Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Hinweise zum NEG
Bek. d. MI v. 21.12.2005 - 53.3-11502/33 (Nds.MBl. Nr.8/2006 S.120)
Schulrecht

In der Anlage werden die Hinweise zum NEG bekannt gemacht.


Anlage

Hinweise zum NEG

Zu § 1 - Geltungsbereich

1. Gemäß § 1 NEG findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn die Enteignung für einen bestimmten Zweck nicht schon nach bundesrechtlichen oder nach speziellen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

1.1 Insbesondere bei nachstehenden Gesetzen kommt eine ergänzende Anwendung des NEG folglich nicht in Betracht, weil sie selbst eine abschließende Regelung treffen oder auf eine andere abschließende Regelung verweisen:

- Schutzbereichgesetz vom 7.12.1956 (BGBl. I S.899), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 12.8.2005 (BGBl. I S.2354),
- Landbeschaffungsgesetz vom 23.2.1957 (BGBl. I S.134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 12.8.2005 (BGBl. I S.2354),
- Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5.11.1957 (BGBl. I S.1747), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 12.8.2005 (BGBl. I S.2354),
- Wassersicherstellungsgesetz vom 24.8.1965 (BGBl. I S.1225, 1817), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 12.8.2005 (BGBl. I S.2354),
- Zollverwaltungsgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I S.2125; 1993 I S.2493), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I S.1818),
- Wertausgleichsgesetz vom 12.10.1971 (BGBl. I S.1625), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 des Gesetzes vom 19.6.2001 (BGBl. I S.1149),
- Bundesberggesetz vom 13.8.1980 (BGBl. I S.1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I S.1818),
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.9.2004 (BGBl. I S.2414), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I S.1818).

Zu § 2 - Enteignungszweck

2. § 2 legt generell fest, für welche Zwecke eine Enteignung im Rahmen des Artikels 14 GG durchgeführt werden kann.

2.1 Die Voraussetzung des § 2 Nr. 1 kann nur erfüllt sein, wenn das Vorhaben nicht allein privaten und sonstigen Einzel- und Gruppeninteressen, sondern einer größeren Allgemeinheit dient. Auch nicht jedes öffentliche Interesse ist mit dem Wohl der Allgemeinheit identisch. Erforderlich ist vielmehr ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse.

Ob ein Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist daher unter Abwägung aller Belange zu prüfen. Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die Person des Trägers des Vorhabens an. Auch das Vorhaben eines privatwirtschaftlichen Betriebes kann dem allgemeinen Wohl unmittelbar dienen und deshalb die Enteignung aufgrund des § 2 Nr. 1 rechtfertigen, sofern der Enteignungszweck auf Dauer erreicht wird. Um alle Umstände zu berücksichtigen, ist in § 22 ein vorbereitendes Verfahren vorgesehen.

2.2 Im Übrigen wird die Zulässigkeit der Enteignung für die in § 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Zwecke im einzelnen Fall beschränkt durch die §§ 4 bis B.

Zu § 3 - Gegenstand der Enteignung

3. Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der Enteignungsgegenstände. Dabei geht sie von dem erweiterten Eigentumsbegriff i.S. des Enteignungsrechts aus. Es können nicht nur dingliche Rechte am Grundstück entzogen oder belastet, sondern nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 auch persönliche Rechte selbständig entzogen oder begründet werden. So kann ein Grundpfandrecht, das der Verwirklichung des Enteignungszwecks entgegensteht (vgl. § 1134 BGB), durch Enteignung aufgehoben werden, sofern es für den Eigentümer nicht kündbar ist. Als persönliche Rechte kommen Ansprüche aus einem Kaufvertrag, ein Vorkaufsrecht i.S. des § 504 BGB sowie Miet-, Pacht- und Wiederkaufsrechte in Betracht.

3.1 Die in Absatz 2 genannten grundstückgleichen Rechte kommen in ihrer Intensität dem Eigentum am Grundstück nahe und werden im Allgemeinen grundbuchmäßig besonders erfasst. Zu ihnen gehören das Erbbaurecht und das Wohnungs- oder Teilerbbaurecht.

3.1.1 Die grundstückgleichen Rechte sind in Absatz 2 sowohl dem Eigentum an Grundstücken als auch den Grundstücken selbst gleichgestellt worden. Das hat zur Folge, dass sie nicht nur über Absatz 1 Nr. 1 entzogen oder belastet werden können, sondern dass auch persönliche Rechte über Absatz 1 Nr. 3 aufgehoben werden können.

3.2 Absatz 3 enthält die einzige Ausnahme, nach der die Enteignung auch Sachen, die nicht Bestandteil eines Grundstücks sind, betreffen kann (vgl. Nummer 1).

Zu § 4 - Zulässigkeit der Enteignung

4. Maßgebend für die Auswahl eines Grundstücks im einzelnen Fall ist seine Eignung zur Verwirklichung des Enteignungszwecks. Dabei ist es ohne Belang, ob das Grundstück einem privaten Eigentümer oder der öffentlichen Hand gehört. Sind gleich geeignete Grundstücke vorhanden, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, welche Gründe für die Enteignung gerade des in Betracht gezogenen Grundstücks sprechen. Im Hinblick auf das Verfassungsprinzip des geringstmöglichen Eingriffs ist es in diesem Fall von entscheidender Bedeutung, welcher Eigentümer von dem Rechtsentzug am wenigsten betroffen wird.

4.1 Für die Zulässigkeit der Enteignung im einzelnen Fall werden in § 4 zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt. Es reicht nicht aus, dass das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, sondern dieses Wohl muss auch die Enteignung erfordern, wenn ohne die Enteignung das Vorhaben in zumutbarer Weise nicht verwirklicht werden kann. Das entspricht ebenfalls dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs, der im Übrigen in den §§ 5 bis 8 näher konkretisiert wird.

4.2 Eine Enteignung ist vor allem dann nicht erforderlich i.S. des § 4, wenn der Träger des Vorhabens geeignete Grundstücke, mit denen der Enteignungszweck verwirklicht werden kann, zur Verfügung hat. Das gilt jedoch nur, soweit die Enteignungsbehörde nicht an einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss gebunden ist (siehe Nummer 28.1).

4.3 Die Enteignung ist ebenfalls nicht erforderlich, soweit die Verwirklichung des Enteignungszecks durch rechtsgeschäftlichen Erwerb möglich ist. Solange sich der Träger des Vorhabens nicht ernsthaft mit angemessenen Bedingungen um ihn bemüht hat (vgl. § 20 Abs. 2), ist eine Enteignung daher nicht zulässig. Das gilt auch für großflächige Vorhaben, für die viele Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen.

4.3.1 Ob die Bedingungen eines Angebots angemessen sind, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Der Träger des Vorhabens braucht nicht jeder Forderung nachzukommen. Das Angebot des Trägers des Vorhabens wird etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entsprechen müssen.

Zu § 5 - Enteignung für ein Vorhaben

5. Sind für ein Vorhaben nach § 2 Nr. 1 ländliche Grundstücke in großem Umfang zu enteignen, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde eine Flurbereinigung durchgeführt werden, wenn der Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die Landeskultur vermieden werden sollen, vgl. § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes i.d.F. vom 16.3.1976 (BGBl. I S.546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12.8.2005 (BGBl. I S.2354).

Zu § 6 - Enteignung für die Entschädigung in Land

6. Nach § 6 Abs. 2 sind bestimmte Grundstücke zur Vermeidung von Härten (Nummer 1) oder wegen ihrer Zweckbestimmung (Nummer 2) von der Enteignung als Ersatzland ausgenommen.

6.1 Durch Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a sind u.a. Grundstücke der öffentlichen Hand befreit. Da die Grundstücke — ebenso wie nach Buchstabe e — den genannten Zwecken nur zu dienen bestimmt sein brauchen, fallen auch Vorratsflächen darunter. Voraussetzung ist, dass der Verwendungszweck dieser Flächen schon erkennbar feststeht, ohne dass jedoch eine Planfeststellung erfolgt sein muss.

6.2 Die Befreiungen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und e gelten nur, wenn die Grundstücke unmittelbar durch ihre Verwendung den aufgeführten Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind. Grundstücke, die lediglich mit ihren Erträgen dazu beitragen oder beitragen sollen, die Aufgaben zu erfüllen, sind also nicht befreit.

Zu § 7 - Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte

7. Die nach § 2 Nr. 3 zugelassene Enteignung zu dem Zweck, entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, wird gemäß § 7 auf bestimmte Fälle beschränkt.

7.1 Als Ersatz für die bei der Enteignung eines Grundstücks nicht aufrechterhaltenen persönlichen und dinglichen Rechte der Nebenberechtigten können gleiche Rechte in Bezug auf das Ersatzland, das der Enteignungsbetroffene erhält, oder in Bezug auf ein anderes Grundstück des Enteignungsbegünstigten begründet werden (§ 15 Abs. 2, § 18 Abs. 5).

7.2 Außerdem kann für ein durch Enteignung nach den Vorschriften des NEG aufgehobenes Recht unter den Voraussetzungen für eine Rückenteignung ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück begründet werden (§ 44 Abs. 4).

7.3 Nur zum Ersatz der Rechte der in § 15 Abs. 2 Satz 3 genannten Verkehrsunternehmen sowie Versorgungs- und Entsorgungsträger können auch Grundstücke unbeteiligter Dritter in Anspruch genommen werden. Das setzt aber voraus, dass das Verkehrsunternehmen oder der Träger zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf neue Rechte angewiesen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), und dass sie weder geeignete Grundstücke zur Verfügung haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) noch entsprechende neue Rechte freihändig erwerben können (§ 6 Abs. 1 Nr. 3).

7.3.1 Die in § 6 Abs. 2 aufgeführten Grundstücke dürfen im Rahmen des laufenden Enteignungsverfahrens nicht zur Begründung neuer Rechte als Ersatz für aufgehobene Rechte enteignet werden.

Zu § 8 - Art und Umfang der Enteignung

8. Im Hinblick auf das Verfassungsprinzip des geringstmöglichen Eingriffs ist nicht nur nach Absatz 1 Satz 2 zu prüfen, ob eine Belastung des Grundstücks genügt, sondern ist vorweg grundsätzlich auch zu prüfen, ob die Begründung eines persönlichen Rechts ausreicht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4). Im Allgemeinen wird allerdings die Verwirklichung des Enteignungszwecks durch ein solches Recht nicht hinreichend gesichert sein. Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) oder eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) reicht oft nicht aus, weil Inhalt einer Dienstbarkeit nur das Recht sein kann, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Bei einem Nießbrauch (§ 1030 BGB) ist zu beachten, dass der Nießbraucher die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechterhalten muss und die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern darf. Ein Erbbaurecht, das zwar im Allgemeinen wirtschaftlich keinen minder schweren Eingriff als die Eigentumsentziehung darstellt, kann in Betracht kommen, wenn voraussichtlich die Inanspruchnahme nur zeitlich begrenzt erforderlich ist, um den Enteignungszweck zu verwirklichen (siehe aber § 8 Abs. 2 Satz 1).

8.1 Bei der Prüfung, ob ein Verlangen auf Ausdehnung der Enteignung nach Absatz 3 begründet ist, sind nicht nur ihre unmittelbaren Folgen für den restlichen Grundstücksteil oder -besitz zu berücksichtigen, sondern können auch nachteilige Auswirkungen des Vorhabens maßgebend sein. Hinsichtlich der Restgrundstücke ist von dem wirtschaftlichen Zweck auszugehen, zu dem sie tatsächlich genutzt werden; es muss also die Nutzung nicht nur beabsichtigt, sondern bereits erkennbar sein.

8.2 Die Anträge aufgrund des § 8 können nach Absatz 5 während sämtlicher Termine der mündlichen Verhandlung über den Enteignungsantrag gestellt werden.

Zu § 9 - Vorarbeiten auf Grundstücken

9. Das Betreten des Grundstücks und Vorarbeiten i.S. des Absatzes 1 kommen nur in Betracht, wenn sie zur Planung des Vorhabens oder sonst zur Vorbereitung von Maßnahmen nach dem NEG notwendig sind. Die beschleunigte Inangriffnahme des Vorhabens selbst kann allein aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 35) erfolgen. Die Vorarbeiten dürfen keine vollendeten Tatsachen schaffen, die zwangsläufig eine Enteignung nach sich ziehen.

