Präambel
Die Übernahme einer Garantie erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 vom 1.10.2004 S.2) in der jeweils geltenden Fassung.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen, vertreten durch das MF, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Garantien für Kapitalgeber (im Folgenden: KapG) i.S. der Nummer 2.1, die kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) zur Förderung volkswirtschaftlich sinnvoller Vorhaben, die in Niedersachsen oder aus sonstigen Gründen im Interesse des Landes durchgeführt werden und ohne Garantien des Landes nicht zustande kämen, Kapital zur Verfügung stellen.
1.2 Das Garantieverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, für das die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.d.F. vom 23.1.2003 (BGBl. I S.102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S.718), gelten.
1.3 Garantiefähig sind stille und offene Beteiligungen, Genussrechte und andere mezzanine Finanzierungen, bei denen das Risiko des KapG auf einen festen Betrag begrenzt ist und die beteiligungsähnlich ausgestaltet sind, so dass es sich um wirtschaftliches Eigenkapital handelt.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Garantie besteht nicht.
2. Zuwendungsvoraussetzungen, Kapitalgeber
2.1 Antragsberechtigt sind KapG und Kapitalnehmer (im Folgenden: KapN) gemeinsam. Die Garantie des Landes wird gegenüber dem KapG übernommen.
Als KapG werden nur institutionelle KapG akzeptiert, d.h. KapG, die sich mit ihrem Angebot an eine Vielzahl von potenziellen KapN wenden, mit diesem Geschäftszweck am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und von ihrer finanziellen Ausstattung und ihrem Geschäftsbetrieb her die Gewähr dafür bieten, dass die Finanzierung ordnungsgemäß abgewickelt wird.
2.2 Die Garantie setzt voraus, dass der KapG sich verpflichtet,
| - | bei Bereitstellung der Finanzierung, ihrer Verwaltung sowie Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung dieser Richtlinie anzuwenden und |
| - | eine begleitende Betreuung und Beratung des Unternehmens sicherzustellen. |
3. Gegenstand der Förderung, Kapitalnehmer
3.1 Gegenstand der Förderung ist die Gewährung einer Garantie zur Sicherung einer Finanzierung gemäß Nummer 1.3 von KMU i.S. der jeweils gültigen KMU-Definition der Europäischen Kommission (Anlage).
3.2 Förderfähig sind Unternehmen, die aufgrund eines plausiblen Unternehmenskonzeptes mittelfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Finanzierung erwarten lassen.
3.3 Der KapN muss vertrauenswürdig sein. Insbesondere wird erwartet, dass er
| - | seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt, |
| - | über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt oder ein solches einrichtet, |
| - | für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen Sorge trägt und |
| - | die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachtet. |
3.4 Eine Garantie zur Sicherung einer Finanzierung kann vor allem für folgende Maßnahmen gewährt werden:
| a) | Entwicklung, Optimierung und Anpassung innovativer Vorhaben und die spätere Umsetzung in die Produktion, |
| b) | Durchführung innovativer Vorhaben zur Markteinführung technologisch neuer Produkte und Verfahren, |
| c) | Förderung von Unternehmenswachstum, |
| d) | Begleitung von Nachfolgeregelungen im Zusammenhang mit einer Expansion, |
| e) | Gründung einer rechtlich selbständigen Existenz oder deren Festigung während der ersten fünf Jahre nach der Gründung, |
|
Konsolidierung oder strukturelle Umstellung. Die begünstigten KMU müssen die Kriterien von Randnummer 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen. Kleinstunternehmen dürfen während der Dauer der Förderung keine Kapazitätsaufstockung vornehmen (Randnummer 82 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten). Die Konsolidierung soll innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein; die Laufzeit der Garantie soll sich grundsätzlich an die Umsetzungszeit der Konsolidierung anlehnen. Hierfür gegebene Finanzierungsgarantien dürfen nur einmal gewährt werden (Grundsatz der einmaligen Beihilfe). Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Gewährung einer Restrukturierungs- oder Rettungsbeihilfe vor mehr als zehn Jahren erfolgte. Voraussetzung der Konsolidierungsbeihilfe ist, dass das Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, der die Herstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlaubt. Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen wird die Garantie für Finanzierungen eines mittleren Unternehmens i.S. der jeweils geltenden EU-Definition für KMU von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten. Die Umschuldung oder die Ablösung bestehender Garantien durch eine geförderte Finanzierung ist grundsätzlich ausgeschlossen. |
Alle Garantien an Unternehmen aus sensiblen Sektoren (z.B. Kunstfaserindustrie, Kfz-Industrie, Schiffbau, Kohle und Stahlindustrie) sind einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
4. Konditionen, Umfang
4.1 Die Garantie erstreckt sich auf den Kapitaleinsatz der eingegangenen Finanzierung. Sie umfasst nicht tatsächlich entstandene oder fiktiv berechnete Gewinn- oder Zinsansprüche und Wertsteigerungen. Verzugsschäden, Kosten der Prüfung, Kündigung, Rechtsverfolgung, sonstige Nebenkosten und ähnliche Aufwendungen werden ebenfalls nicht in die Garantie einbezogen und dürfen auch nicht mittelbar bei der Ausfallberechnung berücksichtigt werden.
