so begründet sie ihre Entscheidung schriftlich. Mit Rücksicht darauf, dass die Versagung einer Lockerung oder eines Urlaubs gerichtlich überprüft werden kann, teilt die Vollstreckungsbehörde der Vollzugsleitung die maßgebenden Gründe ihrer Entscheidung nachvollziehbar und erschöpfend mit.

4.6 Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zu den Nummern 3.1 bis 3.4 mit der Maßgabe, dass an die Beurteilungskriterien für die Lockerung oder den Urlaub erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Die durch die Tat erwiesene Gefährlichkeit stellt dabei in der Regel einen Anhaltspunkt für die Befürchtung dar, dass die untergebrachte Person die Lockerung oder den Urlaub missbrauchen könnte. Diese Befürchtung muss durch besondere Umstände und Erwägungen so weit abgeschwächt werden, dass die Begehung einer erheblichen, rechtswidrigen Tat unwahrscheinlich erscheint.

Bei Untergebrachten, die aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder 64 StGB überwiesen wurden, soll die Wiederholung von Taten der Art, die zur Anordnung der Sicherungsverwahrung Anlass gegeben haben, sehr unwahrscheinlich sein.

5. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.10.2006 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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