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Gemäß § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden folgende Ausnahmen von der Vorschrift des § 30 Abs. 3 StVO zugelassen:
In der Zeit vom 10.Juli bis 30.September eines jeden Jahres dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen in Niedersachsen zum Zweck des Transports der Getreidearten Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Gemenge sowie Raps und Körnerleguminosen auch an Sonn- und Feiertagen verkehren.
Diese Ausnahme darf nur unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen in Anspruch genommen werden:
| - | Die Transporte sind beschränkt auf das Verbringen des Erntegutes vom Erzeuger zu den Lager- und Trocknungseinrichtungen der landwirtschaftlichen Genossenschaften, des Landwarenhandels oder der verarbeitenden Betriebe sowie zwischen den einzelnen Trocknungs- und Lagereinrichtungen. |
| - | Der Transportweg darf 100 km nicht überschreiten. |
| - | Die Benutzung von Bundesautobahnen ist ausgeschlossen. |
Die Ausnahme gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |