Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Satzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover
Bek. d. MF v. 12.4.2010 - 45-20 50 04-100 (Nds.MBl. Nr.17/2010 S.499)

Schulrecht

Die Trägerversammlung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover hat am 12. 4. 2010 die in der Anlage abgedruckte Neufassung der Satzung beschlossen. Diese ist mit gleichem Datum vom MF genehmigt worden.


Anlage

Satzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover

1. Allgemeine Bestimmungen und Aufgaben

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (im Folgenden „LBS Nord”) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die LBS Nord hat ihren Sitz in Hannover. Sie unterhält Niederlassungen in Berlin, Braunschweig und Oldenburg. Die LBS Nord ist berechtigt, weitere Niederlassungen zu errichten und zu unterhalten.

(3) Die LBS Nord führt ein Siegel.

§ 2
Aufgaben

Die LBS Nord pflegt das Bausparen, fördert den Wohnungsbau und betreibt weitere Geschäfte nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden Rechtsvorschriften.

§ 3
Träger

(1) Träger der LBS Nord sind die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -, der Niedersächsische Sparkassen - und Giroverband und die Landesbank Berlin AG.

(2) Die Träger unterstützen die LBS Nord bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Nord gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Nord Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

§ 4
Stammkapital

(1) Das Stammkapital der LBS Nord beträgt 100 Mio. EUR.

(2) Am Stammkapital sind direkt oder über Beteiligungsgesellschaften beteiligt:

die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - zu 44 V.H.
der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband zu 44 v.H.,
die Landesbank Berlin AG zu 12 v.H.

(3) Die Trägerversammlung kann das Beteiligungsverhältnis ändern.

(4) Jeder Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der LBS Nord oder die Rechte daraus mit Zustimmung der anderen Träger auf eine Gesellschaft des Privatrechts übertragen, deren Gesellschafter ein Träger nach § 3 Abs. 1 und dessen Mitglieder sein dürfen.

§ 5
Haftung

(1) Die LBS Nord haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Die Träger der LBS Nord haften vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 nicht für deren Verbindlichkeiten.

(3) Die Träger der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover am 18.Juli 2005 haften - auch im Fall einer späteren formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft - vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18.Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18.Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18.Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie nach deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover nicht befriedigt werden können. Die Träger haften gesamtschuldnerisch; sie sind im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

(4) Für die vor dem 1.Januar 2001 begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse haften allein die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband, für die Altverbindlichkeiten der früheren Landesbank Berlin - Girozentrale - (nunmehr Landesbank Berlin AG), die das Sondervermögen ihrer ehemaligen Landesbausparkasse betreffen, haftet diese allein.

(5) Das Land Niedersachsen und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband haften für die bis zum Ablauf des 30.Juni 1994 entstandenen Verbindlichkeiten der Landesbausparkasse Hannover weiterhin gemäß den vor dem 1.Juli 1994 geltenden Bestimmungen.

§ 6
Beteiligungen, Zusammenschluss, Rechtsformwechsel

Die LBS Nord kann sich mit Zustimmung ihrer Träger

  1. als Träger an öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen beteiligen und
  2. mit öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen, auch länderübergreifend, durch Vertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge zusammenschließen, wobei die LBS Nord im Fall der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann.

II. Organisation

§ 7
Organe

Organe der LBS Nord sind
der Vorstand,
der Aufsichtsrat,
die Trägerversammlung.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Sie können aus wichtigem Grund abberufen werden.

(2) Der Aufsichtsrat kann mit Zustimmung der Trägerversammlung eines der Mitglieder zum vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Vorstandes bestellen und abberufen. Das vorsitzende Mitglied regelt die Geschäftsverteilung im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.

§ 9
Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die LBS Nord gerichtlich und außergerichtlich. Er führt ihre Geschäfte nach Maßgabe von Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung für den Vorstand. In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen, wird die LBS Nord vom vorsitzenden Mitglied des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, vertreten.

(2) Die Vertretung der LBS Nord wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ausgeübt. Für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte kann der Vorstand eine abweichende Regelung treffen, die durch Unterschriftenverzeichnis bekanntzugeben ist.

§ 10
Zusammensetzung und innere Ordnung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus:

a) vier von der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale - entsandten Mitgliedern,
b) vier vom Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband entsandten Mitgliedern,
c) zwei von der Landesbank Berlin AG entsandten Mitgliedern,
d) weiteren Mitgliedern, die nach den Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes von den Bediensteten der LBS Nord entsandt werden.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. a bis c werden für vier Jahre berufen. Sie können jederzeit zurücktreten und von dem Träger, der sie berufen hat, aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie scheiden mit Beendigung des Hauptamtes, das für ihre Bestimmung maßgebend war, aus dem Aufsichtsrat aus. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

(4) Der Aufsichtsrat gibt sich und seinen Ausschüssen (§ 12 Abs. 5) eine Geschäftsordnung.

(5) Der Aufsichtsrat wird von dem vorsitzenden Mitglied einberufen, sooft die Lage des Geschäftes das erfordert. Er muss einberufen werden, wenn das stellvertretende vorsitzende Mitglied, mindestens vier Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks beantragen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates und der Ausschüsse teil.

