1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LHO i.V.m. dem Bezugserlass (Nummer 6 der VV zu § 59 LHO - Anlage zum RdErl. vom 4.1.2005, Nds.MBl. S.92 -) wird den Niedersächsischen Landesforsten die Befugnis übertragen,
1.1 Ansprüche im Einzelfall
- bis zu einer Höhe von 300.000 EUR,
- bis zu einer Höhe von 200.000 EUR bis zu 18 Monaten und
- bis zu einer Höhe von 100.000 EUR bis zu drei Jahren zu stunden;
1.2 Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 250.000 EUR befristet oder 100.000 EUR unbefristet niederzuschlagen;
1.3 Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zu erlassen.
2. Den GLL, dem Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven, dem Niedersächsischen Landgestüt Celle, dem LAVES, der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt und den Landwirtschaftskammern wird die Befugnis übertragen,
2.1 Ansprüche im Einzelfall
- bis zu einer Höhe von 50.000 EUR bis zu 18 Monaten und
- bis zu einer Höhe von 20.000 EUR bis zu drei Jahren zu stunden;
2.2 Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 50.000 EUR befristet oder unbefristet niederzuschlagen;
2.3 Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 40.000 EUR zu erlassen.
3. Regelungen der Zahlstelle für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft zu der Veränderung von Ansprüchen bleiben von diesem RdErl. unberührt.
4. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bedürfen der Einwilligung des MF. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
5. Diese Regelungen ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport - Referat 34 -. Sie gellen daher auch für die Vermessungs- und Katasterverwaltung (Kapitel 03 17 und 03 18).
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