9.1 Die Enteignungsbehörde braucht vor der Erteilung einer Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 den Eigentümer oder Besitzer nicht zu veranlassen, das Betreten des Grundstücks oder die Vorarbeiten zu gestatten. Sie kann jedoch vom Träger des Vorhabens den Nachweis verlangen, dass die Erlaubnis für das Betreten oder die Vorarbeiten verweigert wird. Ob von einer Anhörung der Beteiligten durch die Enteignungsbehörde abgesehen werden kann, richtet sich nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.d.F. vom 23.1.2003 (BGBl. I S.102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S.718).

9.2 Befriedet ist, das Besitztum i.S. des Absatzes 2 Satz 1, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise vom freien Zugang durch andere ausgenommen sein soll. Der Einwilligung des Nutzungsberechtigen zum Betreten bedarf es jedoch nur für das unmittelbar zu einem Gebäude gehörende befriedete Besitztum (vgl. dagegen § 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs), sofern die Einwilligung nicht aufgrund des Absatzes 2 Satz 2 auch entbehrlich ist.

9.3 Die nach Absatz 3 vorgeschriebene Benachrichtigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Betroffenen sich auf das Betreten der Grundstücke und vor allem die Aufnahme der Vorarbeiten einstellen können. Die dazwischen liegende Frist muss deshalb auch im angemessenen Verhältnis zu den beabsichtigten Maßnahmen stehen. Es dürfte angebracht sein, dem Träger des Vorhabens jeweils eine entsprechende Auflage zu machen.

9.3.1 Ob die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung i.S. des Absatzes 3 Satz 1 vorliegen, richtet sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetz i.d.F. vom 15.6.1966 (Nds.GVBl. S.114), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.12.1976 (Nds.GVBl. S.325), i.V.m. § 15 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.8.2005 (BGBl. I. S.2354). Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, entfällt die Benachrichtigung.

9.3.2 Welche Form der öffentlichen Bekanntmachung ortsüblich ist, ergibt sich jeweils aus der Hauptsatzung der Gemeinde.

9.4 Wird das Betreten des Grundstücks oder die Aufnahme von Vorarbeiten vom Eigentümer oder Besitzer verwehrt, kann aufgrund des § 70 NVwVG vom 2.6.1982 (Nds.GVBl. S.139), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5.11.2004 (Nds.GVBl. S.394), Verwaltungszwang angewendet werden, sofern das Betreten ohne Einwilligung des Nutzungsberechtigten zulässig ist (vgl. Absatz 2) und die Entscheidung der Enteignungsbehörde nach Absatz 1 ausdrücklich eine entsprechende Duldungspflicht begründet.

Zu § 10 - Vorkehrungen zum Schutz anderer Grundstücke

10. Vorkehrungen können sowohl zum Schutz der dem weichenden Eigentümer verbleibenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile als auch sonstiger Grundstücke notwendig werden.

10.1 Nach Absatz 1 Satz 3 sind Eigentümer und unmittelbare Besitzer der Grundstücke, auf denen die Vorkehrungen getroffenen werden müssen, vor dem Betreten der Grundstücke und der Aufnahme von Arbeiten zu benachrichtigen. Auf die Nummern 9.3 und 9.3.1 wird hingewiesen. Eine Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung scheidet aus.

10.2 Der Erstattungsanspruch des Enteignungsbegünstigten nach Absatz 3 Satz 3 setzt voraus, dass der durch die Vorkehrung Begünstigte über die Abwehr der Gefahren oder Nachteile i.S. des Absatzes 1 hinaus einen besonderen Vorteil erlangt. Der Anspruch wird durch die Höhe der Kosten begrenzt, die dem Enteignungsbegünstigten entstehen, wenn der Wert des Vorteils diese übersteigt.

10.2.1 Außerdem kann der Erstattungsanspruch aufgrund der Härteklausel nach Absatz 3 Satz 4 beschränkt werden. Eine erhebliche Härte für den durch die Vorkehrung Begünstigten wird vor allem dann vorliegen, wenn er den besonderen Vorteil aus subjektiven Gründen in absehbarer Zeit nicht oder nicht in vollem Umfang nutzen kann und durch die Zahlungsverpflichtung in eine wirtschaftliche Notlage geriete. Ob der Erstattungsanspruch des Enteignungsbegünstigten ganz entfällt oder sich nur vermindert, ist ebenfalls unter Abwägung aller Interessen der Beteiligten zu beurteilen.

10.3 Nachbarrechtliche Vorschriften i.S. des Absatzes 4 sind insbesondere die §§ 906 ff., 1004 BGB und das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31.3.1967 (Nds.GVBl. S.91), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20.11.2001 (Nds. GVBl. S.701).

Zu § 11 - Entschädigungsgrundsätze

11. Aufgabe der Enteignungsentschädigung ist es, das dem Enteigneten auferlegte Sonderopfer auszugleichen. Die Entschädigung stellt keinen Schadensersatz im privatrechtlichen Sinne dar; sie soll jedoch das volle Äquivalent für den Rechtsverlust und die mit ihm verbundenen sonstigen Vermögensnachteile bieten. Die grundsätzliche Regelung des Absatzes 2 wird in den §§ 13 und 14 näher ausgeführt.

11.1 Ein im Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung erkennbarer und abschätzbarer Vermögensvorteil des Entschädigungsberechtigten ist nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen, wenn er ohne die Enteignung nicht entstanden wäre. Es muss ein adäquater Zusammenhang zwischen der Enteignung und dem Umstand, der den Vorteil gebracht hat, bestehen. Also auch ein Vorteil, der sich aufgrund des Vorhabens ergibt, das durch die Enteignung ermöglicht wird, kann anzurechnen sein.

11.2 Vermögensnachteile des Entschädigungsberechtigten i.S. des Absatzes 3 Satz 2 bleiben ganz oder in dem Umfang bei der Entschädigungsfestsetzung unberücksichtigt, als sich das aus der gemäß § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung aller Umstände, insbesondere der Verursachung, ergibt. Die Regelung kann nur bei der Festsetzung der Entschädigung für andere Vermögensnachteile nach Absatz 2 Nr. 2 in Betracht kommen.

11.3 Für die Bemessung der Entschädigung ist die Grundstücksqualität in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Grundstücke endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen werden. Nach Absatz 4 ist dies bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 35) oder einer ihr nach der Rechtsprechung insoweit gleichstehenden freiwilligen Besitzüberlassung der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, sonst der Zeitpunkt der Beurkundung einer Teileinigung über die Rechtsänderung (§ 31 Abs. 1 Satz 2; vgl. § 31 Abs. 2) oder der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 32) oder der Vorabentscheidung (§ 33 Satz 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Zustand der Grundstücke aufgrund des § 13 Abs. 2, insbesondere wegen der Enteignungsvorwirkung nach Nummer 2, abweichend zu berücksichtigen sein kann. Wird eine Genehmigung nach § 29a versagt, so liegt darin bereits ein teilweiser Ausschluss des Grundstücks von der konjunkturellen Weiterentwicklung, der bei Ermittlung der Grundstücksqualität ebenfalls außer Betracht bleibt.

11.3.1 Als Zustand i.S. des Absatzes 4 sind die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich des Grundstücks anzusehen. Sie sind zu berücksichtigen, soweit sie sich in dem zum maßgeblichen Zeitpunkt (Nummer 11.3) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis niederschlagen. Dieser Preis kann z.B. bestimmt sein durch eine Bebauungserwartung, die sowohl von Lage und Beschaffenheit des Geländes und damit von den natürlichen Bedürfnissen und der natürlichen Entwicklung als auch von der vorhandenen und der künftig zu erwartenden Planung abhängt. Der Preis des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs wird also nicht nur durch die bestehenden konkreten Nutzungsarten des Grundstücks, sondern auch durch Nutzungsmöglichkeiten beeinflusst, die in greifbarer Nähe liegen. Spekulative Erwartungen scheiden jedoch aus. Ebenso sind für die Grundstücksqualität solche Nutzungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen, die erst infolge der Enteignung und der Verwirklichung des Vorhabens eröffnet werden.

Zu § 12 - Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

12. Soweit die Enteignung gegen den Eigentümer durchgeführt wird, ist er auch im Fall einer zwischenzeitlichen Veräußerung des zu enteignenden Grundstücks an einen Dritten grundsätzlich Entschädigungsberechtigter (vgl. jedoch § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3). Er verliert diese Stellung, wenn er den vollen Kaufpreis erhalten hat und keinen Vermögensnachteil durch die Enteignung mehr erleiden kann oder wenn der Dritte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. In der Zeit zwischen der Zahlung des Kaufpreises und der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch fehlt es also an einem Berechtigten auf die Entschädigung für das Grundstückseigentum. Wesentliche Erschwerungen der Enteignung durch eine Veräußerung können aufgrund des § 29a verhindert werden (vgl. hierzu Nummern 29.3.3, 29a bis 29a.2).

Zu § 13 - Entschädigung für den Rechtsverlust

13. Der Verkehrswert (Marktwert) des Enteignungsgegenstands ist der gemeine Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als Preis erzielt wird. Die Definition des Verkehrswertes, die auch für das NEG gilt, enthält § 194 BauGB. Der Verkehrswert ist nach der Wertermittlungsverordnung vom 6.12.1988 (BGBl. I S.2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.8.1997 (BGBl. I S.2081), zu ermitteln und festzustellen. Ergänzend kann insbesondere auch auf die Wertermittlungsrichtlinien 2002 vom 19.7.2002 (BAnz. Nr. 238a vom 20.12.2002) und auf die Wertermittlungs- und Entschädigungsrichtlinien sowie die Leitfäden der Fachressorts zurückgegriffen werden (siehe auch RdErl. des MI vom 11.7.2003, Nds.MBl. S.532).

13.1 Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Diese Entscheidung wird entweder im Enteignungsbeschluss (§ 32) oder schon vorab (§ 33 Satz 2) getroffen oder durch eine Teileinigung über die Rechtsänderung (§ 31 Abs. 1 Satz 2; vgl. § 31 Abs. 2) vorweggenommen. Die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 lässt jedoch die ständige Rechtsprechung unberührt, wonach in Zeiten schwankender Preise bei nicht unwesentlich zu niedrig festgesetzter Entschädigung die Preisverhältnisse im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vor Gericht maßgebend sind. Im Fall einer Vorabentscheidung oder einer Teileinigung über die Rechtsänderung hat diese Rechtsprechung auch für das Verwaltungsverfahren Bedeutung. Wenn die angeordnete Vorauszahlung nicht unwesentlich unter der nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Anordnung festzusetzenden Entschädigung liegt oder die Vorauszahlung unangemessen verzögert wird, verschiebt sich der maßgebende Zeitpunkt hinsichtlich des zu niedrig bemessenen Anteils bzw. der gesamten Entschädigung. Maßgebend ist insoweit dann der Tag der Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgesetzt wird, bzw. der Tag, an dem die Vorauszahlung geleistet wurde. Dagegen ist der Stichtag zurückzuverlegen auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung, wenn dieser vor der Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag liegt.

13.2 Aufgrund des Absatzes 2 Nr. 1 sind Erhöhungen des Verkehrswertes bei der Entschädigungsfestsetzung unberücksichtigt zu lassen, die sich aus der nur spekulativen Erwartung einer Änderung der zulässigen Grundstücksnutzung ergeben. Nutzungschancen ohne konkrete Verwirklichungsaussicht können also nicht zu einer höheren Entschädigung führen.

13.3 Nach Absatz 2 Nr. 2 bleiben nicht nur Werterhöhungen, sondern im Gegensatz zu Absatz 2 Nrn. 1 und 3 bis 6 auch Wertminderungen bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. Insbesondere sind Wertänderungen auszuschließen, die lediglich durch die Aussicht auf die Verwirklichung des Vorhabens, durch die Vorbereitung oder die Durchführung eingetreten sind. Voraussetzung dafür, dass Wertänderungen infolge der Planung des Vorhabens nicht berücksichtigt werden, ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Planung und der Enteignung. Wenn zunächst eine andersartige Planung erfolgte, können die durch sie bedingten Wertänderungen nicht ausgeschlossen werden.

13.4 Die Sperrwirkung des Absatzes 2 Nr. 3 tritt ein, wenn die Bedingungen des Angebots objektiv angemessen waren (vgl. Nummer 4.3.1). Sie entfällt jedoch, wenn der Träger des Vorhabens von dem Angebot wieder abrückt. Dies kann dadurch geschehen, dass er beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen. Die Sperrwirkung bleibt lediglich aufrechterhalten, wenn die Bedingungen eines neuen Angebots im Zeitpunkt seiner Abgabe ebenfalls angemessen sind.

