Die Trägerversammlung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - hat am 23.11.2011 und 15.12.2011 die in der Anlage abgedruckte Neufassung der Satzung beschlossen.
Anlage
Satzung der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -
Auf der Grundlage des Staatsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 22.August 2007 hat die Trägerversammlung der Bank am 23.November 2011 und 15.Dezember 2011 die nachstehende Neufassung der Satzung beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Rechtsform und Sitz
(1) Die Bank führt die Firma Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -.
(2) Die Bank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Siegel.
(3) Die Bank hat ihren Sitz in Hannover, Braunschweig und Magdeburg. Sitz der Hauptverwaltung ist Hannover.
(4) Die Bank ist berechtigt, Niederlassungen zu errichten und zu unterhalten.
§ 2
Träger
(1) Träger der Bank sind das Land Niedersachsen, das Land Sachsen-Anhalt, der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (im Folgenden NSGV genannt), der Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt (im Folgenden SBV genannt) und der Sparkassenbeteiligungszweckverband Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden SZV genannt).
(2) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Träger können ihre Trägerschaft an der Bank, einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital der Bank, mit Zustimmung der übrigen Träger gem. Absatz 1 ganz oder teilweise auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der jeweilige Träger ist oder deren alleinige Gesellschafter Mitglieder des jeweiligen Trägers oder der jeweilige Träger und Mitglieder dieses Trägers sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft sowie die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die in § 5 geregelte Haftung der in Absatz 1 genannten Träger unberührt. Die Beleihung mit der Trägerschaft darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts oder die Personengesellschaft gesichert ist. Der Übergang der Trägerschaft wird im Ministerialblatt desjenigen Landes, in dem der übertragende Träger seinen Sitz hat, bekannt gemacht.
§ 3
Stammkapital
(1) Am Stammkapital der Bank in Höhe von EUR 1.493.896.250 sind das Land Niedersachsen mit EUR 837 065 015 (ca. 56,0323 v.H.), das Land Sachsen-Anhalt mit EUR 89 583 335 (ca. 5,9966 v.H.), der NSGV mit EUR 423 620 880 (ca. 28,3568 v.H.), der SBV mit EUR 84 787 100 (ca. 5,6756 v.H.) und der SZV mit EUR 58 839 920 (ca. 3,9387 v.H.) beteiligt.
(2) Die Höhe des Stammkapitals setzt die Trägerversammlung fest.
(3) Hinsichtlich der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover gilt § 14 des Staatsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank Girozentrale vom 22.August 2007.
(4) Jeder Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der Bank oder Rechte daraus mit Zustimmung der anderen Träger ganz oder teilweise auf eine im Bereich der Träger gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen oder diese dort begründen. Die Haftung der Träger gemäß § 5 Abs. 2 und 3 bleibt davon unberührt.
§ 4
Aufgaben der Bank
(1) Der Bank obliegt nach Maßgabe dieser Satzung die Aufgabe einer Landesbank und Sparkassenzentralbank sowie einer Geschäftsbank. Sie kann ferner sonstige Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank oder ihrer Träger dienen. Sie kann besondere wirtschaftliche und finanzpolitische Aufgaben übernehmen. Sie ist berechtigt, Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. Sie kann das Bausparkassengeschäft selbst oder durch selbständige Beteiligungsunternehmen betreiben.
(2) Die Bank führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung allgemein-wirtschaftlicher Gesichtspunkte.
(3) Die Bank besitzt Mündelsicherheit gemäß § 1807 BGB.
§ 5
Haftung
(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
(2) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 auf das von der Trägerversammlung festgesetzte, von ihnen jeweils aufgebrachte und aufzubringende Kapital beschränkt.
(3) Die Träger der Bank am 18.Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18.Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18.Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital.
II. Organisation der Bank
§ 6
Organe der Bank
Die Organe der Bank sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Der Vorstandsvorsitzende regelt die Geschäftsverteilung im Rahmen der Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 8
Aufgaben und Beschlussfassung
(1) Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung. Er hat den Aufsichtsrat über wesentliche Angelegenheiten der Bank zu unterrichten.
(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die durch den Aufsichtsrat erlassen wird.
§ 9
Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen, wird die Bank vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.
(2) Die Bank wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Der Vorstand kann Prokura erteilen und für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte eine abweichende Regelung treffen, die durch ein Unterschriftenverzeichnis bekanntzugeben ist.
