§ 1
(1) 1In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. 2§ 4 Abs. 1 bis 5 der Justizverwaltungskostenordnung findet auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter keine Anwendung.
(2) 1Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. 2§ 3 der Justizverwaltungskostenordnung findet auf die Erhebung von Gebühren nach den Nummern 4 und 6 bis 8 des anliegenden Gebührenverzeichnisses keine Anwendung.
§ 2
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 3
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
§ 4
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
§ 5
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten sowie gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3 entscheidet das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. § 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gilt entsprechend.
(3) Im übrigen gilt die Justizverwaltungskostenordnung für Hinterlegungssachen mit folgenden Abweichungen:
§
6
- aufgehoben -
§
7
- aufgehoben -
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.*)
(2) 1Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden.**) 2Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.
(3) Soweit vor der Verkündung dieses Gesetzes Kosten nach den bisherigen Vorschriften erhoben worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.**)
| *) | § 8 Abs. 1 (§ 11 Abs. 1 in der Ursprungsfassung) betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 18. November 1957 (Nieders. GVBl. S. 129). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen. |
| **) | § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 (§ 11 Abs. 3 und 4 in der Ursprungsfassung) entstammt dem Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 18. November 1957 (Nieders. GVBl. S. 129). |
Anlage
(zu
§ 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
| Nr. | Gegenstand | Gebühren | ||||||||
| 1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 25 bis 400 EUR | ||||||||
| 2. | Schuldnerverzeichnis | |||||||||
| 2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozeßordnung) | 400 EUR | ||||||||
| 2.2 | Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung) | 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 10 EUR | ||||||||
| Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken wird eine Dokumenten- und Datenträgerpauschale nicht erhoben. |
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| 3. | Hinterlegungssachen | |||||||||
| 3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10 bis 250 EUR | ||||||||
| 3.2 | Anzeige nach § 11 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung | 10 EUR | ||||||||
| Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nrn. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. |
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| 3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 250 EUR | ||||||||
| 3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 75 EUR | ||||||||
| 4. | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern | |||||||||
| Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer | 150 EUR | |||||||||
Anmerkungen:
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| 5. | Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter | 12,50 EUR je Entscheidung |
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| Anmerkung: Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. |
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| 6. | Notarangelegenheiten | |||||||||
| 6.1 | Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6 b und 12 der Bundesnotarordnung) | 500 EUR | ||||||||
| 6.2 | Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar | 350 EUR | ||||||||
| 6.3 | Rücknahme der Bewerbung | 225 EUR | ||||||||
| Anmerkung: Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (§ 4 Abs. 1 und 2 der Justizverwaltungskostenordnung) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind. |
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| 6.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 3 der Bundesnotarordnung | 175 EUR | ||||||||
| 6.5 | Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Abs. 1 der Bundesnotarordnung) | |||||||||
| 6.5.1 | für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung | 100 EUR | ||||||||
| 6.5.2 | in den übrigen Fällen | 50 EUR | ||||||||
| 6.6 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung | |||||||||
| 6.6.1 | bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 300 EUR | ||||||||
| 6.6.2 | bei 400 bis 2000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 600 EUR | ||||||||
| 6.6.3 | in den übrigen Fällen | 900 EUR | ||||||||
| 7. | Gebühren in Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen | |||||||||
| 7.1 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs | 50 bis 300 EUR | ||||||||
| 7.2 | Rücknahme des Widerspruchs | 30 bis 200 EUR | ||||||||
| 8. | Wiederholung einer Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen | |||||||||
| 8.1 | Wiederholung der Pflichtfachprüfung | |||||||||
| 8.1.1 | vollständige Wiederholung | 160 EUR | ||||||||
| 8.1.2 | bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit | 30 EUR | ||||||||
| 8.1.3 | bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung | 100 EUR | ||||||||
| 8.2 | Wiederholung der zweiten Staatsprüfung | |||||||||
| 8.2.1 | vollständige Wiederholung | 400 EUR | ||||||||
| 8.2.2 | bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit | 30 EUR | ||||||||
| 8.2.3 | bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung | 250 EUR |
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