13.5 Eine Veränderungssperre i.S. des Absatzes 2 Nr. 4 ist vor allem die nach §§ 14, 144 BauGB, § 15 des Bundeswasserstraßengesetzes i.d.F. vom 4.11.1998 (BGBl. I S.3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 25.5.2005 (BGBl. I S.1537), § 36a des Wasserhaushaltsgesetzes i.d.F. vom 19.8.2002 (BGBl. I S.3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.6.2005 (BGBl. I S.1746), § 9a des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 20.2.2003 (BGBl. I S.286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.4.2005 (BGBl. I S.1128), §§ 29, 37a NStrG i.d.F. vom 24.9.1980 (Nds.GVBl. S.359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.11.2004 (Nds.GVBl. S.406), oder § 183 NWG i.d.F. vom 10.6.2004 (Nds.GVBl. S.171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2004 (Nds.GVBl. S.664). Die Werterhöhungen können bei der Festsetzung der Entschädigung nur berücksichtigt werden, wenn die jeweils nach den Spezialgesetzen fachlich zuständige Behörde die Wert steigernden Veränderungen genehmigt hat.

13.6 Sofern Wert steigernde Veränderungen nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne die Genehmigung der Enteignungsbehörde nach § 29a vorgenommen worden sind, bleiben die darauf beruhenden Werterhöhungen gemäß Absatz 2 Nr. 5 ausgeschlossen. Da aufgrund des § 29a die Wirkung einer Veränderungssperre eintritt, werden gemäß Absatz 2 Nr. 4 auch die ohne Genehmigung zwischen Auslegung des Plans nach § 27 oder Bekanntmachung der Anordnung nach § 29a Abs. 2 und Einleitung des Enteignungsverfahrens durchgeführten Wert steigernden Veränderungen nicht zu berücksichtigen sein.

13.7 Wenn beide Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 6 erfüllt sind, müssen Vereinbarungen ganz oder in dem Umfang, in dem die Voraussetzungen gegeben sind, bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben. Eine Vereinbarung ist dann offensichtlich getroffen, um eine höhere Entschädigungsleistung zu erlangen, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigungen aller Umstände die Annahme dieser Absicht aufdrängt.

Zu § 14 - Entschädigung für andere Vermögensnachteile

14. Bei Bemessung der Entschädigung für andere Vermögensnachteile, die im Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung erkennbar und abschätzbar sind, sind konkret im Einzelfall die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung keinen Schadensersatz, sondern einen Ausgleich für das Genommene zu bieten hat (Nummer 11). Bloße Nutzungserwartungen oder -chancen können nicht berücksichtigt werden.

14.1 Die nicht erschöpfende Aufzählung in Absatz 1 Satz 3 enthält lediglich einige besondere charakteristische Fälle, in denen sonstige Vermögensnachteile entstehen. Darüber hinaus können z.B. auch Aufwendungen für eine durch die Enteignung notwendig gewordene Umlegung von Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen besonders zu entschädigen sein. Einen Anhaltspunkt, welche anderen Vermögensnachteile bei Enteignung landwirtschaftlich genutzter Flächen in Betracht kommen können, geben die Entschädigungsrichtlinien (siehe Nummer 13).

14.2 Für die Entschädigung der in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Verluste ist eine Obergrenze festgelegt worden. Es ist der Betrag des Aufwands, der. erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen. Dabei kommt es allein auf die gleiche Nutzbarkeit des anderen Grundstücks, nicht auf seine Gleichwertigkeit an.

14.2.1 Unter Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 fällt auch der sich bei einer Enteignung eventuell ergebende Eingriff in einen Gewerbebetrieb. Nach ständiger Rechtsprechung stellt der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ein vermögenswertes Recht dar. Er umfasst nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebes, sondern dessen einzelne Erscheinungsformen, den Tätigkeitskreis und seinen Kundenstamm, also alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht. Eine Entschädigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn mit der Enteignung auch in diese Substanz des Gewerbebetriebes eingegriffen wird. Entfallen bloße Gewinnaussichten oder Chancen infolge der Enteignung, liegt ein solcher Eingriff nicht vor (Nummer 14).

14.2.2 Der in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 angesprochene Verlust des bisherigen Eigentümers, den er in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, betrifft nur juristische Personen. Wesensgemäß sind Aufgaben, die der Rechtsträger nach seinem Daseinszweck oder nach seiner Satzung zu erfüllen hat.

14.3 Eine Entschädigung aufgrund des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a kann z.B. nicht nur für Bewirtschaftungserschwernisse infolge von Grundstückszerschneidungen, sondern auch für Nachteile in Betracht kommen, die sich aus dem Vorhaben selbst ergeben, soweit die enteignete Teilfläche dagegen geschützt hätte.

14.4 Aufgrund des Absatzes 2 bleiben bei der Bemessung der Entschädigung für die Wertminderung des Restbesitzes als anderer Vermögensnachteil solche Werterhöhungen des Restbesitzes außer Betracht, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Betroffene zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot mit angemessenen Bedingungen (Nummer 13.4) hätte annehmen können. Die Werterhöhungen sind lediglich zu berücksichtigen, wenn er Kapital oder Arbeit dafür aufgewendet hat.

Zu § 15 - Entschädigung der Nebenberechtigten

15. Voraussetzung für die Gewährung einer Geldentschädigung an Nebenberechtigte ist, dass hinsichtlich ihrer Rechte nicht nach den Absätzen 1 und 2 verfahren wird.

15.1 Eine gesonderte Geldentschädigung kommt ausschließlich für die in Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Rechtsinhaber in Betracht (siehe aber Nummer 18.4). Dabei wird vorausgesetzt, dass sie und der Grundstückseigentümer nicht nur rechtlich selbständig, sondern auch Träger verschiedener Vermögensinteressen sind. Die gesonderte Entschädigung ist von der Enteignungsbehörde nach den Grundsätzen der §§ 11 bis 14 festzusetzen.

15.2 Die nicht in Absatz 3 aufgeführten Nebenberechtigten (z.B. Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger) werden durch Absatz 4 auf die Geldentschädigung verwiesen, die für den Rechtsverlust (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) des hauptsächlich betroffenen Eigentümers oder sonstigen Rechtsinhabers festgesetzt wird. Auf deren Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) kann also nicht zurückgegriffen werden. Eine Ausnahme bildet lediglich die Entschädigung für eine Wertminderung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, soweit sich das Recht des Nebenberechtigten auf den Restbesitz erstreckt.

Zu § 16 - Schuldübergang

16. Der Schuldübergang nach § 16 kommt in Betracht, wenn eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld am enteigneten Grundstück aufrechterhalten oder durch ein neu enteignetes Recht an einem anderen Grundstück des Enteignungsbegünstigten ersetzt wird. Aufgrund der Vorschrift bedarf es des nach § 415 Abs. 1 und § 416 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Vertrages nicht. Dem Gläubiger muss der Schuldübergang jedoch entsprechend § 415 Abs. 1 und § 416 BGB zur Genehmigung mitgeteilt werden. Auf die Verpflichtung des Enteignungsbegünstigten aus § 415 Abs. 3 BGB bei nicht erteilter Genehmigung wird hingewiesen.

Zu § 17 - Entschädigung in Geld

17. Absatz 1 Satz 1 stellt den Grundsatz der einmaligen Geldentschädigung auf. Abweichungen von diesem Grundsatz regelt das Gesetz in § 15 Abs. 2 und § 18 sowie in § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2.

17.1 Nach Absatz 1 Satz 2 ist die Entschädigung ausnahmsweise in wiederkehrenden Leistungen festzusetzen, wenn nach Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten nur diese Entschädigungsart infrage kommt, um Artikel 14 GG gerecht zu werden. Sie kann lediglich vom Grundstückseigentümer oder vom Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts (§ 3 Abs. 2) beantragt werden.

17.1.1 Für die Bemessung einer Naturalwertrente, die unter den Voraussetzungen des § 18 wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers in Betracht kommen kann, geben die Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Gewährung einer Naturalwertrente nach § 25 und § 23 Abs. 2 Satz 2 des Landbeschaffungsgesetzes vom 20.8.1958 (MinBlFin. S.868), zuletzt geändert durch RdErl. vom 27.1.1975 (MinBlFin. S.114), einen Anhalt. § 25 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes verweist auf § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 3.12.1984 (BGBl. I S.1429), zuletzt geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S.2304).

17.2 Der Zeitpunkt, von dem an einmalige Entschädigungsbeträge nach Absatz 3 zu verzinsen sind, ist mit dem in § 11 Abs. 4 genannten Zeitpunkt identisch. Es wird daher auf Nummer 11.3 verwiesen. Die Verzinsung läuft, bis der Entschädigungsbetrag gezahlt worden ist. Das kann ganz oder teilweise auch durch die Vorauszahlung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 oder § 33 Satz 3 bewirkt werden.

17.2.1 Die Zinsen hat der Enteignungsbegünstigte bei Versagung einer Genehmigung nach § 29a zunächst auf den Betrag des dadurch verursachten Grundstücksminderwertes, ab dem Zeitpunkt nach Nummer 11.3 Satz 2 auf den im Enteignungsbeschluss (§ 32) oder den besonders im Anschluss an eine Vorabentscheidung (§ 33 Satz 2) festgesetzten Entschädigungsbetrag zu leisten. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verzinsung bleiben jedoch unberührt. Daraus folgt u.a. für das Verwaltungsverfahren, dass der sich aufgrund einer Verschiebung des Bewertungsstichtages (Nummer 13.1 Satz 5) ergebende höhere Entschädigungsbetrag nicht schon vom Zeitpunkt der Zustellung der Vorabentscheidung, der Beurkundung einer Teileinigung über die Rechtsänderung oder des Wirksamwerdens einer etwa voraufgegangenen Besitzeinweisung zu verzinsen ist. Dieser Betrag ist in der Regel vielmehr erst von dem der Berechnung zugrunde gelegten Stichtag (Nummer 13.1 Satz 6) an zu verzinsen. Liegt aber zwischen diesem Tag und dem Zeitpunkt nach Absatz 3 (Nummer 11.3) ein unverhältnismäßig langer Zeitraum mit steigenden Preisen, kann es gerechtfertigt sein, die Verzinsung innerhalb dieses Zeitraumes beginnen zu lassen und u.U. die Zinsen nach gestaffelten Mittelwerten festzusetzen.

17.2.2 Der Zinssatz nach Absatz 3 Satz 1 kann für denselben Entschädigungsbetrag unterschiedlich sein, da er sich entsprechend dem jeweiligen Basiszinssatz ändert.

Zu § 18 - Entschädigung in Land

18. Die Absätze 1 und 2 räumen dem Grundstückseigentümer bei entsprechendem Antrag einen Anspruch auf Entschädigung in Ersatzland ein, sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus kann nach Absatz 3 eine Entschädigung in Ersatzland festgesetzt werden, wenn ein Beteiligter — also auch der Enteignungsbegünstigte — dies beantragt.

18.1 Ob ein Grundstück mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist (Absatz 2), richtet sich nach den Begriffsbestimmungen. Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist. Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten.

18.2 Das Ersatzland muss nicht unbedingt in derselben Größe und Qualität gewährt werden, wie sie das betroffene Grundstück hatte (vgl. Absatz 4 Satz 3). Entscheidend ist nur, dass das Ersatzland geeignet ist, die Berufstätigkeit des Eigentümers, seine Erwerbstätigkeit oder die Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben (Nummer 14.2.2) i.S. des Absatzes 1 zu sichern oder dem in Absatz 2 genannten Zweck zu dienen.

18.3 Die Werterhöhung nach Absatz 4 Satz 2 kann z.B. wegen einer durch die Arrondierung des Grundbesitzes mit dem Ersatzland bedingten größeren Wirtschaftlichkeit eintreten. Sie ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn für eine entsprechende Wertminderung des Restbesitzes durch die Enteignung keine Entschädigung festgesetzt wird (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2).

18.4 Absatz 5 Satz 2 sieht vor, dass im Fall einer Ersatzlandentschädigung auch die nicht in § 15 Abs. 3 genannten Rechtsinhaber gesondert zu entschädigen sind (Nummer 15.1), sofern ihre Rechte an dem zu enteignenden Grundstück nicht aufrechterhalten und nicht durch neue Rechte ersetzt werden. Diesen Rechtsinhabern kann eine gesonderte Entschädigung jedoch nur gewährt werden, wenn und soweit der Eigentümer im Rahmen der Festsetzung nach Absatz 4 Satz 3 nicht eine zusätzliche Entschädigung für seine Rechte erhalten hat (vgl. § 15 Abs. 4).