(3) Die von den dazu zeichnungsberechtigten Angestellten der Bank ausgestellten und mit dem Siegel oder Stempel der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.
§ 10
Zusammensetzung des
Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus:
| a) | 5 Mitglieder vom Land Niedersachsen, |
| b) | 2 Mitglieder vom NSGV, |
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 können jederzeit zurücktreten. Sie können von dem Träger, der sie berufen hat, aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.
(3) Im Falle einer Beleihung gemäß § 2 Abs. 3 steht das Recht zur Berufung der Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 demjenigen Träger, dessen Bereich die beliehene juristische Person des Privatrechts oder die Personengesellschaft zuzuordnen ist, und dem Beliehenen entsprechend den jeweiligen Anteilen am Stammkapital der Bank zu.
§ 11
Innere Ordnung des Aufsichtsrats
(1) Vorsitzender des Aufsichtsrats ist das zuständige Mitglied der Landesregierung des Landes Niedersachsen. Erster stellvertretender Vorsitzender ist der Vorsteher des NSGV, zweiter stellvertretender Vorsitzender ist das zuständige Mitglied der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende des Aufsichtsrats von einem seiner Stellvertreter vertreten.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats kraft Amtes sind befugt, sich bei Verhinderung vertreten zu lassen. Eine Vertretung als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender ist nicht statthaft.
(3) Der Aufsichtsrat soll mindestens zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Darüber hinaus wird er von seinem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Lage des Geschäfts erfordert. Er muss einberufen werden, wenn ein stellvertretender Vorsitzender, mindestens ein Drittel der Mitglieder, der Vorsitzende des Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschusses oder der Vorstand die Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Gegenstand beantragen.
(4) Die Einladung und die Tagesordnung nebst Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern des Aufsichtsrats spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
(5) Über die Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist durch Beschlussfassung des Aufsichtsrats zu genehmigen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands nehmen auf Einladung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil.
(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12
Beschlussfassung des
Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats ist zur Erledigung derselben Tagesordnung binnen zwei Wochen eine neue Sitzung einzuberufen, in der der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
(3) Der Aufsichtsrat beschließt, soweit im Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmen können auch schriftlich abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann einen Beschluss des Aufsichtsrats auch im Wege der schriftlichen oder fernschriftlichen Umfrage herbeiführen. Besteht die technische Voraussetzung zur eindeutigen Identifizierung des Absenders, so kann die Umfrage auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden. In diesen Fällen ist notwendig, dass alle Mitglieder der Beschlussvorlage ausdrücklich zustimmen.
(5) In dringenden Fällen ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Der Aufsichtsrat ist in der nächsten Sitzung darüber zu unterrichten.
§ 13
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Er beschließt - außer in den sonst in dieser Satzung genannten Fällen - über
| a) | die Bestellung und die Abberufung der Vorstandsmitglieder, |
| b) | die allgemeinen Richtlinien für die Geschäfte der Bank, |
| c) | die vom Vorstand vorzulegende Jahresplanung, |
| d) | die Geschäftsordnung für den Vorstand, |
| e) | die Bestimmung und die Beauftragung des Abschlussprüfers, |
| f) | die Feststellung des Einzelabschlusses der Bank und die Billigung des Konzernabschlusses, |
| g) | das Eingehen von Beteiligungen entsprechend den vom Aufsichtsrat erlassenen Kompetenzordnungen. |
(3) Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass weitere Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Die Bestellung des Vorstandsmitglieds mit Dienstsitz in Magdeburg bedarf der Zustimmung der von den Trägern aus Sachsen-Anhalt entsandten Aufsichtsratsmitglieder. Dies gilt auch für die Verlegung des Dienstsitzes nach Magdeburg für ein bereits bestelltes Vorstandsmitglied der Bank.
(5) Die Beschlüsse zu Absatz 2 Buchst. a, b und g bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats und zusätzlich einer Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Vertreter der Träger. Die Beschlussfassung zu Absatz 2 Buchst. g kann mit gleicher Mehrheit auf den Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschuss delegiert werden. Die Beschlüsse zu Absatz 2 Buchst. e bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörden (§ 26).
§ 14
Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat bildet zu seiner Unterstützung folgende Ausschüsse:
| a) | einen Präsidialausschuss, |
| b) | einen Prüfungsausschuss, |
| c) | einen Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschuss. |
(2) Der Aufsichtsrat kann weitere Ausschüsse bilden und diesen eine Geschäftsordnung geben.
(3) Mitglieder der Ausschüsse sollen Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet auch die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.
§ 15
Präsidialausschuss
(1) Dem Präsidialausschuss sind die Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sowie die Erledigung eilbedürftiger Geschäfte und der personellen Angelegenheiten übertragen.
(2) Der Präsidialausschuss besteht aus den Mitgliedern des Aufsichtsrats kraft Amtes gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, einem weiteren, vom Land Niedersachsen zu bestimmenden Mitglied des Aufsichtsrats sowie zwei dem Aufsichtsrat angehörenden Beschäftigten der Bank, die auf Vorschlag der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat von diesem gewählt werden.
(3) Vorsitzender ist das zuständige Mitglied der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Weitere Einzelheiten werden durch die vom Aufsichtsrat zu beschließende Geschäftsordnung des Präsidialausschusses geregelt.
§ 16
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Aufsichtsrat auf der Grundlage der Berichte der Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses. Dem Prüfungsausschuss obliegt außerdem
| a) | die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems, |
| b) | die Überwachung der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses, |
| c) | die Überprüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere der von diesem für die Bank erbrachten zusätzlichen Leistungen. |
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus je einem Vertreter der Träger sowie zwei dem Aufsichtsrat angehörenden Beschäftigten der Bank, die auf Vorschlag der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat von diesem gewählt werden. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Weitere Einzelheiten werden durch die vom Aufsichtsrat zu beschließende Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses geregelt.
§ 17
Allgemeiner Arbeits- und
Kreditausschuss
(1) Der Allgemeine Arbeits- und Kreditausschuss hat die Aufgabe, in regelmäßig stattfindenden Sitzungen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bei der Beratung und Überwachung der Geschäftsführung der Bank wahrzunehmen. Insbesondere wirkt er entsprechend den vom Aufsichtsrat erlassenen Kompetenzordnungen bei der Kreditgewährung mit. Die Gewährung von Krediten an Träger oder mit diesen verbundene Unternehmen bedarf seiner Zustimmung.
(2) Der Allgemeine Arbeits- und Kreditausschuss besteht aus den Mitgliedern des Aufsichtsrats kraft Amtes, zwei vom Land Niedersachsen und einem vom NSGV zu bestimmenden Mitglied des Aufsichtsrats sowie den vier dem Aufsichtsrat angehörenden Beschäftigten der Bank.
(3) Den Vorsitz im Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschuss führt der Vorsteher des NSGV. Erster stellvertretender Vorsitzender ist das vom SBV entsandte Aufsichtsratsmitglied, zweiter stellvertretender Vorsitzender ist das vom SZV entsandte Aufsichtsratsmitglied.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats kraft Amtes sind befugt, sich bei Verhinderung vertreten zu lassen. Eine Vertretung als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender ist nicht statthaft.
(5) Weitere Einzelheiten werden durch die vom Aufsichtsrat zu beschließende Geschäftsordnung des Allgemeinen Arbeits- und Kreditausschusses geregelt.
§ 18
Rechte und Pflichten der
Organmitglieder
(1) Die Mitglieder der Organe der Bank haben durch ihre Amtsführung die Bank nach besten Kräften zu fördern. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vertreter der Träger im Aufsichtsrat und in der Trägerversammlung sind hinsichtlich der Berichte, die sie den von ihnen vertretenen Trägern erstatten, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dies gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(3) Für die Sorgfaltspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrats gilt Absatz 2 sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vertreter von Aufsichtsratsmitgliedern und für Ausschussmitglieder und deren Vertreter.
(5) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie deren jeweiligen Vertretern kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Diese setzt die Trägerversammlung fest.
§ 19
Beiräte
(1) Zur sachverständigen Beratung der Bank bei ihren Geschäften und zur Förderung des Kontaktes mit den Kreisen der Wirtschaft und der Verwaltung kann die Bank Beiräte bilden. Über die Bildung und die Auflösung von Beiräten entscheidet die Trägerversammlung. Über die Berufung und Abberufung der Mitglieder der Beiräte entscheidet der Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung.
