Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst (GVEntschVO)
Vom 1. Dezember 1998 (Nds.GVBl. 1998 S.703), zuletzt geändert durch VO vom 3.8.2009 (Nds.GVBl. Nr.17/2009 S.315) , vom 19.8.2010 (Nds.GVBl. Nr.20/2010 S.314) und vom 8.7.2011 (Nds.GVBl. Nr.17/2011 S.263) - VORIS 35507 00 03 -
Schulrecht

Auf Grund des § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22. November 1979 (Nds. GVBl. S. 298) wird verordnet:

§ 1

(1) Wer im Gerichtsvollzieheraußendienst eingesetzt ist, erhält zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.

(2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2

(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil) gewährt.

(2) 1Der Gebührenanteil beträgt

  1. 48,30 vom Hundert für das Kalenderjahr 2010,
  2. 48,36 vom Hundert für das Kalenderjahr 2011.

2Ist der Gebührenanteil für ein Kalenderjahr noch nicht festgesetzt, so ist vorläufig der Gebührenanteil des Vorjahres zugrunde zu legen.

§ 3

(1) 1Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. 2Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet bis zu einem Betrag von 800 Euro das Oberlandesgericht, im übrigen das Justizministerium.

(2) 1Der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher stehen von den Gebührenanteilen insgesamt höchstens

  1. 18 707 Euro im Kalenderjahr 2010,
  2. 18 661 Euro im Kalenderjahr 2011

(Höchstbetrag) zu. 2Sind die Gebühreneinnahmen in einem Kalenderjahr so hoch, dass die Summe der vereinnahmten Gebührenanteile den Höchstbetrag übersteigt, so steht der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zusätzlich die Hälfte des übersteigenden Betrages zu. 3Ist der Höchstbetrag für ein Kalenderjahr noch nicht festgesetzt, so ist vorläufig der Höchstbetrag des Vorjahres zugrunde zu legen.

(3) 1Umfaßt die Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst kein ganzes Kalenderjahr, so ist sinngemäß nach den vorstehenden Vorschriften zu verfahren. 2Als Höchstbetrag gilt in diesem Fall

des Höchstbetrages nach Absatz 2.

(4) 1Der Höchstbetrag nach Absatz 2 Satz 1 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Tag, für den zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer im Gerichtsvollzieherdienst verwendeten Person oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernommen wird. 2Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Tage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. 3Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Personen wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuteilen.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in gleichem Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.

(6) 1Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. 2Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht.

(7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Justizministeriums abgewichen werden.

§ 4

1Die Gebührenanteile werden bei den Abrechnungen mit der zuständigen Kasse vorläufig errechnet und einbehalten. 2Über sie darf erst nach der Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden.

§ 5

1Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung gezahlt. 2Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

§ 6

(1) Ist die Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen nicht möglich (zum Beispiel wegen Krankheit), so kann für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Mehraufwendungen aus Anlaß der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 2. Januar 1980 (Nds.GVBl. S.1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.70), außer Kraft.

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Hannover, den 1. Dezember 1998

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