18.5 Eine Entschädigung nach Absatz 6 in Dauerwohnrechten oder Dauernutzungsrechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15.3.1951, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S.718), oder in grundstückgleichen Rechten (Nummer 3.1) kommt in Betracht, wenn der Entschädigungszweck nach den Absätzen 1 bis 3 damit ebenso erreicht werden kann. Das wird insbesondere auch der Fall sein, wenn der Inhaber eines grundstückgleichen Rechts einen Antrag nach Absatz 1 oder 2 gestellt hat (vgl. § 3 Abs. 2). Darüber hinaus muss die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 entsprechend erfüllt sein. Die Beschaffung der Rechte durch Enteignung ist nicht zulässig (vgl. §§ 2, 7 Satz 1).

18.5.1 Bei Beurteilung der Frage, ob der Entschädigungszweck ebenso erreicht werden kann, ist im Hinblick auf Artikel 14 GG ein strenger Maßstab anzulegen. Es sind auch achtenswerte subjektive Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Nicht nur das abstrakte Recht muss eine angemessene Enteignungsentschädigung darstellen, sondern auch dessen konkrete Ausgestaltung muss zumutbar sein. Wenn verschiedene Rechte zur Wahl stehen, ist zu prüfen, welches Recht am besten geeignet ist, den Entschädigungszweck zu erreichen.

18.6 Sofern eine Einigung über die Erstattung der Aufwendungen nach Absatz 8 nicht zustande kommt, trifft die Enteignungsbehörde eine Teilentscheidung (§ 33 Satz 1) oder sie entscheidet im Enteignungsbeschluss (§ 32 Abs. 2 Nr. 11).

Zu § 20 - Enteignungsantrag

20. Jede Enteignung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

20.1 Bezeichnung des Antragstellers und seiner etwaigen Rechtsform einschließlich der Vertretungsberechtigten sowie eingehende Beschreibung des Vorhabens, zu dessen Verwirklichung enteignet werden soll,
20.2 Angaben über die finanzielle Durchführbarkeit des Vorhabens in absehbarer Zeit, wobei auch die voraussichtlichen Entschädigungsleistungen zu berücksichtigen sind,
20.3 bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Genehmigung oder den Nachweis, dass keine grundsätzlichen Hindernisse einer noch zu erteilenden Genehmigung entgegenstehen,
20.4 die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Ausführung des Vorhabens sprechen, und Angabe etwaiger kollidierender öffentlicher Interessen,
20.5 Bezeichnung und Größe des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks nach den Angaben im Grundbuch und dem Nachweis des Liegenschaftskatasters mit kartenmäßiger Darstellung in einem beglaubigten Auszug aus dem Flurkartenwerk, bei einem Flurstücksteil die ungefähre Größe mit Kennzeichnung der Fläche in dem Auszug; soweit besonders darzulegende Gründe (z.B. bei einer längeren Trasse) eine Abweichung rechtfertigen, sind die in Betracht kommenden Flächen möglichst genau nach Landkreis, Gemeinde und ggf. Gemarkung anzugeben und zusammenhängend darzustellen,
20.6 Gründe, warum gerade die genannte Grundfläche für die Ausführung des Vorhabens benötigt wird, insbesondere warum es nicht möglich oder zumutbar ist, Grundstücke dafür heranzuziehen, über die der Antragsteller verfügen kann,
20.7 wenn die Entziehung des Eigentums vorgesehen ist, die Gründe, warum eine Beschränkung des Eigentums nicht ausreicht,
20.8 eine Beschreibung des Zustandes und der gegenwärtigen Nutzung der betroffenen Grundfläche und der Auswirkungen einer Enteignung insbesondere auf einen Betrieb des zu Enteignenden mit Angaben über Art und Größe des Betriebes,
20.9 Gründe, warum eine rechtsgeschäftliche Erledigung, insbesondere auch ein Tausch mit Grundstücken, über die der Antragsteller verfügen kann, nicht möglich oder zumutbar ist; sofern die rechtsgeschäftliche Erledigung an den Preisvorstellungen gescheitert ist, Höhe des Angebots und der Forderung sowie Begründung, warum das Angebot nach Auffassung der Enteignungsbehörde als angemessen anzusehen ist.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Durchschrift des Antrags in ausreichender Zahl für alle Beteiligten,
- ladungsfähige Anschriften aller Beteiligten,
- ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch neueren Datums,
- ein Auszug aus dem Liegenschaftsbuch,
- ein Auszug aus dem Flurkartenwerk,
- soweit eine Rechtsvertretung erfolgt: Verfahrensvollmacht des Rechtsanwalts,
- Nachweise über die geführten (Grunderwerbs-)Verhandlungen (Schriftverkehr, Aktenvermerke etc.),
- soweit vorhanden: Kaufvertrag, Vorabvertrag oder Bauerlaubnisvertrag,
- Nachweise und Zeitpunkte der angebotenen Entschädigungen und der Forderungen des Antragsgegners,
- Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte,
- soweit landwirtschaftliche Flächen betroffen sind: Berechnungen von Anschnittsentschädigungen, Erwerbsverlust und Aufwuchsentschädigungen,
- soweit dem Verfahren ein Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt: eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses, zumindest auszugsweise für den Planfeststellungsabschnitt, in dem die betroffene Fläche liegt, eine Ausfertigung des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses sowie Nachweis über Zeiten der Auslegung der Planunterlagen und den Zeitpunkt der Bestandskraft,
- soweit die vorzeitige Besitzeinweisung beantragt wird: Nachweis, dass der Antragsgegner sich weigert, vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche den Besitz zu über-lassen sowie hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Bauarbeiten einen detaillierten Bauzeitenplan.

Das von den Regierungsvertretungen herausgegebene Merkblatt zum Enteignungsverfahren enthält weitere Hinweise.

20.10 Der Antragsteller hat sein Bemühen nach Absatz 2 glaubhaft gemacht, wenn sich aufgrund von Nachweisen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt (vgl. entsprechend § 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2).

Zu § 21 - Offensichtliche Unzulässigkeit

21. Die Zurückweisung erfolgt durch Beschluss. Dieser kann gemäß § 43 Abs. 1 nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. In dem Verfahren vor der Baulandkammer des Landgerichts ist die Enteignungsbehörde anders als in den Verfahren, in denen Enteignungs- und Entschädiungsfeststellungs- oder Besitzeinweisungsbeschlüsse angefochten werden, nicht „sonstige Beteiligte”, sondern „Antragsgegnerin”.

Zu § 22 - Vorbereitendes Verfahren

22. Im vorbereitenden Verfahren sind die öffentlichen Interessen abzuwägen. Dabei wird die grundsätzliche Vereinbarkeit des Vorhabens (§ 2 Nr. 1) mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und öffentlichen Belangen geprüft. Zugleich wird vorgeprüft, ob es dem Wohl der Allgemeinheit dient (Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 GG).

22.1 Zur Klärung der Frage, ob Ziele der Raumordnung und Landesplanung dem Vorhaben entgegenstehen, kann es erforderlich sein, ein Raumordnungsverfahren nach § 14 NROG vom 18.5.2001 (Nds.GVBl. S.301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.11.2004 (Nds.GVBl. S.412), durchzuführen.

22.2 Es ist nicht nur die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll, sondern auch solcher Gemeinden einzuholen, die von den Auswirkungen des Verfahrens berührt werden. Entsprechendes gilt für die Landkreise.

22.3 Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sollte angehört werden, wenn landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen.

22.4 Wegen etwaiger Baulasten (§ 92 NBauO i.d.F. vom 10.2.2003, Nds.GVBl. S.89, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.6.2005, Nds.GVBl. S.208) ist in jedem Fall die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen.

Zu § 24 - Beteiligte

24. Die Vorschrift bestimmt erschöpfend die am Enteignungsverfahren Beteiligten. Zur Vermeidung von Verfahrensverstößen sind die Beteiligten sorgfältig zu ermitteln.

24.1 Der Eigentümer ist stets beteiligt, auch wenn er im Grundbuch nicht eingetragen ist.

24.2 Als Abschluss des Enteignungsverfahrens i.S. des Absatzes 1 Nr. 6 ist der Schluss des letzten Termins der mündlichen Verhandlung über den Enteignungsantrag anzusehen (vgl. entsprechend Absatz 2 Satz 2).

24.3 Beteiligt nach Absatz 1 Nr. 7 ist sowohl die Gemeinde, in deren Gebiet die von der Enteignung betroffenen Grundstücke liegen, als auch die Gemeinde, in deren Gebiet das Ersatzland oder ein Ersatzrecht beschafft werden soll.

24.4 Aufgrund des Absatzes 3 Satz 3 kann ein Zwangsgeld bis zu 3.000 DM (nach erfolgter Änderung des NEG Anpassung auf 1.530 EUR) festgesetzt werden, wenn die verlangte Erklärung nicht abgegeben oder der Erwerber nicht so genau wie möglich bezeichnet wird.

24.5 Für die Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit gelten im Übrigen die §§ 11 und 12 VwVfG.

Zu § 25 - Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

25. Für die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen ist § 16 VwVfG anzuwenden. § 25 nennt weitere Fälle, in denen das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen hat (siehe dagegen die Regelung des § 18 VwVfG).

25.1 Der Vertreter hat nach § 16 Abs. 3 VwVfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung und Erstattung seiner baren Auslagen gegen das Land, über den die Enteignungsbehörde entscheidet. Der Vertretene ist zum Ersatz verpflichtet. Die Übernahme der Kosten wird letztlich aufgrund des § 42 geregelt.

25.2 Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten und die Zuziehung eines Beistandes richten sich nach den §§ 14 und 15 VwVfG. Zu beachten ist, dass zur Einigung oder Teileinigung ein Bevollmächtigter des Eigentümers oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedarf (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 3 Abs. 2).

Zu § 26 - Erforschung des Sachverhalts

26. Nach § 24 VwVfG ermittelt die Enteignungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dazu kann sie sich der Beweis-mittel gemäß § 26 VwVfG i.V.m. § 26 bedienen. Zur Amtsermittlung der Enteignungsbehörde gehört auch die Durchführung eigener Ortsbesichtigungen, um ein Bild von dem Objekt und dessen Umgebung vor Ort zu erhalten. Hierzu steht ihr das Recht zu, die von dem Enteignungsantrag umfassten Grundstücke und Objekte zu betreten. Die Gerichte und anderen Behörden haben die Pflicht, der Enteignungsbehörde in diesem Rahmen Rechts- und Amtshilfe zu leisten (siehe im Übrigen die §§ 4 bis 8 VwVfG). Wegen der Durchführung von Besichtigungen wird auf § 9 hingewiesen.

26.1 Die Anordnungsbefugnis der Enteignungsbehörde nach Satz 1 Nr. 1 ist gegenüber Satz 1 Nrn. 2 und 3 eingeschränkt, da die Anordnung in diesem Fall nur an Beteiligte gerichtet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die in § 24 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Personen erst vom Zeitpunkt der Anmeldung ihres Rechts Beteiligte und nach fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Glaubhaftmachung des Rechts nicht mehr Beteiligte sind (§ 24 Abs. 2).

26.1.1 Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligte, wird es aus organisatorischen Gründen nicht immer möglich sein, einen Vertreter zu entsenden, der zur Abgabe verbindlicher Erklärungen bevollmächtigt ist. Dann sollten auch Erklärungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die befugte Stelle entgegengenommen werden. Eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 wird in diesen Fällen im Allgemeinen nicht in Betracht kommen.

26.2 Ein Zwangsgeld nach Satz 2 kann nur angedroht und festgesetzt werden, wenn ein Beteiligter (vgl. Nummer 26.1 Satz 2) einer Anordnung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nicht nachkommt.

26.2.1 Nach § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nds.SOG i.d.F. vom 19.1.2005 (Nds.GVBl. S.9) beträgt das Mindestmaß eines Zwangsgeldes 5 EUR.

26.2.2 Aufgrund des Satzes 3 kann das Zwangsgeld wegen derselben Anordnung nach vorausgegangener entsprechender Androhung entweder gegen die juristische Person bzw. die nicht rechtsfähige Personenvereinigung oder gegen deren Vertretungsberechtigte oder Vertretungsberechtigten oder gegen beide festgesetzt werden.