Die Kündigung, Aufhebung, Veräußerung oder anderweitige Beendigung der Finanzierung bedarf der Einwilligung des Landes.
4.2 Bei Finanzierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. von Randnummer 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kann eine Garantie für Finanzierungen nur für Vorhaben gemäß Nummer 3.4 Buchst. f nach Maßgabe der Garantieurkunde bis zu folgender Höhe gegeben werden:
| - | 75 v.H. bei kleinen Unternehmen |
| - | 60 v.H. bei mittleren Unternehmen und |
| - | 50 v.H. bei großen Unternehmen |
i.S. der jeweils geltenden EU-Definition für KMU.
Der verbleibende Finanzierungsanteil ist aus eigenen Mitteln zu leisten und darf keinerlei Beihilfeelemente (z.B. zinsverbilligte staatliche Darlehen) enthalten.
Im Rahmen dieser Höchstsätze kann die garantierte Finanzierung bei Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. der EU-Definition mindestens 50.000 EUR betragen und soll in der Regel einen Betrag von 2 Mio. EUR nicht übersteigen.
Garantien für Finanzierungen im Rahmen einer Rettungsbeihilfe sind ausgeschlossen.
4.3 Bei der Finanzierung gesunder Unternehmen kann eine Garantie in Höhe von bis zu 50 v.H. der Finanzierungssumme nach Maßgabe der Garantieurkunde gegeben werden.
Die Garantiegewährung erfolgt entsprechend den Regelungen
| a) | der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5); garantiert werden kann eine Finanzierungssumme bis zu 200.000 EUR, |
| b) |
den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EU Nr. C 194 S.2 vom 18.8.2006); garantiert werden können Beteiligungen an kleinen Unternehmen bzw. mittleren Unternehmen in Fördergebieten bis zur Expansionsphase. Für mittlere Unternehmen in anderen Gebieten gilt eine Beschränkung auf die Phasen bis zur Start-up-Phase. Eine Garantie kann gegeben werden bis zu einer Finanzierungssumme von 2,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen. Die Garantiegewährung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kumulierungsregelungen gemäß Nummer 6 der vorgenannten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen beachtet werden. |
4.4 Die Laufzeit der gegebenen Garantie soll einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen.
Das Land behält sich vor, bei einer vorzeitigen Aufgabe der Finanzierung durch den KapG und einer Veräußerung mit Gewinn an dem Mehrerlös in Relation zu seiner Risikoübernahme zu partizipieren.
4.5 Bei Kündigung der Finanzierung werden Zahlungseingänge ausschließlich auf den Kapitalbetrag der Finanzierung angerechnet. Teilrückzahlungen müssen anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern.
4.6 Die Verträge zwischen KapN und KapG dürfen keine das Land benachteiligenden Vereinbarungen enthalten.
4.7 Der KapG darf für den nicht garantierten Anteil der Finanzierung keine gesonderte Sicherstellung erhalten.
4.8 Die Teilnahme der Finanzierung am Verlust im Insolvenzfall soll im Regelfall nicht ausgeschlossen sein. Der KapG hat mit sämtlichen Ansprüchen aus seiner Finanzierung im Rang hinter die Ansprüche aller übrigen Gläubiger des KapN, ausgenommen die Ansprüche aus Eigenkapital, eigenkapitalersetzenden Leistungen der Gesellschafter und von deren Angehörigen zurückzutreten.
4.9 Dem KapG müssen mindestens diejenigen Überwachungsrechte eingeräumt werden, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Nummer 2.2 benötigt. Geschäfte von besonderer Bedeutung bedürfen der Zustimmung des KapG.
