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Aufgrund
| des § 1600 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2.Januar 2002 (BGBl. I S.42, 2909; 2003 I S.738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.Juli 2008 (BGBl. I S.1188), und |
| des § 12 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28.Oktober 2006 (Nds.GVBl. S.473), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.575) |
wird verordnet:
§ 1
(1) 1Für die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden des Landes zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft eine ausländische Staatsangehörige oder einen ausländischen Staatsangehörigen aufenthaltsrechtlich begünstigt oder zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt und die betroffene Person in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, die einer dieser Behörden angegliedert ist.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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