Zu § 27- Planfeststellungsverfahren

27. Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens wird bei längeren Trassen in der Regel sachdienlich sein. Wenn ein Vorhaben besonders eilbedürftig ist, kann es jedoch zweckmäßig sein, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen. Das wird dann der Fall sein, wenn sich bei einem Verzicht auf das Planfeststellungsverfahren voraussichtlich die gesamte Dauer der Verfahren verkürzen lässt und dadurch die sich aus dem Verzicht ergebenden Nachteile überwiegen. Insbesondere wird von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen werden können, wenn ein Raumordnungsverfahren nach § 14 NROG vorausgegangen ist und dabei die öffentlichen Belange sowie Vor- und Nachteile etwaiger Trassierungsvarianten gegeneinander abgewogen worden sind.

27.1 Für das Planfeststellungsverfahren nach § 27 finden grundsätzlich die Vorschriften in Teil V Abschnitt 2 VwVfG und nach Maßgabe des § 72 VwVfG die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Beim Zusammentreffen mit anderen selbständigen Vorhaben ist auch § 5 NVwVfG vom 3.12.1976 (Nds.GVBl. S.311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. S.634), zu berücksichtigen.

27.1.1 Gemäß den Absätzen 1 und 2 ist die Enteignungsbehörde abweichend von der Konzeption des § 73 VwVfG sowohl Anhörungs- als auch Planfeststellungsbehörde. Sie wird dadurch in die Lage versetzt, bereits die Sachaufklärung für das Enteignungsverfahren vorzubereiten und u.U. auch gleich über den Enteignungsantrag oder eine vorzeitige Besitzeinweisung zu verhandeln (siehe Nummern 29.3 und 35.3).

27.1.2 Ausgenommen von der Anwendung sind nach Absatz 3 die Vorschriften des VwVfG über die Anordnung von Vorkehrungen und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bei Aufgabe des begonnenen Vorhabens. Insoweit gelten die besonderen Regelungen vor allem in den §§ 10, 35 Abs. 6 und § 44.

27.2 § 73 VwVfG regelt das der Planfeststellung vorgeschaltete Anhörungsverfahren.

27.2.1 Die Gemeinden, Landkreise (Nummer 22.2) und alle Behörden, die zu dem Vorhaben bereits in einem vorbereitenden Verfahren nach § 22 Stellung genommen haben, werden nicht gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zu dem Plan erneut gehört, wenn ihre Stellungnahme für Zwecke der Planfeststellung erschöpfend war und noch zeitgemäß ist.

27.2.2 Bei der Auslegung des Plans bzw. der Mitteilung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach § 73 Abs. 3 VwVfG sollte auf die Rechtswirkung des § 29a hingewiesen werden.

27.2.3 Zu Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, können anerkannte rechtsfähige Vereine anzuhören sein, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich berührt wird (§ 60a NNatG i.d.F. vom 11.4.1994, Nds.GVBl. S.155, 267, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.6.2005, Nds.GVBl. S.210, i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.3.2002, BGBl. I S.1193, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21.6.2005, BGBl. I S.1818). Eine Liste der anerkannten Naturschutzvereine ist im Internet unter der Adresse „www.umwelt.niedersachsen.de” veröffentlicht.

27.2.4 Sofern der Gemeinde bzw. Samtgemeinde bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG Auslagen entstehen, kann sie deren Erstattung gemäß § 13 NVwKostG vom 7.5.1962 (Nds.GVBl. S.43), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5.11.2004 (Nds.GVBl. S.394), verlangen. Diese Kosten hat letztlich der Träger des Vorhabens zu übernehmen (siehe § 42 Abs. 4 NEG i.V.m. § 5 NVwKostG).

27.3 Für den von der Enteignungsbehörde zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 die §§ 69, 70 und 74 VwVfG.

27.3.1 Ist mit dem Vorhaben die Benutzung eines Gewässers verbunden, so entscheidet gemäß § 31 Abs.1 und 3 NWG die Enteignungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.

27.3.2 Die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses richtet sich nach § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG. Sofern der Gemeinde bzw. Samtgemeinde in diesem Zusammenhang Auslagen entstehen (§ 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG), gilt Nummer 27.2.4.

Zu § 28 - Rechtswirkungen der Planfeststellung

28. Die Rechtswirkungen der Planfeststellung ergeben sich im Wesentlichen aus § 75 VwVfG. Aufgrund des § 75 Abs. 1 VwVfG und des § 4 NVwVfG hat die Planfeststellung Konzentrationswirkung hinsichtlich aller behördlichen Entscheidungen mit Ausnahme von Baugenehmigungen (Satz 3). In diesem Zusammenhang wird auch auf Nummer 27.3.1 hingewiesen.

28.1 Die bindende Wirkung des unanfechtbaren Plans nach Satz 1 hat zur Folge, dass gegen einen Besitzeinweisungsbeschluss, den Enteignungsbeschluss oder eine andere Entscheidung im Enteignungsverfahren keine Einwendungen mehr geltend gemacht werden können, die der Sache nach im Planfeststellungsverfahren zu behandeln sind.

28.2 Durch Satz 4 sind die Regelungen des § 75 VwVfG über Vorkehrungen überwiegend ausgenommen (vgl. Nummer 27.1.2). Lediglich die Fristen nach § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG gelten für entsprechende Anträge.

Zu § 29 - Einleitung des Enteignungsverfahrens

29. Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren möglichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat den gesamten Sachverhalt, soweit er für das Enteignungsverfahren von Bedeutung ist, zu ermitteln (Nummer 26). Zur Ermittlung des Sachverhalts gehört in der Regel auch, dass die Enteignungsbehörde ein Gutachten des Gutachterausschusses (§§ 192, 193 BauGB) einholt, soweit kein aktuelles Gutachten mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse befinden sich bei den Behörden für Geoinformation, Landesentwicklung und Liegenschaften (GLL). Der obere Gutachterausschuss ist bei der GLL in Oldenburg eingerichtet worden.

29.1 Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks und dem Antragsteller sind bereits vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, sich zu dem festgestellten Sachverhalt zu äußern. Soweit ein Ersatzlandanspruch des Eigentümers erkennbar wird, ist er dabei auf die Möglichkeit zur Antragstellung nach § 18 hinzuweisen. Die Enteignungsbehörde hat aufgrund des § 25 VwVfG eine Beratungs- und Auskunftspflicht.

29.2 Auch den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern das im Hinblick auf eine Anhörung im vorbereitenden Verfahren nach § 22 oder im Planfeststellungsverfahren noch geboten erscheint. Das gilt entsprechend für eine Einschaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Nummer 22.3). Wegen der Anhörung der Gemeinde wird auf die Nummern 22 und 24.3 hingewiesen.

29.3 Die Enteignungsbehörde braucht nicht das Ergebnis eines Planfeststellungsverfahrens nach § 27 abzuwarten, bevor sie das Enteignungsverfahren einleitet (siehe aber § 32 Abs. 1 Satz 2). In geeigneten Fällen kann es zur Beschleunigung sogar angebracht sein, den Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG und den Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 29 Abs. 1 zusammenzulegen. Dabei sind die jeweiligen Besonderheiten vor allem hinsichtlich der Ladung zu beachten.

29.3.1 Zum Termin zur mündlichen Verhandlung sollten nicht nur die beteiligte Gemeinde (Nummer 24.3) und die sonst in Absatz 2 genannten Personen, sondern auch die Beteiligten nach § 24 Abs. 2, die ihr Recht bei der Enteignungsbehörde bereits angemeldet haben, geladen werden. In der Ladung sollte auf die Rechtswirkung des § 29a hingewiesen werden. Sofern die Enteignungsbehörde nur über die Entschädigung zu entscheiden hat (siehe § 19 Abs. 2a des Bundesfernstraßengesetzes, § 42 Abs. 3 NStrG), sollte diese Begrenzung des Verhandlungsgegenstandes aus der Ladung ersichtlich sein. Es wird darauf verzichtet werden können, materiell nicht betroffene Beteiligte zu laden, die bereits zu erkennen gegeben haben, dass sie am Verfahren nicht teilnehmen wollen.

29.3.2 Es ist davon abzusehen, den ersten Termin der mündlichen Verhandlung als solchen in der ortsüblichen Bekanntmachung (Nummer 9.3.2) nach Absatz 5 zu bezeichnen. Zwischen dem Beginn der Bekanntmachung und dem Termin sollte eine Frist von zwei Wochen liegen. Nummer 29.3.1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

29.3.3 In der Mitteilung nach Absatz 6 Satz 1 sind dem Grundbuchamt der Name und die Anschrift des Antragstellers anzugeben. Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass Maßnahmen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Genehmigung durch die Enteignungsbehörde bedürfen. Der Enteignungsvermerk nach Absatz 6 Satz 2 selbst bewirkt die Verfügungsbeschränkung nicht, sondern weist mittelbar darauf hin und dient der Warnung des Rechtsverkehrs.

29.3.4 Die Enteignungsbehörde gibt dem Vollstreckungsgericht nach Absatz 7 Kenntnis von der Einleitung des Enteignungsverfahrens, soweit es das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.

Zu § 29 a - Genehmigungsbedürftige Maßnahmen

29a Um zu verhindern, dass die Enteignung oder die Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, ist eine subsidiäre Verfügungs- und Veränderungssperre vorgesehen, die spätestens mit der Bekanntmachung über die Einleitung des Enteignungsverfahrens (Absatz 1) und frühestens nach Eingang des Enteignungsantrags (Absatz 2) wirksam werden kann. Im Fall einer Planfeststellung tritt die Sperre mit dem Beginn der Auslegung des Plans, bei Verzicht auf die Auslegung (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG) mit dem Zeitpunkt ein, von dem an die Betroffenen Gelegenheit zur Einsicht in den Plan haben. Die Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 29a dauert längstens bis zu dem durch unanfechtbare Ausführungsanordnung gemäß § 36 Abs. 3 festgesetzten Tag (siehe aber auch Absatz 4 und § 39).

29a.1 Voraussetzung für eine Anordnung nach Absatz 2 ist die Erwartung, dass Maßnahmen vor dem Wirksamwerden der Sperre nach Absatz 1 getroffen werden. Die Erwartung muss sich aufgrund bestimmter Hinweise oder tatsächlicher Anhaltspunkte ergeben.

29a.2 Eine wesentliche Erschwerung der Enteignung i.S. des Absatzes 3 kann darin liegen, dass die genehmigungsbedürftigen Maßnahmen zu Verfahrensschwierigkeiten und übermäßigen Verzögerungen führen. Die Verwirklichung des Enteignungszwecks kann auch wesentlich erschwert werden, - wenn die Maßnahmen erhebliche zusätzliche Aufwendungen für den Enteignungsbegünstigten zur Folge haben.

29a.3 Wird der Enteignungsantrag abgewiesen oder der Enteignungsbeschluss aufgehoben, so ist für die durch die Verfügungs- und Veränderungssperre entstandenen besonderen Nachteile von dem Träger des Vorhabens Entschädigung zu leisten (Absatz 4 i.V.m. § 35 Abs. 6). Voraussetzung für eine solche Entschädigung ist, dass eine rechtlich zulässige konkrete Maßnahme versagt worden ist. Die Entschädigung ist als eine Art Bodenrente für die verhinderte Grundstücksnutzung zu leisten, wobei jedoch der Wert der nicht beeinträchtigten Nutzung abzusetzen ist.

29a.3.1 Kommt es zur Enteignung, dann ist die Versagung der Genehmigung bei der Entschädigung nach den §§ 11 ff. zu berücksichtigen (siehe insbesondere Nummer 11.3 Satz 4, Nummern 17.2 und 17.2.1 Satz 1).

Zu § 30 - Einigung

30. Die Vorschrift legt Form und Wirkung einer Einigung im Rahmen des Enteignungsverfahrens fest. Sie schließt nicht aus, dass sich die Beteiligten außerhalb dieses Verfahrens in vollem Umfang einigen und die erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen. In einem solchen Fall ist für weitere Entscheidungen der Enteignungsbehörde kein Raum mehr.

30.1 Eine gemäß Absatz 2 Satz 4 vom Eigentümer erteilte öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 129 BGB) muss eindeutig erkennen lassen, dass der Bevollmächtigte auch zur Einigung befugt ist.

