Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (GemZuweisVO)
Vom 17. Juli 2007 (Nds.GVBl. Nr.22/2007 S.342), geändert durch VO v. 15.1.2008 (Nds.GVBl. Nr.3/2008 S.70) und v. 17.11.2009 (Nds.GVBl. Nr.26/2009 S.442) - VORIS 61330 -
Schulrecht

Aufgrund des § 12 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 26.Mai 1999 (Nds.GVBl. S.116, 320), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds.GVBl. S.312), wird verordnet:

§ 1

Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten

  1. die großen selbständigen Städte 75,42 vom Hundert,
  2. die selbständigen Gemeinden 50,08 vom Hundert,
  3. die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden 34,03 vom Hundert

des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung des Vomhundertsatzes des auf die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden und der Samtgemeinden entfallenden Zuweisungsbetrages für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis vom 20.Oktober 2006 (Nds.GVBl. S.471) außer Kraft.

[ alte Fassung ]

Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)