1. Gemäß Nummer 7 des Bezugserlasses (Anwendungserlass zu § 64 LHO) in seiner jeweils gültigen Fassung werden vom MU - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - im Rahmen der ihm gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abgewickelt:
| 1.1 | Erwerb von Grundstücken, die zur Erfüllung naturschutz- oder wasserwirtschaftlicher Aufgaben des Landes erforderlich sind und für die dafür im Fachhaushalt des MU entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; dazu gehört auch die Ausübung von Vorkaufsrechten nach § 66 BNatSchG i.V.m. § 40 NAGBNatSchG. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (Nummer 2.1 des Bezugserlasses) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (§ 64 Abs. 1 LHO, im Folgenden: LFN). |
| 1.2 | Verkauf von Flächen der Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs, d.h. sofern dies zur Erfüllung der unmittelbaren wasserwirtschaftlichen oder naturschutzrechtlichen Aufgaben erforderlich ist. |
| 1.3 | Übertragung landeseigener Grundstücke in das Eigentum der jeweiligen Träger der Deicherhaltung oder der Unterhaltungsverbände i.S. des NWG, wenn die Flächen für die Durchführung von Deichbaumaßnahmen oder für Zwecke der Wasserwirtschaft benötigt werden und eine Eigentumsübertragung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zum Deichschutz und der Wasserwirtschaft anzustreben ist. |
2. Die Erlöse aus der Veräußerung nach den Nummern 1.2 und 1.3 stehen der Geldrechnung des LFN (Kapitel 51 32) zu.
3. Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nummern 1.1 bis 1.3 und 2 entsprechend.
4. Das MU wird ermächtigt, die Befugnisse nach den Nummern 1 bis 3 auf die ihm nachgeordneten Dienststellen weiter zu übertragen.
5. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugserlasses in der jeweils geltenden Fassung.
6. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.
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An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
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