30.2 Da die von der Enteignungsbehörde beurkundete Einigung nach Absatz 3 einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleichsteht, muss die Niederschrift dieselben Angaben enthalten wie dieser Beschluss (§ 32 Abs. 2). Sie ist im Fall des § 32 Abs. 3 dem Vollstreckungsgericht zur Kenntnis zu geben (siehe ferner Nummer 32.2). Unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 ist eine Ausführungsanordnung zu erlassen; § 36 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 31 - Teileinigung

31. Eine Teileinigung liegt vor, wenn sich die jeweils Beteiligten nur über einzelne Punkte, über die im Enteignungsverfahren entschieden wird, einigen. Das kann z.B. der Rechtsübergang, die Ausdehnung einer Enteignung gemäß § 8, eine Vorkehrung nach § 10, die Entschädigungsart oder die Entschädigungshöhe sein. Wenn sich die Beteiligten über die Inanspruchnahme einzelner der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile in jeder Beziehung einigen, liegt insoweit jedoch eine Volleinigung i.S. des § 30 vor.

31.1 Die Teileinigung ist von der Enteignungsbehörde ebenfalls unter Beachtung der Formerfordernisse des § 30 Abs. 2 in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Angaben nach § 32 Abs. 2 müssen in der Niederschrift im Umfang der Teileinigung enthalten sein.

31.2 Im Fall des § 32 Abs. 3 ist die Niederschrift über die Teileinigung dem Vollstreckungsgericht zur Kenntnis zu geben. Die Teileinigung erlangt ihre rechtliche Bedeutung jedoch erst durch die Aufnahme in den Enteignungsbeschluss, der insoweit unanfechtbar ist.

31.3 Einigen sich die Beteiligten über die Rechtsänderung, so hat die Enteignungsbehörde nach Maßgabe der Teileinigung eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung anzuordnen. Dabei handelt es sich um eine

Teilentscheidung i.S. des § 33. Nummer 33.1 Sätze 2 und 3 sowie Nummer 33.1.1 gelten hinsichtlich der Vorauszahlung entsprechend.

31.4 Wird im Rahmen einer Teileinigung die vorzeitige Besitzüberlassung vereinbart, so sollte die Enteignungsbehörde zur Klarstellung darauf hinwirken, dass der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entsprechend dem § 11 Abs. 4 Satz 2 und dem § 17 Abs. 3 Satz 2 als maßgebend für die Entschädigungsberechnung in der Teileinigung genannt wird.

Zu § 32 - Entscheidung der Enteignungsbehörde

32. § 32 enthält Vorschriften über den Inhalt des Enteignungsbeschlusses; die Pflicht zur Begründung ergibt sich aus § 39 VwVfG. Wegen der Rechtsbehelfsbelehrung (Absatz 1 Satz 3) wird auf § 43 Abs. 1 und 2 NEG i.V.m. §§ 217, 219 BauGB hingewiesen (Nummer 43.1). Der Inhalt des § 217 Abs. 3 BauGB sollte in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen werden.

32.1 Der Enteignungsbeschluss muss die Angaben nach Absatz 2 genau, erschöpfend und unmissverständlich enthalten.

32.1.1 Wegen der Frist, innerhalb derer der Enteignungszweck zu verwirklichen ist (Absatz 2 Nr. 3), wird auf Nummer 34.1 Sätze 2 bis 4 verwiesen.

32.1.2 Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a Halbsatz 1 reichen auch aus, wenn der zu enteignende Teil eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks aus einem oder mehreren vollständigen Flurstücken besteht (vgl. § 2 Abs. 3 Buchst. b der Grundbuchordnung i.d.F. vom 26.5.1994, BGBl. I S.1114, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl. I S.3220). Ist Gegenstand der Enteignung ein Flurstücksteil, muss jedoch eine Vermessung durchgeführt und auf die dadurch geschaffenen Unterlagen Bezug genommen werden.

32.1.3 Das Zubehör und die Sachen, auf die die Enteignung gemäß § 8 Abs. 4 ausgedehnt werden soll (Absatz 2 Nr. 4 Buchst. d), sind stückweise aufzuführen.

32.1.4 Der Rechtszustand vor und nach der Enteignung (Absatz 2 Nr. 7) ist nicht nur pauschal, sondern im Einzelnen darzustellen.

32.2 Abgesehen von der Kenntnisgabe nach Absatz 3 ,hat die Enteignungsbehörde gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.d.F. vom 26.2.1997 (BGBl. I S.418, 1804), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1.9.2005 (BGBl. I S.2676), das Finanzamt und gemäß § 195 Abs. 1 BauGB den Gutachterausschuss in jedem Fall über den Enteignungsbeschluss zu unterrichten. Bei Ablehnung der Enteignung ist § 29 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 zu beachten.

Zu § 33 - Teilentscheidung, Vorabentscheidung

33. Sofern es sachdienlich erscheint, kann die Enteignungsbehörde nach Satz 1 über einzelne Punkte (vgl. Nummer 31 Satz 2) eine Teilentscheidung treffen. Diese wird sich z.B. empfehlen, wenn über Vorkehrungen zu entscheiden ist und Personen beteiligt sind, die im Übrigen vom Enteignungsverfahren nicht betroffen werden. Durch Teilentscheidungen kann auch die Enteignung noch nicht vermessener Teilflächen und deren spätere endgültige Abgrenzung erfolgen. Eine Teilentscheidung kann ohne Antrag oder auf Antrag eines Beteiligten ergehen. Ihr muss jedoch eine mündliche Verhandlung zugrunde liegen. Sie darf bei Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens auch erst erlassen werden, wenn der Plan unanfechtbar ist. Die Angaben nach § 32 Abs. 2 sind in der Teilentscheidung entsprechend der darin getroffenen Regelung zu machen. Im Fall des § 32 Abs. 3 ist die Teilentscheidung dem Vollstreckungsgericht zur Kenntnis zu geben (vgl. im Übrigen auch Nummer 32.2).

33.1 Die Enteignungsbehörde ist verpflichtet, die in Satz 2 besonders erwähnte Teilentscheidung zu treffen, wenn der Enteignungsbegünstigte einen Antrag stellt. In dieser Vorabentscheidung ist die Vorauszahlung möglichst genau in Höhe der zu erwartenden Entschädigung anzuordnen (vgl. Nummer 13.1 Satz 5). Es ist jedoch zu vermeiden, dass eine Überzahlung gegenüber der Entschädigung in der endgültigen Festsetzung entsteht, bei der es sich ebenfalls um eine Teilentscheidung handelt.

33.1.1 Ist die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festzusetzen, sind auch dementsprechende Zahlungen in der Vorabentscheidung vorzusehen.

Zu § 34 - Lauf der Verwirklichungsfrist

34. Der Tag, an dem die Rechtsänderung eintritt und der für den Beginn der Verwirklichungsfrist maßgebend ist, wird in der Ausführungsanordnung bestimmt (§ 36 Abs. 3).

34.1 Die Verwirklichungsfrist kann aufgrund des Absatzes 2 auch mehrfach verlängert werden. Wenn ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 27 stattgefunden hat, ist die Enteignungsbehörde jedoch an das Außer-Kraft-Treten des Plans gebunden (Absatz 3). Ebenso hat sie Befristungen bei Planfeststellungen nach anderen Gesetzen zu berücksichtigen. In allen übrigen Fällen wird in der Regel davon abzusehen sein, die Verwirklichungsfrist über eine Gesamtdauer von zehn Jahren hinaus zu verlängern.

34.1.1 Wegen des Verschuldens i.S. des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Nummer 40 Satz 2 hingewiesen.

34.1.2 Bei der Anhörung nach Absatz 2 Satz 2 ist dem enteigneten früheren Eigentümer der vollständige Inhalt des Fristverlängerungsantrags zur Kenntnis zu geben. Er ist auch zu hören, wenn die Enteignungsbehörde beabsichtigt, eine Verlängerung abzulehnen.

34.1.3 Die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Nummer 32 Sätze 2 und 3) dem Enteignungsbegünstigten und, wenn die Frist verlängert wird, auch den übrigen im Enteignungsbeschluss genannten Beteiligten zuzustellen. Im Fall des § 32 Abs. 3 ist die Fristverlängerung dem Vollstreckungsgericht zur Kenntnis zu geben.

Zu § 35 - Vorzeitige Besitzeinweisung

35. Die vorzeitige Besitzeinweisung kann erfolgen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Voraussetzung ist in jedem Fall nicht nur, dass das Vorhaben, zu dessen Verwirklichung das Grundstück benötigt wird, dem Wohl der Allgemeinheit dient (Nummer 2.1), sondern auch, dass das Wohl der Allgemeinheit die sofortige Ausführung des Vorhabens dringend erfordert. Die Enteignungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung abzuwägen zwischen den Auswirkungen, die die vorzeitige Besitzeinweisung für die Betroffenen hat, und der Notwendigkeit (vgl. Nummern 4.1 bis 4.3.1), eine beschleunigte Inangriffnahme des Vorhabens durch die vorzeitige Besitzeinweisung zu ermöglichen. Von einer vorzeitigen Besitzeinweisung ist abzusehen, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dem Enteignungsantrag stattgegeben wird.

35.1 Das Verfassungsprinzip des geringstmöglichen Eingriffs ist auch bei der vorzeitigen Besitzeinweisung zu beachten. Sofern nur Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, um weiteren Aufschluss über die Eignung des Grundstücks für das Vorhaben zu erhalten, kommt eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht in Betracht, sondern die Erteilung einer Befugnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2. Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist auf die Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu beschränken, die für die sofortige Inangriffnahme des Vorhabens dringend benötigt werden.

35.2 Der Besitzeinweisungsbeschluss darf erst nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Enteignungsantrag (§ 29) erlassen werden. Er kann schon vorher ergehen, wenn ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden und der Plan vollziehbar ist. Sofern der Plan aufgrund eines anderen Gesetzes festgestellt worden ist, sind etwa vorgeschriebene besondere Entscheidungen zur Enteignung vor Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses durch die Enteignungsbehörde abzuwarten. Eine vorzeitige Besitzeinweisung kann die Enteignungsbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung nach § 36 vornehmen. Die Enteignungsbehörde wird durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Enteignung nicht am Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses gehindert.

35.3 Die mündliche Verhandlung über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 Satz 2 ist zeitlich nicht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens oder einer Planfeststellung abhängig. In geeigneten Fällen wird es sich empfehlen, sie zusammen mit der mündlichen Verhandlung nach § 29 Abs. 1 durchzuführen (vgl. Nummer 29.3 Satz 2). Die mündliche Verhandlung über die vorzeitige Besitzeinweisung kann aber auch mit der Erörterung über Einwendungen gegen den Plan nach § 73 Abs. 6 VwVfG verbunden werden.

35.3.1 Voraussetzung für eine Verbindung der Termine ist ein Hinweis in den Ladungen und ortsüblichen Bekanntmachungen (§ 29 Abs. 2 und 5 NEG bzw. § 73 Abs. 6 VwVfG), dass über die vorzeitige Besitzeinweisung verhandelt wird. .Zugleich sollte darauf hingewiesen werden, dass auch bei Nichterscheinen über den Besitzeinweisungsantrag entschieden werden kann.

35.3.2 Soll eine besondere mündliche Verhandlung über die vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt werden, so ist die Ladung den Betroffenen in der Regel zwei Wochen vorher zuzustellen. Nummer 35.3.1 Satz 2 gilt entsprechend. Als zu ladende Betroffene kommen regelmäßig der Antragsteller, der Eigentümer und der Besitzer (vgl. Absatz 1 Satz 4) sowie die Gemeinde in Betracht, wenn ihre Planungshoheit berührt wird.

35.4 Der Besitzeinweisungsbeschluss ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (Nummer 32 Sätze 2 und 3) und wird die in Betracht kommenden Angaben nach § 32 Abs. 2 enthalten müssen. Soll in den Besitz eines Flurstücksteils eingewiesen werden, so reicht es aus, wenn die Begrenzung dieses Teils beschrieben wird, wobei auch auf die Einzeichnung in einer beigefügten Karte Bezug genommen werden kann (vgl. dagegen Nummer 32.1.2 Satz 2). Im Übrigen muss der Beschluss die Besitzeinweisung entsprechend Absatz 3 verfügen, den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit bezeichnen und kann eventuell die Leistung einer Sicherheit oder eine andere Bedingung gemäß Absatz 2 vorsehen.

35.4.1 Der Zeitpunkt für das Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung braucht dann nicht entsprechend Absatz 1 Satz 6 festgesetzt zu werden, wenn die Antragstellung des unmittelbaren Besitzers eine offensichtlich missbräuchliche Rechtsausübung darstellt.

35.4.2 Eine Sicherheit (§ 232 BGB) kann nach Absatz 2 in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung für die Enteignung selbst - auch schon vor dem Besitzeinweisungsbeschluss - angeordnet werden.