4.10 Der KapN kann zu einer kaufmännischen und finanzwirtschaftlichen Überwachung der Unternehmensentwicklung durch Dritte verpflichtet werden. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haben KapN und/oder KapG zu tragen.
4.11 Der KapG erstattet regelmäßig - mindestens einmal zum Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens - Bericht über die Unternehmensentwicklung an die Pricewaterhouse-Coopers AG (PwC).
5. Verfahren
5.1 PwC ist beauftragt, beim Garantieverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Garantiezusagen vorzubereiten, zu verwalten und ggf. abzuwickeln. PwC ist im Rahmen des ihr erteilten Auftrags befugt, für das Land tätig zu werden. PwC ist berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Niedersachsen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.
5.2 Anträge auf Übernahme einer Landesgarantie sind in dreifacher Ausfertigung bei PwC zu stellen. Dabei sind die Bereitschaftserklärung des KapG mit Angabe der Höhe der vorgesehenen Finanzierung sowie eine Beurteilung des KapN beizufügen. Diese Beurteilung hat auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen. Sie soll ein Urteil über die voraussehbare künftige Entwicklung, ggf. weitere Entwicklungsmöglichkeiten und die aufgrund der in Aussicht genommenen Finanzierung zu erwartenden positiven Veränderungen einschließen.
Vorzulegen ist ebenfalls ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens hervorgeht.
5.3 Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und ggf. in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge und Fälligkeitsdatum) beim KapN und ggf. beim KapG bestehen.
5.4 Das fachlich zuständige Ministerium prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig sind und der unter Nummer 3.4 angeführte Verwendungszweck als gegeben angesehen werden kann. Es gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem MF unter gleichzeitiger Benachrichtigung von PwC ab.
5.5 Der Landesgarantieausschuss hat die Aufgabe, die Auffassungen der beteiligten Ministerien, Institutionen und Verbände zu koordinieren und vor Übernahme einer Garantie durch das MF über die Garantieanträge zu beschließen.
5.5.1 Dem Landesgarantieausschuss gehören an je eine Vertreterin oder ein Vertreter
| a) | des MF (als Vorsitzende oder Vorsitzender), |
| b) | des MW, |
| c) | des ML, |
| d) | des MS und |
| e) | des MU |
als stimmberechtigte Mitglieder,
| f) | der Norddeutschen Landesbank Girozentrale oder der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg Girozentrale Oldenburg-Bremen, |
| g) | des Gesamtverbandes Niedersächsischer Kreditinstitute, |
| h) | der Vereinigung der Niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, |
| i) | des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Niedersachsen - und |
| J) | der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. |
mit beratender Stimme.
Zu den Sitzungen des Landesgarantieausschusses können Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Ministerien hinzugezogen werden.
5.5.2 Der Landesgarantieausschuss berät die Anträge in Sitzungen, in denen der KapN und der KapG gehört werden können. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.
5.6 PwC gibt die Entscheidung des MF über den Garantieantrag dem KapN sowie dem KapG bekannt. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit einem Widerrufsvorbehalt, versehen sein. Die Übernahme der Garantie kann im Einzelfall von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
5.7 Nach Bewilligung der Garantie durch das MF fordert PwC den KapG auf, einen von ihm zu formulierenden schriftlichen Finanzierungsvertrag vorzulegen.
5.8 Eine Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach deren schriftlicher Bekanntgabe ein Finanzierungsvertrag abgeschlossen und PwC zugeleitet worden ist. In Einzelfällen kann, bei Vorliegen einer überzeugenden Begründung, auf Antrag Fristverlängerung gewährt werden.
5.9 KapN und KapG sind verpflichtet, vor Aushändigung der Garantieurkunde eintretende/bekannt werdende wesentliche - insbesondere negative - Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung unverzüglich anzuzeigen.
5.10 Kommt der KapG dieser Verpflichtung nach Nummer 5.9 nicht nach, hat dies den Widerruf der bewilligten Garantie zur Folge; folgt der KapN dieser Verpflichtung zur Unterrichtung nicht, kann das Land vom KapG eine außerordentliche Kündigung des Finanzierungsvertrages verlangen, ein entsprechendes außerordentliches Kündigungsrecht ist von den Vertragsparteien zu vereinbaren.