(2) Die Trägerversammlung gibt den Beiräten eine Geschäftsordnung.
§ 20
Braunschweigische
Landessparkasse
(1) Die Braunschweigische Landessparkasse wird gemäß § 13 des Staatsvertrages über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig fortgeführt.
(2) Die weiteren Einzelheiten betreffend die Braunschweigische Landessparkasse werden in einem von der Trägerversammlung der Bank zu erlassenden Statut geregelt.
§ 21
Trägerversammlung
(1) Jeder Träger gemäß § 2 Abs. 1 und 3 entsendet bis zu zwei Vertreter in die Trägerversammlung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats kraft Amtes gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 gelten als zur Vertretung des jeweiligen Trägers berechtigt. Im Falle der vollständigen Übertragung der Trägerschaft gem. § 2 Abs. 3 steht das Entsendungsrecht nur dem Träger gem. § 2 Abs. 3 zu. Die Vertreter jedes Trägers können ihre Stimme nur einheitlich abgeben. Mitglieder des Vorstands der Bank nehmen an den Sitzungen auf Einladung des Vorsitzenden der Trägerversammlung mit beratender Stimme teil. Die Trägerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Beschlüsse der Trägerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(2) Das Stimmrecht in der Trägerversammlung wird nach den eingezahlten Anteilen am Stammkapital der Bank ausgeübt.
(3) Vorsitzender der Trägerversammlung ist der Vorsteher des NSGV. Erster stellvertretender Vorsitzender ist ein vom SZV benannter Vertreter in der Trägerversammlung, zweiter stellvertretender Vorsitzender ist ein vom SBV benannter Vertreter in der Trägerversammlung.
(4) Die Trägerversammlung ist einzuberufen, wenn es einer der Träger gemäß § 2 Abs. 1 und 3, mindestens 7 Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks beantragen. Die Trägerversammlung ist unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden. Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Träger mit jeweils mindestens einem Vertreter teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit der Trägerversammlung ist zur Erledigung derselben Tagesordnung binnen zwei Wochen eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Trägerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5) Sie entscheidet
mit
Dreiviertelmehrheit des stimmberechtigten Stammkapitals und der Zustimmung von
mindestens vier der fünf Träger über:
| a) | die Änderung der Satzung, |
| b) | die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals sowie die Änderung des Beteiligungsverhältnisses der Träger an. der Bank, |
| c) | die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik, |
| d) | die Aufnahme anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in die Bank und die Beteiligung an solchen Einrichtungen sowie die Zusammenlegung der Bank mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag, |
| e) | die Umwandlung der Bank in eine Aktiengesellschaft oder eine andere Rechtsform sowie die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft, |
| f) | die Geschäftsordnung für die Trägerversammlung, |
| g) | das Statut für die Braunschweigische Landessparkasse; |
| mit Dreiviertelmehrheit des stimmberechtigten Stammkapitals und der Zustimmung von mindestens drei der fünf Träger über: | |
| h) | die Aufnahme sowie die Festsetzung der Höhe und der Bedingungen sonstigen haftenden Eigenkapitals, |
| i) | den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen; |
| mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Stammkapitals über: | |
| j) | die Verwendung des Bilanzgewinns, |
| k) | die Zustimmung zur Bestellung des Vorstandsvorsitzenden, |
| l) | die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, |
| m) | die Errichtung, Übertragung und Aufgabe von Niederlassungen; soweit Niederlassungen der Braunschweigischen Landessparkasse betroffen sind, kann die Trägerversammlung die Zuständigkeit mit einfacher Mehrheit auf den Verwaltungsrat der Braunschweigischen Landessparkasse übertragen, |
| n) | die Aufnahme des Bausparkassengeschäfts in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern, |
| o) | den Beschluss zu der Regelung über die Kosten und Risiken bei der Errichtung von teilrechtsfähigen Anstalten, |
| p) | die Bestellung von Ausschussmitgliedern, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, |
| q) | die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats, der Ausschüsse und der Beiräte, |
| r) | alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr in dieser Satzung zugewiesen sind, soweit dort keine abweichende Mehrheit vorgesehen ist. |
Der Beschluss über die Aufnahme des Bausparkassengeschäfts in Sachsen-Anhalt bedarf der Zustimmung des SBV, der Beschluss über die Aufnahme des Bausparkassengeschäfts in Mecklenburg-Vorpommern bedarf der Zustimmung des SZV.