35.5 Für den Ausfall der regelmäßigen Nutzung des Grundstücks während der vorzeitigen Besitzeinweisung wird eine Entschädigung durch die Verzinsung der Geldentschädigung gemäß § 17 Abs. 3 gewährt. Sofern darüber hinaus Vermögensnachteile durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehen, sind sie durch eine besondere Entschädigung aufgrund des Absatzes 4 Satz 1 auszugleichen. Für die Bemessung dieser Besitzeinweisungsentschädigung gelten die Grundsätze im Zweiten Abschnitt des Gesetzes entsprechend (siehe auch besonders Nummern 11 bis 11.2, 14 bis 14.2.2 und 17.2.2). Eine Besitzeinweisungsentschädigung kommt nicht in Betracht, wenn im Ausnahmefall die Entschädigung für die Enteignung selbst im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung bereits gezahlt worden ist.

35.5.1 Die besondere Besitzeinweisungsentschädigung aufgrund des Absatzes 4 Satz 1 ist möglichst gleich im Besitzeinweisungsbeschluss festzusetzen. Sie kann auch in einem besonderen Beschluss oder, wenn die Besitzeinweisung vor Erlass des Enteignungsbeschlusses erfolgt ist (vgl. Nummer 35.2 Satz 4), spätestens in diesem Beschluss festgesetzt werden.

35.5.2 Ist die Entschädigung nach Absatz 4 Satz 1 bei Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung festgesetzt, so ist sie in diesem Zeitpunkt fällig, auch wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung gestellt wird. Sie gilt entsprechend als zu diesem Zeitpunkt fällig geworden, soweit sie später festgesetzt wird (Absatz 4 Satz 4). Der Fälligkeitstermin ist maßgebend für den Beginn der Verzinsung der genannten Besitzeinweisungsentschädigung gemäß § 17 Abs. 3 (Nummer 35.5 Satz 3).

35.6 Zur Beweissicherung nach Absatz 5 ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der eine Abschrift dem Antragsteller auf vorzeitige Besitzeinweisung, dem Eigentümer und einem etwaigen anderen Besitzer zu übersenden ist. Im Übrigen liegt die Form der Beweissicherung im Ermessen der Enteignungsbehörde. Sie soll die genannten Beteiligten zur Feststellung des Grundstückszustandes laden, um ihnen rechtliches Gehör zu gewähren und spätere Einwendungen gegenstandslos zu machen. Die Enteignungsbehörde kann in geeigneten Fällen auch Sachverständige, insbesondere die Gutachterausschüsse gemäß § 19 Abs. 2 DVBauGB, hinzuziehen. Die Aufklärungspflicht kann es der Enteignungsbehörde gebieten, die Beweissicherung von Amts wegen durchzuführen (Nummer 26 Satz 1). Wegen des Betretens des Grundstücks wird auf § 9 hingewiesen.

35.7 Der Besitzeinweisungsbeschluss ist nicht vollstreckbarer Titel hinsichtlich des durch ihn verschafften Besitzes im Rechtssinne (Nummer 41 Satz 3). Der Eingewiesene könnte einen vollstreckbaren Titel erst durch Klage vor dem ordentlichen Gericht erlangen. Wenn dem Eingewiesenen der tatsächliche Besitz verwehrt wird, kann er aber auch die Durchsetzung des Besitzeinweisungsbeschlusses durch die Enteignungsbehörde verlangen, der aufgrund des § 70 NVwVG Zwangsmittel zur Verfügung stehen. Auf Nummer 43.3.1 Satz 3 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

35.8 Die Wirkungen der vorzeitigen Besitzeinweisung enden in dem Zeitpunkt, in dem die im Enteignungsbeschluss geregelten Rechtsänderungen eintreten und der Eingewiesene auf dieser Grundlage Besitzer wird (§ 36 Abs. 4), oder bei besonderer Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung.

35.8.1 Im Fall einer Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung hat der Eingewiesene gemäß Absatz 6 Entschädigung für alle Nachteile zu leisten, die nicht schon durch eine Besitzeinweisungsentschädigung nach Absatz 4 ausgeglichen sind. Insbesondere sind die Kosten zu erstatten, die für die Wiederherstellung des alten Zustandes entstehen, wenn der Eingewiesene diesen Zustand nicht selbst wiederhergestellt hat. Die Entschädigung nach Absatz 6 ist möglichst im Beschluss, mit dem die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben wird, festzusetzen. Über die Entschädigung kann aber auch in einem besonderen Beschluss oder, wenn der Enteignungsantrag abgewiesen worden ist, spätestens in diesem ablehnenden Beschluss entschieden werden.

Zu § 36 - Ausführungsanordnung

36. Die Enteignungsbehörde ordnet gemäß Absatz 1 auf Antrag eines Beteiligten (§ 24) umgehend die Ausführung des unanfechtbaren Enteignungsbeschlusses oder der Einigung nach § 30 (Nummer 30.2 Satz 3) an, sofern die Entschädigung geleistet ist.

36.1 Die Geldentschädigung ist auch gezahlt i.S. des Absatzes 1, wenn sie durch Zwangsvollstreckung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2) erlangt worden ist. Ist die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt, so muss die erste Rate gezahlt worden sein. Die Geldentschädigung ist zulässigerweise hinterlegt im Fall des § 37 Abs. 1 oder wenn die Voraussetzungen der §§ 372 ff. BGB erfüllt sind (§ 37 Abs. 2).

36.2 An dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Tag um 0 Uhr treten die vorgesehenen Rechtsänderungen ein. Das gilt sowohl für den Übergang des Eigentums an einem Grundstück als auch für die Begründung persönlicher Rechte (Absatz 3). Nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragene Rechte, die nicht angemeldet worden sind (§ 24 Abs. 2), gehen in diesem Zeitpunkt unter: Der Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, ist von der Enteignungsbehörde unter Abwägung der Belange des Enteignungsbegünstigten (vgl. auch Nummer 12) und der Betroffenen zu bestimmen. Er soll in der Regel nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach der voraussichtlichen Zustellung der Ausführungsanordnung an die Beteiligten liegen.

36.3 Das Grundbuch wird auf das Ersuchen der Enteignungsbehörde gemäß § 38 der Grundbuchordnung berichtigt (siehe ferner § 29 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2). Zugleich mit dem Ersuchen nach Absatz 5 unterrichtet die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt über den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten (vgl. § 38 Abs. 3 Nr. 3). Das Ersuchen sollte von der Enteignungsbehörde nach dem in der Ausführungsanordnung für den Eintritt der Rechtsänderungen festgesetzten Tag unverzüglich an das Grundbuchamt gerichtet werden (vgl. Nummer 12), sofern die Ausführungsanordnung noch nicht angefochten worden ist (Nummern 43.1 und 43.3.1 Sätze 1 und 2). Wird die Ausführungsanordnung angefochten, so soll ein bereits gestelltes Ersuchen zurückgenommen werden. Im Fall des § 32 Abs. 3 gibt die Enteignungsbehörde ferner dem Vollstreckungsgericht Kenntnis von der Ausführungsanordnung (Absatz 2 Satz 2).

36.4 Auf Antrag des Enteignungsbegünstigten hat die Enteignungsbehörde auch bei einer Teileinigung oder einer unanfechtbaren Vorabentscheidung die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig ist. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die Vorauszahlung geleistet oder hinterlegt (Nummer 36.1 Satz 3) und der Besitz etwaigen Ersatzlandes erlangt ist (Absatz 6 Sätze 2 und 3). Eine Sicherheit (§ 232 BGB) gemäß Absatz 6 Satz 4 wird z.B. zu leisten sein, wenn die Vorauszahlung in wiederkehrenden Leistungen angeordnet worden ist (siehe Nummern 31.3 und 33.1.1).

36.4.1 Gemäß § 43 NEG i.V.m. § 225 BauGB kann die Enteignungsbehörde durch Gerichtsbeschluss zu einer entsprechenden vorzeitigen Ausführungsanordnung verpflichtet werden. Diese kann vor allem in Betracht kommen, wenn der Enteignungsbeschluss nur wegen der Höhe der Geldentschädigung oder die Vorabentscheidung nur wegen der Höhe der Vorauszahlung angefochten worden ist.

Zu § 39 - Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

39. Die Enteignungsbehörde hat den Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach Eingang unverzüglich dem Enteignungsbegünstigten zuzustellen (Absatz 1 Satz 3), um die Frist nach Absatz 1 Satz 4 in Lauf zu setzen. Die Zahlung kann noch innerhalb dieser Frist erfolgen. Sie gilt auch als geleistet, wenn der Betrag zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt worden ist (Nummer 36.1 Satz 3).

39.1 Mit der Übersendung einer Abschrift des Aufhebungsbeschlusses nach Absatz 2 ist das Grundbuchamt um Löschung des Enteignungsvermerks nach § 29 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 zu ersuchen. Dem Finanzamt ist gemäß § 18 GrEStG von dem Aufhebungsbeschluss Kenntnis zu geben. Im Fall des § 32 Abs. 3 wird das Vollstreckungsgericht von der Enteignungsbehörde entsprechend zu unterrichten sein.

Zu § 40 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

40. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aufgrund des Absatzes 1 i.V.m. § 32 VwVfG von der Enteignungsbehörde nur zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, die Frist gemäß § 8 Abs. 5, § 15 Abs. 2 Satz 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 24 Abs. 2 Satz 3 einzuhalten. Verschuldet ist ein Fristversäumnis, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist.

40.1 Über die Wiedereinsetzung kann durch besonderen Bescheid entschieden werden. Dieser Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (Nummer 32 Sätze 2 und 3). Er ist dem Antrag stellenden Beteiligten und, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, auch den anderen Beteiligten zuzustellen.

40.2 Die Festsetzung einer Entschädigung nach Absatz 2 kann in Betracht kommen, wenn die im Enteignungsverfahren herbeigeführte Änderung des Rechtszustandes nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden könnte.

40.3 Bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 43 NEG i.V.m. § 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann das Landgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren (§ 218 BauGB).

Zu § 41 - Vollstreckbare Titel

41. Absatz 1 bestimmt die vollstreckbaren Titel, die entsprechend dem Achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) nach Maßgabe der Sonderregelung in Absatz 2 vollstreckt werden können. Darüber hinaus ist ein unanfechtbarer Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 42 Abs. 3 vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung wird nur wegen der in den vollstreckbaren Titeln begründeten Geldforderungen zugelassen.

41.1 Wegen einer in der Niederschrift über eine Einigung nach § 30 oder in einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss vorgesehenen Ausgleichszahlung (§ 18 Abs. 4 Satz 4) darf nicht vollstreckt werden, solange die Ausführungsanordnung nicht wirksam (§ 36 Abs. 3 Satz 1) und unanfechtbar geworden ist.

41.2 Die Zwangsvollstreckung wegen einer Besitzeinweisungsentschädigung gemäß § 35 Abs. 4 kann erst betrieben werden, wenn die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam und die Entscheidung damit fällig ist (Nummer 35.5.2 Satz 1).

Zu § 42 - Kosten

42. Die Vorschrift regelt in den Absätzen 1 bis 3 die Kostenerstattung der Beteiligten und verweist in Absatz 4 wegen der Kosten der Enteignungsbehörde auf die allgemeinen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren und Auslagen in der Verwaltung.

42.1 Der Träger des Vorhabens hat gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht nur die Kosten der Beteiligten im eigentlichen Enteignungsverfahren, sondern in allen von der Enteignungsbehörde durchgeführten Verfahren nach dem NEG grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren Ausgang zu tragen. Voraussetzung für die Erstattungspflicht ist jedoch, dass die Kosten begründenden Maßnahmen vom Standpunkt eines verständigen, auf Kostenersparnis bedachten Beteiligten für die zweckentsprechende Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren. Im Enteignungsverfahren oder im Besitzeinweisungsverfahren ist diese Voraussetzung regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten erfüllt, die dem Enteignungsbetroffenen für Rechtsberatung und Vertretung entstehen (vgl. in diesem Zusammenhang § 91 Abs. 2 ZPO). Ferner kann u.a. in Betracht kommen der Ausgleich für Reisekosten und Zeitversäumnis eines Beteiligten, die durch die Wahrnehmung von Terminen der Enteignungsbehörde entstanden sind (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Kosten, die Betroffenen für ein Privatgutachten entstanden sind, werden in der Regel dann in angemessenem Umfang vom Träger des Vorhabens zu erstatten sein, wenn das Gutachten maßgeblich zur Vorbereitung der Entscheidung durch die Enteignungsbehörde beigetragen hat. Ausnahmen von dem Grundsatz nach Absatz 1 Satz 1, dass der Träger des Vorhabens die Kosten zu übernehmen hat, ergeben sich aufgrund des Absatzes 1 Sätze 2 und 3.

