Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot zur Sicherstellung der Getreideernte
Bek. d. MW v. 25.7.2007 - 43-30055/1000 (Nds.MBl. Nr.32/2007 S.800)
Schulrecht

Gemäß § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden folgende Ausnahmen von der Vorschrift des § 30 Abs. 3 StVO zugelassen:

In der Zeit vom 10.Juli bis 30.September eines jeden Jahres dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen in Niedersachsen zum Zweck des Transports der Getreidearten Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Gemenge sowie Raps und Körnerleguminosen auch an Sonn- und Feiertagen verkehren.

Diese Ausnahme darf nur unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen in Anspruch genommen werden:

- Die Transporte sind beschränkt auf das Verbringen des Erntegutes vom Erzeuger zu den Lager- und Trocknungseinrichtungen der landwirtschaftlichen Genossenschaften, des Landwarenhandels oder der verarbeitenden Betriebe sowie zwischen den einzelnen Trocknungs- und Lagereinrichtungen.
- Der Transportweg darf 100 km nicht überschreiten.
- Die Benutzung von Bundesautobahnen ist ausgeschlossen.

Die Ausnahme gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Fahrten.

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