(7) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11
Beschlussfassung des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied und mindestens ein von jedem Träger entsandtes Mitglied, anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates kann zur Erledigung derselben Tagesordnung binnen zwei Wochen eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Vertretung aller Träger beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

(2) Der Aufsichtsrat beschließt, soweit im Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Das vorsitzende Aufsichtsratmitglied kann einen Beschluss des Aufsichtsrates auch schriftlich oder fernschriftlich, per Telefax oder in technisch gleichwertiger Weise herbeiführen. Hierzu ist notwendig, dass alle Mitglieder der Vorlage ausdrücklich zustimmen.

(4) In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates oder bei dessen Verhinderung das stellvertretende vorsitzende Mitglied berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Der Aufsichtsrat ist in der nächsten Sitzung darüber zu unterrichten.

§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Er beschließt neben den sonst in dieser Satzung genannten Fällen über

a) die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge gemäß dem Gesetz über Bausparkassen,
b) die Bestellung, die Abberufung und die Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder,
c) die sonstigen allgemeinen Richtlinien für die Geschäfte der LBS Nord,
d) die Geschäftsordnung für den Vorstand,
e) die Übernahme und Aufgabe von Beteiligungen,
f) die Bestellung des Abschlussprüfers,
g) die Feststellung des Jahresabschlusses.

(3) Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass weitere Geschäfte und Maßnahmen, die für die LBS Nord von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Beschlüsse zu Abs. 2 Buchst. b und e bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Aufsichtsratsmitglieder, mindestens einer Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Vertreter der Träger.

(5) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte heraus Ausschüsse bilden und diesen Aufgaben zur abschließenden Erledigung übertragen.

§ 13
Trägerversammlung

(1) Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband entsenden jeweils bis zu vier, die Landesbank Berlin AG entsendet bis zu zwei Personen in die Trägerversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes der LBS Nord können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) In der Trägerversammlung gewähren je volle 50 Euro Anteil am Stammkapital nach § 4 Abs. 1 eine Stimme. Das Stimmrecht jedes Trägers kann nur einheitlich ausgeübt werden. Beschlüsse bedürfen, soweit in Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln des vertretenen Stammkapitals.

(3) Die Trägerversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

(4) Die Trägerversammlung ist einzuberufen, wenn es einer der Träger, der Aufsichtsrat oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks beantragen.

(5) Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn jeder Träger vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Trägerversammlung kann zur Erledigung derselben Tagesordnung binnen zwei Wochen eine neue Sitzung einberufen werden, in der die Trägerversammlung beschlussfähig ist, wenn zwei Träger vertreten sind. Auf diese Folge ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

(6) Die Trägerversammlung beschließt neben den sonst in dieser Satzung genannten Fällen über

a) die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik,
b) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Aufsichtsrates,
c) die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
d) die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie zur Bestellung und Abberufung , des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes des Vorstandes,
e) die Satzung und Satzungsänderungen,
f) die Änderung des Beteiligungsverhältnisses,
g) die Änderung des Stammkapitals,
h) die Aufnahme sowie die Festsetzung der Höhe und der Bedingungen sonstigen haftenden Kapitals,
i) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Ausschüsse und Beiräte,
j) die Verwendung des Jahresüberschusses,
k) die Aufnahme anderer Mitträger und die Beteiligung als Mitträger sowie die Zusammenlegung mit anderen öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen,
l) die Übertragung von Stammkapitalanteilen auf eine Beteiligungsgesellschaft,
m) die Errichtung, Übertragung und Aufgabe von Niederlassungen nach Anhörung des Aufsichtsrates,
n) die Zustimmung zur Übernahme und Aufgabe von Beteiligungen,
o) die Aufnahme des Bauspargeschäfts in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt (§ 4 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -),
p) den Vorschlag zur Auflösung der LBS Nord.

(7) Beschlüsse nach Abs. 6 Buchst. d mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des vorsitzenden Mitgliedes des Vorstandes, e, f, g, h, j, k, l, n und p bedürfen der einstimmigen Zustimmung des vertretenen Stammkapitals. Beschlüsse nach Abs. 6 Buchst. k bedürfen zudem der Zustimmung des Niedersächsischen Finanzministeriums.

(8) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14
Beiräte

(1) Zur Beratung der Organe der LBS Nord bei ihren Geschäften können Beiräte gebildet werden. Insbesondere wird ein Sparkassenbeirat gebildet, in dem alle verbundrelevanten Themen beraten werden. Die Mitglieder werden vom Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung berufen und abberufen.

(2) Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Aufsichtsrates.

(3) Die Trägerversammlung gibt den Beiräten eine Geschäftsordnung.

§ 15
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse des Aufsichtsrates und der Beiräte der LBS Nord sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter der Träger im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen, der Trägerversammlung und den Beiräten sind hinsichtlich der Berichte, die sie den von ihnen vertretenen Trägern zu erstatten haben, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Satz 2 gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der LBS Nord, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.

III. Sonstige Vorschriften

§ 16
Geschäftsjahr, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes erfolgen nach den bestehenden Vorschriften.

§ 17
Verwendung des Überschusses

Über die Verwendung des Überschusses für

a) die erforderliche Zuführung zu den Rücklagen,
b) die Verzinsung des eingezahlten Stammkapitals

entscheidet die Trägerversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

§ 18
Aufsicht

Die LBS Nord unterliegt der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Finanzministeriums.

§ 19
Auflösung

(1) Die LBS Nord kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

(2) Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen fällt den Trägern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12.April 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 1.Januar 2004 außer Kraft.

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