6. Finanzierungsvertrag
6.1 Im Finanzierungsvertrag müssen die von PwC mitgeteilten Einzelheiten des Bewilligungsbeschlusses, insbesondere Konditionen, Sicherheiten, Bedingungen und Auflagen, berücksichtigt sein. Der Finanzierungsvertrag darf nicht anders ausgestaltet sein als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre. Er ist unter Beachtung dieser Garantierichtlinie und der Garantiezusage des Landes auszufertigen. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt der KapG.
6.2 Der Finanzierungsvertrag ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Garantiezusage des Landes abzuschließen und PwC unverzüglich zu übersenden. In Ausnahmefällen kann Fristverlängerung beantragt werden.
6.3 Der Finanzierungsvertrag einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KapG darf nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen.
7. Garantieübernahme
Die Garantie wird wirksam, wenn
| - | dem KapG die vom MF unterzeichnete Garantieurkunde ausgehändigt worden ist, |
| - | der KapG die Garantieurkunde annimmt und |
| - | die mit der Garantiezusicherung verbundenen Bedingungen erfüllt sind. |
Erforderlichenfalls hat der KapG außerdem zu bestätigen, dass die notarielle Beurkundung des Finanzierungsvertrages stattgefunden hat.
8. Vertraulichkeit
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Garantien Beteiligte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
9. Stellung des Kapitalgebers gegenüber dem Land
9.1 Sorgfaltspflicht
9.1.1 Der KapG ist verpflichtet, bei Eingehen der Finanzierung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung dieser Garantierichtlinie und der Bestimmungen der Garantieerklärung des Landes anzuwenden.
9.1.2 Der KapG hat eine der Nummer 2.2 dieser Richtlinie entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber PwC als Beauftragter des Landes abzugeben.
9.2 Berichtspflicht
9.2.1 PwC ist bis zum 25.Januar jeden Jahres für jedes Engagement die Höhe der am 31. Dezember des Vorjahres jeweils garantierten Finanzierung zu melden.
9.2.2 PwC ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Wirtschaftsprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufgestellte, auf Anforderung testierte Jahresabschluss des KapN mit einer Stellungnahme des KapG unverzüglich zuzusenden.
9.2.3 PwC ist unverzüglich mitzuteilen, wenn der KapN wesentliche Bestimmungen des Finanzierungsvertrages verletzt hat. Außerdem sind PwC alle sonst für das Finanzierungsverhältnis bedeutsamen Umstände mitzuteilen. Das gilt beispielsweise, wenn
| - | der KapN mit der Zahlung der vereinbarten Entgelte länger als zwei Monate in Verzug geraten ist, |
| - | die Angaben des KapN über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen, |
| - | in der Gesellschaft, an der der KapG sich beteiligt hat, Auseinandersetzungen mit den übrigen Gesellschaftern drohen, |
| - | die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KapG, des KapN oder eines Gesellschafters beantragt wird oder ihre Beantragung droht, |
| - | sonstige Umstände bekannt werden, durch die nach Ansicht des KapG die vertragsmäßige Abwicklung der Finanzierung gefährdet wird, |
| - | der KapN den Betrieb aufzugeben beabsichtigt, |
| - | ein Vertragspartner die Finanzierung zu kündigen beabsichtigt oder anderweitig zu beenden sucht, |
| - | der KapN seinen Betriebssitz an einen Ort außerhalb des Landes Niedersachsen zu verlegen beabsichtigt. |
9.3 Abtretung der Garantie
Die Abtretung der Garantie ist nur zur direkten Refinanzierung der landesgarantierten Finanzierung zulässig. Sie bedarf der Einwilligung des Landes.
9.4 Prüfung/Auskunftserteilung
9.4.1 Der KapG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Finanzierung beziehenden Unterlagen durch das Land Niedersachsen oder dessen Beauftragte und den LRH zu dulden.
9.4.2 Er hat den genannten Stellen jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
9.5 Beendigung der Finanzierung
9.5.1 Der KapG darf die Finanzierung nur im Einvernehmen mit dem Land kündigen, aufgeben, veräußern oder anderweitig beenden.
9.5.2 Das Land kann die Beendigung der Finanzierung durch den KapG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Land und KapG haben über das Vorliegen eines wichtigen Grundes Einvernehmen zu erzielen.
9.5.3 Falls sich der KapG in den Fällen der Nummern 9.4.1 und 9.4.2 wider die dortigen Bestimmungen und das Einvernehmen mit dem Land verhält, wird das Land von seiner Garantieverpflichtung frei.
