Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVwKostG)
in der Fassung vom 1. Juli 1992 (Nds.GVBl. 1992 S.187), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 8.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.30/2010 S.553) - VORIS 35500 01 -
Schulrecht

§ 1

(1) 1In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. 2§ 4 Abs. 1 bis 5 der Justizverwaltungskostenordnung findet auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter keine Anwendung.

(2) 1Ergänzend gelten die §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. 2§ 3 der Justizverwaltungskostenordnung findet auf die Erhebung von Gebühren nach den Nummern 4 und 6 bis 8 des anliegenden Gebührenverzeichnisses keine Anwendung.

§ 2

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 4

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

  1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung,
  2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. eine Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 5

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten sowie gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3 entscheidet das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. § 14 Abs. 3 bis 10 der Kostenordnung gilt entsprechend.

(3) Im übrigen gilt die Justizverwaltungskostenordnung für Hinterlegungssachen mit folgenden Abweichungen:

  1. Zur Zahlung der Kosten sind auch empfangsberechtigte Personen, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
  3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung auf Grund von § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend.
  7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
  8. § 3 der Justizverwaltungskostenordnung findet keine Anwendung.

§ 6
- aufgehoben -

§ 7
- aufgehoben -

§ 8

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.*)

(2) 1Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden.**) 2Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.

(3) Soweit vor der Verkündung dieses Gesetzes Kosten nach den bisherigen Vorschriften erhoben worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.**)

_________________
*) § 8 Abs. 1 (§ 11 Abs. 1 in der Ursprungsfassung) betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 18. November 1957 (Nieders. GVBl. S. 129). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
**) § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 (§ 11 Abs. 3 und 4 in der Ursprungsfassung) entstammt dem Gesetz in der ursprünglichen Fassung vom 18. November 1957 (Nieders. GVBl. S. 129).

Anlage
(zu § 1 Abs. 2)

Gebührenverzeichnis

Nr. Gegenstand Gebühren
1. Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 400 EUR
2. Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozeßordnung)

400 EUR
2.2 Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung, § 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung) 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 10 EUR
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken wird eine Dokumenten- und Datenträgerpauschale nicht erhoben.
3. Hinterlegungssachen
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 10 bis 250 EUR
3.2 Anzeige nach § 11 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung 10 EUR
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nrn. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 250 EUR
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 75 EUR
4. Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern
Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer 150 EUR
Anmerkungen:
a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.
b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 100 EUR, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird.
c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.
d) Wird die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 100 EUR. Im Fall des Buchstabens b erhöht sich die Gebühr nur um jeweils 60 EUR.
5. Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter 12,50 EUR
je Entscheidung
Anmerkung:
Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
6. Notarangelegenheiten
6.1 Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6 b und 12 der Bundesnotarordnung) 500 EUR
6.2 Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar 350 EUR
6.3 Rücknahme der Bewerbung 225 EUR
Anmerkung:
Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 wird eine Dokumentenpauschale (§ 4 Abs. 1 und 2 der Justizverwaltungskostenordnung) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind.
6.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 3 der Bundesnotarordnung 175 EUR
6.5 Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Abs. 1 der Bundesnotarordnung)
6.5.1 für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung 100 EUR
6.5.2 in den übrigen Fällen 50 EUR
6.6 Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung
6.6.1 bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 300 EUR
6.6.2 bei 400 bis 2000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 600 EUR
6.6.3 in den übrigen Fällen 900 EUR
7. Gebühren in Vorverfahren nach § 13 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
7.1 Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs 50 bis 300 EUR
7.2 Rücknahme des Widerspruchs 30 bis 200 EUR
8. Wiederholung einer Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
8.1 Wiederholung der Pflichtfachprüfung
8.1.1 vollständige Wiederholung 160 EUR
8.1.2 bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit 30 EUR
8.1.3 bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung 100 EUR
8.2 Wiederholung der zweiten Staatsprüfung
8.2.1 vollständige Wiederholung 400 EUR
8.2.2 bei Abbruch vor der ersten Aufsichtsarbeit 30 EUR
8.2.3 bei Abbruch nach der ersten Aufsichtsarbeit, aber vor der mündlichen Prüfung 250 EUR
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