(6) Der Vorsitzende der Trägerversammlung kann einen Beschluss der Trägerversammlung auch im Wege der schriftlichen oder fernschriftlichen Umfrage herbeiführen. Besteht die technische Voraussetzung zur eindeutigen Identifizierung des Absenders, kann die Umfrage auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden. In diesen Fällen ist notwendig, dass alle Träger dem Verfahren ausdrücklich zustimmen.
III. Sonstige Vorschriften
§ 22
Geschäftsjahr,
Jahresabschluss, Entlastung
(1) Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
(2) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest. Er schlägt eine Entscheidung über die Entlastung des Vorstands vor. Danach entscheidet die Trägerversammlung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
§ 23
Zuschuss zum Betriebsaufwand von
NSGV, SBV und SZV
Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird den zuständigen Verbänden als Ersatz für ihre Betriebsaufwendungen im Interesse der Bank ein angemessener Ausgleich gewährt.
§ 24
Gewinnverwendung
(1) Über die Verwendung des Bilanzgewinns für
| a) | die erforderliche Zuführung zu den Rücklagen, |
| b) | die Ausschüttung des verbleibenden Betrags an die Träger gemäß § 2 Abs. 1 und 3 im Verhältnis ihrer eingezahlten Anteile am Stammkapital, |
beschließt die Trägerversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats. Will die Trägerversammlung dem Vorschlag nicht entsprechen, so gibt sie ihn mit einer Begründung ihrer ablehnenden Einstellung dem Aufsichtsrat zur nochmaligen Beratung zurück. Über den dann vom Aufsichtsrat unterbreiteten Vorschlag entscheidet die Trägerversammlung endgültig.
(2) Durch einstimmigen Beschluss der Trägerversammlung können den Rücklagen zugeführte Beträge wieder entnommen und
| a) | an die Träger gemäß § 2 Abs. 1 und 3 ausgeschüttet oder |
| b) | dem Stammkapital zugeführt werden. |
Die Ausschüttung bzw. die Zuführung zum Stammkapital steht den Trägern gemäß § 2 Abs. 1 und 3 im Verhältnis ihrer eingezahlten Anteile am Stammkapital zu, es sei denn, der Beschluss der Trägerversammlung sieht Abweichendes vor. Der Beschluss der Trägerversammlung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 25
Verlustdeckung
Reichen die Rücklagen zur Deckung eines Verlustes nicht aus, so hat die Trägerversammlung darüber zu beschließen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
§ 26
Staatsaufsicht
(1) Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen. Die Aufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt.
(2) Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt. Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung vom 9.September 1998 (BGBl. I S.2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.Juli 2007 (BGBl. I S.1330).
(3) Im Falle einer Beleihung gemäß § 2 Abs. 3 führt die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde zugleich die Aufsicht über den beliehenen Träger.
§ 27
Personalvertretungs- und
Datenschutzrecht
(1) Auf die Bank finden die im Land Niedersachsen jeweils geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
(2) Auf die Bank finden die für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in Niedersachsen jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von der in Niedersachsen zuständigen Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der jeweils in Sachsen-Anhalt zuständigen Kontrollinstanz überwacht.
IV. Schlussbestimmungen
§ 28
Auflösung der Bank
Im Falle der Auflösung der Bank ist die Liquidation einzuleiten. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Trägern gem. § 2 Abs. 1 und 3 nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Anteile am Stammkapital zu.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 29.Dezember 2011 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die von der Trägerversammlung am 12.Dezember 2008 beschlossene (Nds.MBl. 5/2009 S.124, MBl. Sachsen-Anhalt Nr. 12/2009 S.225, Amtsbl. M-V/AAz. 2009 S.172) und zuletzt durch Beschluss der Trägerversammlung vom 13.Dezember 2010 geänderte Satzung (Nds.MBl. 18/2011 S.342; MBl. Sachsen-Anhalt Nr. 21/2011 S.270, Amtsbl. M-V/AAz. 2011 S.399) außer Kraft.
(2) Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Satzung neu zu bilden. Bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates nehmen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende Aufsichtsrat und seine Ausschüsse ihre Aufgaben weiter wahr.
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