Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (StBerVG)
Vom 20. Dezember 1999 (Nds.GVBl 1999 S.436), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 07.10.2010 (Nds. GVBl. Nr.24/ 2010 S.462) und Art. 1 des Gesetzes v. 8.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.30/2010 S.557 - VORIS 62050 01 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Steuerberaterversorgung Niedersachsen" (Steuerberaterversorgungswerk) errichtet.

(2) Das Steuerberaterversorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) 1Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind die Mitglieder der Steuerberaterkammer Niedersachsen mit Ausnahme der Steuerberatungsgesellschaften sowie die Personen, die aufgrund eines Staatsvertrages Mitglieder sind.. 2Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.

(2) 1Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt. 2Ausnahmen hiervon kann die Satzung regeln.

(3) 1Die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. 2In diesem Fall sind die von dem Mitglied an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. 3Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 3
Organe

Organe des Steuerberaterversorgungswerks sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 4
Vertreterversammlung

(1) 1Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. 2Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 3Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören. 4Die Gruppe der Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks, die Mitglieder der Steuerberaterkammer Niedersachsen sind, und jede Gruppe von Mitgliedern, die aufgrund desselben Staatsvertrages Mitglieder sind, soll jeweils entsprechend dem Stärkeverhältnis der Gruppen mit einer angemessenen Anzahl von Sitzen, jedoch jeweils mit mindestens einem Sitz, in der Vertreterversammlung vertreten sein. 5Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung,
  2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
  3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und
  4. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

(3) 1Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 2Der Erlass der Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden; im Übrigen fasst die Vertreterversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 5
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf fünf Jahre gewählt. 2Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. 3Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.

(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks. 2Er beschließt über die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

§ 6
Vorsitz

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident und die stellvertretende Präsidentin oder der stellvertretende Präsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. 2Sie müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7, das Steuerberaterversorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

(2) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. 2Sie oder er führt die laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht dessen Beschlüsse; für die laufenden Geschäfte ist sie oder er vertretungsberechtigt.

§ 8
Beiträge

(1) 1Die Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. 2Diese setzt das Versorgungswerk durch Leistungsbescheid fest. 3Für die Berechnung sind das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach den §§ 14 und 15 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs maßgebend.

(2) Das Steuerberaterversorgungswerk ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

§ 9
Beitragsbefreiung

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer

  1. Pflichtmitglied einer anderen, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist; § 2 Abs. 3 bleibt unberührt;
  2. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat.

§ 10
Leistungen des Steuerberaterversorgungswerks

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente und Rente für hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  4. Erstattung oder Übertragung von Beiträgen,
  5. Kapitalabfindungen.

(2) Die Satzung kann ein Sterbegeld sowie Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.

§ 11
Verjährung

1Die satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen verjähren in vier Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. 3Sie wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei dem Versorgungswerk unterbrochen. 4Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 12
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

1Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 2Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs entsprechend.

§ 13
Satzung

(1) 1Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. 2Das gilt insbesondere für

  1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
  2. die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  3. die nach § 14 dieses Gesetzes zu erhebenden Daten und deren Weiterverarbeitung.

(2) 1Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Sie werden bekannt gemacht.

§ 14
Auskünfte

(1) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von dem Mitglied und der oder dem Bezugsberechtigten die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie für die Art und den Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

(2) Das Steuerberaterversorgungswerk kann von der Steuerberaterkammer Niedersachsen und dem Finanzministerium die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie für die Art und den Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte einholen, soweit diese Informationen nicht vom Mitglied oder der oder dem Bezugsberechtigten erhoben werden konnten.

(3) Solange das Mitglied oder die oder der Bezugsberechtigte der Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann das Steuerberaterversorgungswerk die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Versorgungsleistungen zurückbehalten.

§ 15
Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium.

§ 16
Gründungsvorstand

(1) 1Der Gründungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Finanzministerium bestellt werden. 2Die Steuerberaterkammer Niedersachsen schlägt zehn Personen vor, aus denen das Finanzministerium fünf ordentliche sowie drei Ersatzmitglieder auswählt. 3Die Ersatzmitglieder rücken, wenn ordentliche Mitglieder ausscheiden, in der vom Finanzministerium festgelegten Reihenfolge nach.

(2) 1Das Finanzministerium beruft den Gründungsvorstand zu seiner ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten. 2Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch den Gründungsvorstand wahrgenommen.

(3) 1Der Gründungsvorstand hat innerhalb eines Jahres nach seinem erstmaligen Zusammentreten eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung zur Genehmigung vorzulegen. 2Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Gründungsvorstandes abberufen und selbst eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung erlassen. 3Im Fall der Abberufung werden die Mitglieder des Gründungsvorstandes entsprechend Absatz 1 bestellt.

(4) Nach Genehmigung der Satzung durch das Finanzministerium hat der Gründungsvorstand frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten die Wahl zur Vertreterversammlung entsprechend der Satzung und Wahlordnung einzuleiten.

(5) 1Der Gründungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 17
Übergangsregelung

(1) Wer bei In-Kraft-Treten der Satzung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt und

  1. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Steuerberaterversorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
  2. das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.

§ 18
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 20. Dezember 1999

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