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Aufgrund des §30 Abs.8 des Börsengesetzes in der Fassung vom 9.September 1998 (BGBl. I S.2682), zuletzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl. I S.2785), in Verbindung mit lfd. Nr.4.2 der Anlage 1 zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 25.September 2001 (Nds.GVBl. S.615, 725), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.Dezember 2001 (Nds.GVBI. S.819), wird verordnet:
§ 1
(1) Kursmaklerinnen und Kursmakler sind berechtigt, Gebühren für ihre in amtlicher Eigenschaft getätigten Börsengeschäfte in Werten, die an der Niedersächsischen Börse zu Hannover zum amtlichen Handel zugelassen sind, zu erheben.
(2) Die Gebühren sind Höchstgebühren.
§ 2
(1) Bei Börsengeschäften in Aktien, Bezugsrechten auf Aktien und Optionen auf Aktien beträgt die Gebühr 0,8 vom ausmachenden Betrag.
(2) Bei Börsengeschäften in festverzinslichen Wertpapieren (Rentenpapiere) mit Ausnahme von Null-Coupon-Anleihen (Zero-Bonds) beträgt die Gebühr bei Beträgen mit einem Nennwert bis nominal 25.000 Euro 0,75 vom Nennwert, mindestens aber 0,75 Euro,
- über nominal 25.000 Euro bis nominal 50.000 Euro 0,40 vom Nennwert, mindestens aber 18,75 Euro
- über nominal 50.000 Euro bis nominal 125.000 Euro 0,28 vom Nennwert, mindestens aber 20 Euro,
- über nominal 125.000 Euro bis nominal 250.000 Euro 0,26 vom Nennwert, mindestens aber 35 Euro,
- über nominal 250.000 Euro bis nominal 500.000 Euro 16 vom Nennwert, mindestens aber 65 Euro,
- über nominal 500.000 Euro bis nominal 1.000.000 Euro 0,12 vom Nennwert, mindestens aber 80 Euro,
- über nominal 1.000.000 Euro bis nominal 2.500.000 Euro 0,08 vom Nennwert, mindestens aber 120 Euro,
- über nominal 2.500.000 Euro 0,06 vom Nennwert, mindestens aber 200 Euro.
Bei Rentenpapieren, die nicht auf Euro lauten, ist der Nennwert in Euro umzurechnen.
(3) Bei Null-Coupon-Anleihen und bei Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennbetrages nicht möglich ist, wird die Gebühr entsprechend Absatz 2 auf der Grundlage des ausmachenden Betrages des Geschäfts berechnet.
(4) Die Mindestgebühr beträgt 0,75 Euro für jeden Schluss.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Niedersächsischen Börse zu Hannover vom 17.Dezember 1986 (Nds.GVBl S.382), geändert durch Verordnung vom 23.Juli 1992 (Nds.GVBl. S.215), außer Kraft.