10. Stellung des Kapitalnehmers gegenüber dem Kapitalgeber und gegenüber dem Land
Es obliegt dem KapG, den nachfolgenden Regelungen entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem KapN bzw. seinen Gesellschaftern zu treffen.
10.1 Auskünfte
Der KapN hat
| - | dem KapG und PwC auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und dem KapG jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres den von einem Wirtschaftsprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufgestellten, auf Anforderung testierten Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Darüber hinaus können der KapG und PwC Zwischenabschlüsse und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des KapN anfordern; |
| - | dem KapG alle für das Finanzierungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. |
10.2 Einwilligung
Der KapN hat bei folgenden Maßnahmen die Einwilligung des KapG einzuholen:
| - | Veränderung des Kreises der Gesellschafter oder der Teilhaber, |
| - | Änderungen in der Geschäftsführung oder in ähnlich wichtigen Positionen, |
| - | Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten in wesentlichem Umfang, |
| - | wesentliche Erweiterung oder Einschränkung der technischen Betriebskapazität sowie wesentliche Änderungen des Geschäftszweiges, |
| - | Abschluss von Rechtsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere Beteiligung an anderen Unternehmen, |
| - | Abschluss von Betriebsüberlassungs- und Pachtverträgen, von Interessengemeinschafts- oder Organverträgen und ähnlichen über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften. |
10.3 Besichtigungsrecht, Überprüfung
KapG und PwC sowie ihre Beauftragten haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen. Sie haben ferner das Recht, die Jahresabschlüsse sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des KapN überprüfen zu lassen, wenn das Testat für die Jahresabschlüsse nicht beigebracht, eingeschränkt oder verweigert worden ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der KapN seinen Verpflichtungen nach Nummer 10.1 nicht nachkommt.
10.4 Prüfung
10.4.1 Der KapN ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die unter Nummer 9.4.1 genannten Stellen oder deren Beauftragte zu dulden.
10.4.2 Der KapN hat den genannten Stellen oder deren Beauftragten die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
10.4.3 Der KapN gestattet, dass das MF sich im Bedarfsfall bei den Finanzbehörden nach den steuerlichen Verhältnissen des KapN erkundigt. Er hat diese Behörden bei der Beantragung einer Landesgarantie vom Steuergeheimnis zu entbinden.
10.5 Entbindung des KapG von seiner Schweigepflicht
Der KapN hat sich damit einverstanden zu erklären, dass der KapG dem Land und den zur Prüfung berufenen Organen des Landes alle notwendigen Auskünfte gibt.
10.6 Privatentnahmen/Gewinnausschüttungen
Privatentnahmen/Gewinnausschüttungen sind so zu bemessen, dass der KapN seine Verpflichtungen aus der Finanzierung erfüllen kann und eine angemessene Eigenkapitalbildung erfolgt.
10.7 Versicherungen
Der KapN hat seinen Betrieb branchenüblich in ausreichendem Umfang zu versichern.
10.8 Prüfungskosten
Der KapN hat die Kosten der Prüfung nach den Nummern 9.4.1 und 10.4.1 aus Gründen, die beim KapN liegen, zu tragen.
11. Inanspruchnahme des Landes aus der Garantie
11.1 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Das Land kann mit Ausnahme der in Nummer 13 geregelten Fälle in Anspruch genommen werden, wenn die Finanzierung, insbesondere im Fall einer Insolvenz oder Liquidation des KapN verloren oder beendet worden ist und das eingezahlte Kapital durch die im Zusammenhang mit der Beendigung empfangenen Leistungen unterschritten worden ist oder im Einzelfall in Absprache mit dem Land die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes einvernehmlich festgestellt werden. Auf Verlangen hat der KapG die Angemessenheit von Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Finanzierung nachzuweisen. Bei einer Finanzierung mit einer befristeten Laufzeit kann das Land in Anspruch genommen werden, wenn das eingezahlte Kapital nach Ablauf von drei Jahren seit Fälligkeit nicht zurückgezahlt ist.
11.2 Zeitpunkt der Inanspruchnahme
Das Land kann aus seiner Garantie frühestens drei Monate nach Eingang der Schadensrechnung bei PwC in Anspruch genommen werden. Im Verzugsfall ist die Höhe des Schadensersatzanspruchs auf den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zuzüglich 5 v. H. per annum (im Folgenden: p. a.) begrenzt.
