Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem am 12./14. Januar 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Artikel 2
Artikel II des Gesetzes über das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder vom 26. November 1991 (Nds. GVB1. S. 308) wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Hannover, den 8. Juni 2010
[Anm. d. Red.: Das Abkommen tritt ab 1.8.2010 in Kraft. (Nds.GVBl. Nr.18/2010 S.282) ]
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den
Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Justizminister Bernd
Busemann,
und die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den
Senat,
dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde,
Dr. Till Steffen,
schließen nachstehendes Abkommen:
Artikel 1
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Aufgaben der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand erforderlich werdenden Amtshandlungen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vorzunehmen. Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand sind die hamburgischen Vorschriften zum Justizvollzug sowie das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S.211) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 2
Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Artikel 3
Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
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Hannover, den 12. Januar 2010
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