42.1.1 Die Vergütung eines Rechtsanwalts ist bei Vorliegen der Voraussetzungen (Nummer 42.1) nur insoweit erstattungsfähig, als sie sich im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5.5.2004 (BGBl. I S.718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 22.9.2005 (BGBl. I S.2802), hält. Auf die §§ 60, 61 RVG (Übergangsvorschriften zur Anwendung der BRAGO) wird hingewiesen.

42.1.2 Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Dabei bemisst sich die Höhe der Vergütung gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach den im Vergütungsverzeichnis (Anlage zum RVG) aufgeführten Gebühren.

42.1.3 Der für die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert ist im Enteignungsverfahren grundsätzlich die Entschädigung. Eine Änderung der Entschädigung durch gerichtliche Entscheidung ist zu beachten, doch bleibt eine dabei vorgenommene Erhöhung infolge der Verschiebung des Stichtages zur Berücksichtigung der Preisverhältnisse ohne Einfluss. Ebenso sind die Zinsen auf die Entschädigung nicht in den für die Kostenerstattung maßgeblichen Gegenstandswert einzubeziehen. Wird der Enteignungsantrag ganz oder teilweise zurückgewiesen, ist jedoch der Verkehrswert des von der Enteignung ausgenommenen Enteignungsgegenstandes bzw. ein entsprechender Unterschied in der Entschädigung zu berücksichtigen. Wenn im Ausnahmefall ein Rechtsanwalt ausschließlich wegen der Art der Entschädigung beauftragt wird, ist der Gegenstandswert nach dem Interesse des Betroffenen zu bemessen, das bei einem Antrag auf Ersatzland mit 20 v.H. des Wertes der enteigneten Fläche, für die Ersatzland gewährt werden soll, angenommen werden kann. Für das Besitzeinweisungsverfahren ist nicht die Besitzeinweisungsentschädigung, sondern sind in der Regel ebenfalls 20 v.H. des Wertes des Gegenstandes, um dessen Besitz es geht, als maßgeblicher Gegenstandswert anzusehen. Ist in einem Planfeststellungsverfahren nach § 27 zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der Rechte eine Rechtsberatung oder Vertretung erforderlich, so wird ein gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen ermittelter Gegenstandswert für die Kostenerstattung zugrunde zu legen sein, wobei 4.000 EUR als Ausgangswert des nicht vermögensrechtlichen Gegenstandes gelten.

42.2 Die Enteignungsbehörde hat immer eine Entscheidung über die Kosten dem Grunde nach zu treffen, und zwar regelmäßig im Beschluss über die Hauptsache (Absatz 2). Die Kostenentscheidung wird in einem besonderen Beschluss zu fällen sein, wenn sie eine weitere Sachprüfung erfordert, die eine Verzögerung der in der Hauptsache zu treffenden Entscheidung bewirken könnte, oder wenn es den Beteiligten nicht zugemutet werden kann, mit der Einziehung von Kosten zu warten, bis der Beschluss in der Hauptsache unanfechtbar geworden ist.

42.3 Ein Kostenfestsetzungsbeschluss über den Betrag der zu erstattenden Kosten wird von der Enteignungsbehörde nur auf Antrag erlassen (Absatz 3). Die Zuständigkeit für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des unanfechtbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses richtet sich nach § 41 Abs. 2.

42.4 Die Enteignungsbehörde erhebt für ihre Amtshandlung Gebühren nach Nummer 28 des Kostentarifs in der Anlage der A11GO vom 5.6.1997 (Nds.GVBl. S.171; 1998 S.501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24.11.2004 (Nds.GVBl. S.527), soweit nicht § 2 Abs. 1 NVwKostG anzuwenden ist oder gemäß § 2 Abs. 2 NVwKostG von der Gebührenerhebung abgesehen wird, weil ein öffentliches Interesse daran besteht. Die Erstattung der Auslagen der Enteignungsbehörde richtet sich nach § 13 NVwKostG.

42.4.1 Zu den Auslagen der Enteignungsbehörde gehören auch die Gebühren für ein Sachverständigengutachten, wenn sie den Auftrag erteilt hat. Sofern es sich nicht um ein Gutachten des Gutachterausschusses nach § 192 BauGB handelt (Nummer 29 Satz 4), sollte gegenüber dem Sachverständigen darauf hingewiesen werden, dass die Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S.718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 i.V.m. Artikel 9 des Gesetzes vom 16.8.2005 (BGBl. I S.2437), abgerechnet wird (siehe § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Die Enteignungsbehörde als Auftraggeber hat zwar die Sachverständigenvergütung zu zahlen, sie kann jedoch nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 NVwKostG einen Kostenvorschuss vom Träger des Vorhabens anfordern.

42.4.2 Besondere Auslagen der Enteignungsbehörde ergeben sich aus den Nummern 25.1, 27.2.4 und 27.3.2.

42.5 Für die Kosten in einem gerichtlichen Verfahren gilt § 43 NEG i.V.m. § 228 BauGB.

Zu § 43 - Rechtsbehelfe

43. Der zulässige Rechtsweg für die Anfechtung der Verwaltungsakte nach dem NEG ergibt sich aus den Absätzen 1 und 3.

43.1 Folgende Verwaltungsakte können nur durch Antrag auf Entscheidung des Landgerichts Hannover (Kammer für Baulandsachen) angefochten werden:

- Betreten von Grundstücken oder Durchführung von Vorarbeiten durch Beauftragte der Enteignungsbehörde (§ 9 Abs. 1 Satz 1),
- Entscheidung über einen Antrag des Trägers des Vorhabens, ihm die Befugnis zum Betreten von Grundstücken oder zur Durchführung von Vorarbeiten zu erteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 2),
- Entscheidung über einen Antrag des Trägers des Vorhabens, die Benachrichtigung über das Betreten von Grundstücken oder Vorarbeiten durch öffentliche Bekanntmachung vornehmen zu dürfen (§ 9 Abs. 3 Satz 3),
- Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile durch Betreten von Grundstücken oder durch Vorarbeiten (§ 9 Abs. 4 Satz 2),
- selbständige Entscheidung über Vorkehrungen und die Übernahme der Kosten für die Vorkehrungen (§ 10 Abs. 5),
- Zurückweisung eines Antrags auf Enteignung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit (§ 21),
- Anordnung, persönlich zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden (§ 26 Satz 1 Nr. 1),
- Anordnung zur Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen (§ 26 Satz 1 Nrn. 2 und 3),
- Festsetzung von Zwangsgeld (§ 26 Sätze 2 und 4, § 24 Abs. 3 Satz 3),
- Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung (§ 29a Abs. 3),
- selbständige Festsetzung der Entschädigung für besondere Nachteile durch die Versagung der Genehmigung (§ 29a Abs. 4),
- Entscheidung über den Enteignungsantrag (§ 32 Abs. 1 Satz 1),
- Entscheidung über einen Teil der Gegenstände des Enteignungsverfahrens einschließlich Vorabentscheidung (§ 33 Sätze 1 und 2),
- Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Verwirklichung des Enteignungszwecks (§ 34 Abs. 2 Satz 1),
- Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 35 Abs. 1 Satz 1),
- Anordnung zur Sicherheitsleistung oder zur Erfüllung anderer Bedingungen vor einer vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 35 Abs. 2 Satz 1),
- selbständige Festsetzung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch vorzeitige Besitzeinweisung (§ 35 Abs. 4 Satz 2),
- Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 35 Abs. 6 Satz 1),
- selbständige Festsetzung der Entschädigung für besondere Nachteile durch die vorzeitige Besitzeinweisung bei ihrer Aufhebung (§ 35 Abs. 6 Satz 3),
- Entscheidung über einen Antrag, die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1),
- Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbeschlusses (§ 39 Abs. 1 Satz 4),
- selbständige Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 40 Abs. 1),
- Festsetzung einer Entschädigung anstelle einer abändernden Entscheidung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 40 Abs. 2),
- selbständige Entscheidung über die Kosten (§ 42 Abs. 2),
- Festsetzung des Betrages der zu erstattenden Kosten (§ 42 Abs. 3 Satz 1),
- selbständige Erhebung von Gebühren und Auslagen (§ 42 Abs. 4),
- Entscheidung über einen Antrag auf Rückenteignung (§ 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5).

43.2 Die im Planfeststellungsverfahren nach § 27 ergangenen Verwaltungsakte können durch Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§§ 78 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).

43.3 Für das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen finden § 217 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 und die §§ 218 bis 231 BauGB Anwendung. Danach ist die Enteignungsbehörde im gerichtlichen Verfahren Beteiligte und muss sich zur Stellung von Anträgen in der Hauptsache durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 222 BauGB, § 78 ZPO). Ob die Enteignungsbehörde Anträge in der Hauptsache stellt, ist im Einzelfall aus Kostengründen (vgl. § 228 BauGB) besonders sorgfältig zu prüfen. Änderungen des Dritten Teils im Dritten Kapitel BauGB gelten ohne weiteres auch für Verwaltungsakte nach dem NEG (Absatz 2 Satz 1).

43.3.1 Es ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Die Enteignungsbehörde kann Verwaltungsakte, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, nicht für sofort vollziehbar erklären. Die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfällt jedoch bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung, soweit sie nicht vom Gericht angeordnet wird (§ 224 BauGB). Ebenso tritt diese Wirkung bei einer gesonderten Festsetzung der Besitzeinweisungsentschädigung nicht ein (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Eine besondere Art der sofortigen Vollziehung des Enteignungsbeschlusses ist durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 225 BauGB gegeben.

43.4 Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Absatz 3) richtet sich nach der VwGO und dem Nds. Verwaltungsgerichtsgesetz i.d.F. vom 1.7.1993 (Nds.GVBl. S.175), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5.11.2004 (Nds.GVBl. S.394).

Zu § 44 - Rückenteignung

44. Sofern der Enteignungszweck nicht innerhalb der Frist nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 und § 34 verwirklicht worden ist — oder bei vorheriger Aufgabe der Verwirklichung haben der frühere Eigentümer des enteigneten Grundstücks (Absatz 1) und selbständig auch der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung aufgehoben worden ist (Absatz 4), einen Anspruch auf Rückenteignung. Für das Verfahren bei der Rückenteignung gelten die §§ 19 bis 21, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 43 mit der in § 42 Abs. 1 genannten Abweichung entsprechend.

44.1 Wird der Antrag auf Rückenteignung nicht binnen zwei Jahren nach Ablauf der Verwirklichungsfrist oder nach dem Zeitpunkt gestellt, in dem die Verwirklichung des Enteignungszwecks vorher nachweislich erkennbar aufgegeben worden ist, so erlischt der Anspruch auf Rückenteignung. Der Ausschluss des Anspruchs ist gehemmt, solange die Antragstellung innerhalb der letzten sechs Monate der Antragsfrist durch höhere Gewalt verhindert ist (Absatz 2 Satz 2). Der Zeitraum der Hemmung wird in die zweijährige Frist nicht eingerechnet (§ 205 BGB).

44.2 Bedeutsam für eine Ablehnung der Rückenteignung nach Absatz 3 wird es sein, ob sich der alte Zustand nicht ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten wiederherstellen lässt. Wenn das Grundstück erheblich verändert worden ist, hat die Enteignungsbehörde bei ihrer Entscheidung das Interesse des früheren Eigentümers an der Rückenteignung gegen das Interesse des jetzigen Eigentümers an der Nutzung etwaiger Investitionen in das Grundstück abzuwägen.

Zu § 45 - Entschädigung für die Rückenteignung

45. Die Entschädigung richtet sich bei der Rückenteignung entsprechend nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts, doch erhält der von der Rückenteignung Betroffene keine Entschädigung für andere Vermögensnachteile als den Rechtsverlust, so dass § 11 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 nicht anzuwenden sind (Sätze 1 und 2). Ihm ist allerdings eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile zurückzuzahlen, die er bei der ersten Enteignung geleistet hatte, soweit die Nachteile durch die Rückenteignung entfallen (Satz 3). Durch Satz 4 wird eine Obergrenze für die Entschädigung bei der Rückenteignung festgelegt. Ist der Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes inzwischen gestiegen, so darf nur der bei der ersten Enteignung zugrunde gelegte Verkehrswert entschädigt werden, wobei jedoch darüber hinaus Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die zu einer Wertsteigerung geführt haben.

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