Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
Vom 21. Januar 2010 (Nds.GVBl. Nr.2/2010 S.14) -VORIS 34210 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 30.März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 21. Januar 2010


Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Justizministerium,

und die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen:

Artikel 1

Die in § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 85 Absätze 1 und 2 sowie § 90 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben des Jugendrichters werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand dem Jugendrichter eines hamburgischen Amtsgerichts übertragen.

Artikel 2

Die in § 78a Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Strafvollstreckungskammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.

Artikel 3

Die in § 92 Absatz 2 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes bezeichneten Aufgaben der Jugendkammer werden für die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen unterhaltene Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand der Jugendkammer bei dem Landgericht Hamburg übertragen.

Artikel 4

Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Artikel 5

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Jugendstrafanstalt Hahnöfersand vom 11.März 1991 (HmbGVBl. 1991, S.118 und Nds.GVBl. 1991, S.177) außer Kraft.

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Hahnöfersand, den 30. März 2009

[Anm. d. Red.: Abkommen tritt am 1.4.2010 in Kraft]

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