1. Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle und Teilplan Sonderabfall (gefährlicher Abfall), wird gemäß § 29 KrW-/AbfG vom 27.9.1994 (BGBl. I S.2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11.8.2010 (BGBl. I S.1163), sowie unter Bezug auf § 21 NAbfG i.d.F. vom 14.7.2003 (Nds.GVBl. S.273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2009 (Nds.GVBl. S.436), bekannt gemacht.
2. Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen gliedert sich in den Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle und den Teilplan Sonderabfall (gefährlicher Abfall). In den Teilplänen sind die wesentlichen in Betrieb befindlichen Abfallbeseitigungsanlagen in Niedersachsen aufgeführt. Weiterhin werden die Maßnahmen der Abfallvermeidung und -verwertung dargestellt. Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen enthält gesonderte Kapitel über die Entsorgung von Abfallteilströmen wie den Verpackungen, Batterien und Akkumulatoren sowie Elektro- und Elektronikaltgeräten. Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen beschreibt den derzeitigen und zukünftigen Rahmen für die Abfallwirtschaft im Land Niedersachsen. Er ist ein wesentliches Instrument des Vorsorgeprinzips, wonach möglichen Umweltbelastungen vorgebeugt, eine schonende und nachhaltige Rohstoffnutzung gewährleistet und die gemeinwohlverträgliche Entsorgung von Abfällen gesichert werden sollen.
3. Von der Ermächtigung gemäß § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG, Festlegungen über Standorte und Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen für verbindlich zu erklären, wird kein Gebrauch gemacht.
4. Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans Niedersachsen wurde gemäß § 29a KrW-/AbfG die Öffentlichkeit beteiligt. Die Auslegung des Planentwurfs erfolgte mit Bezugsbekanntmachung zu a. Der Planentwurf konnte im MU sowie auf der Webseite des MU eingesehen werden. Entsorgungsträger, betroffene Gemeinden, Wirtschafts- und Umweltverbände, sonstige betroffene Träger öffentlicher Belange, die Länder sowie die Niederlande wurden beteiligt. Die Öffentlichkeit, natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden, hatten innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zu dem Entwurf einzureichen.
5. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und angemessen bei der Entscheidung zu der Annahme des Plans berücksichtigt. Zutreffende Hinweise zur Vervollständigung des dargestellten Datenbestandes wurden übernommen. Im Übrigen liegen der Entscheidung maßgeblich die nachfolgenden Erwägungen i.S. von § 29a Satz 6 KrW-/AbfG zugrunde. Anregungen zu Darstellungen, die über die überörtliche Zielsetzung des Abfallwirtschaftsplans gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG hinausgehen, wurden nicht übernommen. Auf die verbindliche Ausweisung von Standorten für Deponien für mineralische Abfälle wird verzichtet (vgl. Nummer 3). Es werden ein flexibler Rahmen sowie der abfallwirtschaftliche Bedarf aufgezeigt, innerhalb derer entsprechende Einzelvorhaben geplant werden können. Der flexible Rahmen gestattet es, auf Änderungen im Mengengerüst des Abfallaufkommens nach etwaigen künftigen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen zu reagieren. Hinweise aus dem Beteiligungsverfahren zur Durchführung der neuen Richtlinie über Abfälle (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008) konnten im Rahmen der bestehenden bundesrechtlichen Rahmenbedingungen aufgegriffen werden, da der anstehenden gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie im Rahmen der Novellierung des KrW-/AbfG nicht vorgegriffen werden konnte. Zu den künftigen Strategien der Abfallvermeidung wird ergänzend auf das durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erstellende bundesweite Abfallvermeidungsprogramm gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG verwiesen.
6. Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle und Teilplan Sonderabfall (gefährlicher Abfall), ist zu beziehen und einzusehen beim
Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz,
Postfach 4107,
30041 Hannover,
oder im Internet abrufbar als
pdf-Dokument unter
http://www.mu.niedersachsen.de
(Themen>Abfall>Bilanzen & Pläne).
7. Der Abfallwirtschaftsplan Niedersachsen, Teilplan Siedlungsabfälle und nicht gefährliche Abfälle und Teilplan Sonderabfall (gefährlicher Abfall), tritt am 10.3.2011 in Kraft. Er soll von den öffentlichen Planungsträgern und den zuständigen Behörden in der Planungsregion beachtet werden. Die Bezugsbekanntmachungen zu b bis f treten mit Ablauf des 9.3.2011 außer Kraft.
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