11.3 Abschlagszahlungen
Das Land kann auf die voraussichtlich zu leistende Garantieschuld Abschlagszahlungen entrichten.
11.4 Abtretung der Ansprüche aus dem Finanzierungsverhältnis
Bei Inanspruchnahme der Garantie hat der KapG den Anteil der ihm gegen den KapN zustehenden Ansprüche aus dem Finanzierungsverhältnis an das Land abzutreten, der der Höhe des vom Land gezahlten Betrages entspricht. Der KapG hat den abgetretenen Anteil gleichwohl treuhänderisch für das Land zu verwalten. Stehen dem KapG für die garantierte Finanzierung Sicherheiten zur Verfügung, so ist das Land am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nicht garantierten Umfang der Finanzierung zu beteiligen.
11.5 Pflichten nach Fälligwerden der Finanzierung
Der KapG hat sich auch nach Fälligwerden der Finanzierung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes um Rückzahlung der fälligen Beträge zu bemühen.
12. Kosten des Kapitalgebers
Alle Verwaltungs-, Verwertungs- und sonstigen Abwicklungsmaßnahmen hat der KapG ohne Entschädigung durchzuführen.
13. Ausschluss der Inanspruchnahme
Das Land wird von der Garantie außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen frei, wenn der KapG gegen seine Pflichten verstoßen hat und nicht nachweisen kann, dass dadurch dem Land kein Schaden entstanden ist.
14. Entgelte
Für Garantien nach dieser Richtlinie werden vom Land Entgelte erhoben, die an PwC zu zahlen sind,
14.1 Antragsentgelt
14.1.1 Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Garantie haben die Antragsteller ein einmaliges Entgelt von 1 v.H. der zu garantierenden Finanzierung zu zahlen.
14.1.2 Das Antragsentgelt kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigt werden.
14.1.3 Das Antragsentgelt ist mit der Antragstellung zu entrichten. Die Bearbeitung des Garantieantrags ist vom Eingang des Antragsentgelts abhängig.
14.2 Verwaltungsentgelt
Für die Verwaltung der Garantie haben die Antragsteller ein Entgelt in Höhe von 1 v.H. p.a. des garantierten Finanzierungsbetrages bis zur Beendigung der Sicherheitenverwertung zu entrichten.
14.3 Bereitstellungsentgelt
Nach Ablauf von acht Monaten nach Bekanntgabe der Garantiezusicherung ist für die Folgezeit ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,5 v.H. p.a. des garantierten Finanzierungsbetrages zu zahlen.
14. Prüfungskosten
Kosten, die durch die Einschaltung Dritter entstehen, sind von den Antragstellern zu tragen. Prüfungskosten des MF, des fachlich zuständigen Ministeriums und des LRH sind nicht zu erstatten.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Garantieverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Hannover.
16. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 21. B. 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2012 außer Kraft.
Definition
kleiner und mittlerer Unternehmen
(Auszug aus der Empfehlung
03/361/EG der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. EU Nr. L
124 S.36)
Artikel 1
Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Artikel 2
Mitarbeiterzahlen und
finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen
(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
(2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.
(3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreitet.
Artikel 3
Bei der Berechnung der
Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte
Unternehmenstypen
(1) Ein eigenständiges Unternehmen ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.
(2) Partnerunternehmen sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält - allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 - 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:
| a) | Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind (Business Angels") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten Business Angels in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 Euro nicht überschreitet; |
| b) | Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck; |
| c) | institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds; |
| d) | autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Million Euro und weniger als 5 000 Einwohnern. |
(3) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
| a) | Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; |
| b) | ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; |
| c) | ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; |
| d) | ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. |
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen - unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einem der in Absatz 2 genannten Investoren, untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
(4) Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
(5) Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.
Artikel 4
Für die Mitarbeiterzahl und
die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu
legende Daten
(1) Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.
(2) Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.
(3) Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.
Artikel 5
Mitarbeiterzahl
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d.h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:
| a) | Lohn- und Gehaltsempfänger; |
| b) | für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind; |
| c) | mitarbeitende Eigentümer; |
| d) | Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. |
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.
Artikel 6
Erstellung der Daten des
Unternehmens
(1) Im Fall eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.
(2) Die Daten - einschließlich der Mitarbeiterzahl - eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder - sofern vorhanden - anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.
Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Zu den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Daten werden ggf. 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden.
Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.
(4) In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten über die Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.
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