Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Veränderung von Ansprüchen; Übertragung von Befugnissen
RdErl. d. MU v. 23.6.2006 - 12-04001-§ 59 LHO (Nds.MBl. Nr.25/2006 S.701) - VORIS 64000 -
Bezug:
RdErl. d. MF v. 11.7.1996 (Nds.MBl. S.1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 2.5.2005 (Nds.MBl. S.412) - VORIS 64000 -
Schulrecht

1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LHO i.V.m. dem Bezugserlass (Nummer 6 der VV zu § 59 LHO - Anlage zum RdErl. vom 4.1.2005, Nds.MBl. S.92 -) wird dem NLWKN sowie den GAÄ die Befugnis übertragen,

1.1 Ansprüche im Einzelfall

- bis zu einer Höhe von 50.000 EUR bis zu zwei Jahren und
- bis zu einer Höhe von 30.000 EUR bis zu drei Jahren zu stunden;

1.2 Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 50.000 EUR befristet oder unbefristet niederzuschlagen;

1.3 Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 30.000 EUR zu erlassen.

2. Den Nationalparkverwaltungen Harz und Niedersächsisches Wattenmeer, der Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue und der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz wird die Befugnis übertragen,

2.1 Ansprüche im Einzelfall

- bis zu einer Höhe von 30.000 EUR bis zu zwei Jahren und
- bis zu einer Höhe von 15.000 EUR bis zu drei Jahren zu stunden;

2.2 Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 30.000 EUR befristet oder unbefristet niederzuschlagen;

2.3 Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 10.000 EUR zu erlassen.

3. Regelungen der EU-Zahlstellen zu der Veränderung von Ansprüchen bleiben von diesem RdErl. unberührt.

4. Im Rahmen der nach den Nummern 1 und 2 übertragenen Zuständigkeiten bedürfen Entscheidungen über Fälle von grundsätzlicher Bedeutung — ungeachtet einer Zuständigkeit des MF (VV Nrn. 1.4, 2.6, 3.3 und 4. zu § 59 LHO) — der Einwilligung des MU. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.

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