§ 1
Einzugsermächtigung,
Nachweis der Steuerbefreiung
Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn
§
2
Kraftfahrzeugsteuerrückstände
(1) 1Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter Kraftfahrzeugsteuerrückstände einschließlich Säumniszuschlägen, Zinsen und Verspätungszuschlägen bei einem niedersächsischen Finanzamt hat, die zehn Euro übersteigen. 2Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuerrückstände von einem Konto bei einem Geldinstitut beseitigt die Rückstände nicht.
(2) 1Die Finanzverwaltung übermittelt der Zulassungsbehörde ein tagesaktuelles Verzeichnis der Steuerpflichtigen, die Kraftfahrzeugsteuerrückstände von mehr als zehn Euro haben. 2Die Höhe der Rückstände wird nicht übermittelt.
(3) Wird die Zulassung durch eine von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter beauftragte Person beantragt, so darf der Antrag nur bearbeitet werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der oder des Steuerpflichtigen zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an die beauftragte Person vorliegt.
§ 2
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten*
Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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[Anm. der Red,:] Diese verändete VO tritt am
1.7.2008 in Kraft.
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