Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
RdErl. d. MF v. 6.4.2001 -452301 - (Nds.MBl. Nr.40/2001 S.854), geändert durch RdErl. v. 27.4.2004 (Nds.MBl. Nr.15/2004 S.300) und v. 30.7.2009 (Nds.MBl. Nr.33/2009 S.733) - VORIS 65000 01 00 00 007 -
Bezug: RdErl. v. 9.8.1990 (Nds.MBl. S.1019) - VORIS 65000 01 00 00 002 -
Schulrecht

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Präambel

Voraussetzungen für Landesbürgschaften

  1. Allgemeines
  2. Zweckbestimmung
  3. Subsidiaritätsprinzip
  4. Antragsberechtigung
  5. Kreditwürdigkeit
  6. Sonstige Bürgschaftsvoraussetzungen
  7. Sanierung
  8. Kreditgeber
  9. Kreditarten
  10. Art, Höhe und Umfang der Bürgschaft

Bürgschaftskonditionen

  1. Bedingungen und Auflagen
  2. Laufzeit der Bürgschaft
  3. Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen
  4. Übergang der verbürgten Kreditforderungen
  5. Sicherheiten

Bürgschaftsverfahren

  1. Rechtsgrundlage
  2. Beteiligte
  3. PwC Deutsche Revision Hannover
  4. Bürgschaftsantrag
  5. Landeskreditausschuss
  6. Zusammensetzung des Landeskreditausschusses
  7. Sitzungen des Landeskreditausschusses
  8. Entscheidung über den Bürgschaftsantrag
  9. Geltungsdauer der Bürgschaftszusicherung
  10. Kreditvertrag
  11. Bürgschaftsübernahme
  12. Vertraulichkeit

Kredit- und Bürgschaftsverwaltung

  1. Sorgfaltspflicht
  2. Berichtspflicht
  3. Änderung des Kreditvertrages
  4. Kündigung des Kredits
  5. Verwaltungsausschuss

Inanspruchnahme des Landes aus derBürgschaft

  1. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
  2. Zeitpunkt der Inanspruchnahme
  3. Abschlagszahlungen
  4. Abrechnung
  5. Abwicklung
  6. Verwaltung der Bürgschaftsforderungen
  7. Kosten des Kreditgebers
  8. Ausschluss der Inanspruchnahme

Kosten

  1. Bürgschaftsentgelte
  2. Antragsentgelt
  3. Verwaltungsentgelt
  4. Bereitstellungsentgelt

Prüfungen

  1. Prüfungsrecht
  2. Prüfungskosten

Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  2. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Anlage: Prüfraster für staatliche Bürgschaften


Präambel

Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster (Anlage) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung.

Voraussetzungen für Landesbürgschaften

1. Allgemeines

1.1 Das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land), vertreten durch das Finanzministerium, übernimmt nach §39 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und nach dieser Richtlinie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen (im Folgenden: Bürgschaften).

1.2 Bürgschaften nach dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskreditausschusses.

1.3 Bürgschaften, bei denen teilweise von dieser Richtlinie abgewichen werden soll, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

1.4 Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens können nach dieser Richtlinie nicht übernommen werden. Hierfür gelten besondere Richtlinien.

1.5 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.

2. Zweckbestimmung

Das Land übernimmt Bürgschaften, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen.

3. Subsidiaritätsprinzip

Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und Bürgschaften von der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) GmbH nicht erreichbar sind.

4. Antragsberechtigung

4.1 Bürgschaften können beantragt werden von

  1. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Unternehmen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft,
  2. Angehörigen freier Berufe,
  3. Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.

4.2 Die Antragsteller müssen in Niedersachsen eine Betriebsstätte unterhalten oder in Niedersachsen eine förderungsfähige Maßnahme durchführen.

4.3 Gebietskörperschaften sind nicht antragsberechtigt.

5. Kreditwürdigkeit

Der Kreditnehmer muss kreditwürdig sein und hinreichende Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredits bieten.

6. Sonstige Bürgschaftsvoraussetzungen

6.1 Der zu erwartende Erfolg muss in angemessenem Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.

6.2 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.

6.3 Der Kreditnehmer hat entsprechend seiner Vermögenslage für die Finanzierung der Maßnahme in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen.

7. Sanierung

Kredite zur Sanierung eines Unternehmens dürfen nur verbürgt werden, wenn sie einer dauernden und nicht nur vorübergehenden Ordnung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse dienen. In jedem Fall ist ein schlüssiges Sanierungskonzept vorzulegen.

8. Kreditgeber

Bürgschaften werden grundsätzlich nur gegenüber Kreditinstituten mit Sitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften übernommen. Bei Bürgschaften gegenüber anderen Kreditgebern muss die Gewähr für eine ausreichende Überwachung durch ein Kreditinstitut gegeben sein.

9. Kreditarten

Bürgschaften können für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite übernommen werden.

10. Art, Höhe und Umfang der Bürgschaft

10.1 Bürgschaften werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften übernommen. Sie sind in der Regel auf 80 v.H. des Ausfalls zu beschränken. Zinsen und Provisionen werden in der im Einzelfall festgesetzten Höhe verbürgt. Sie dürfen den Rahmen marktüblicher Konditionen nicht übersteigen.

10.2 Soweit Verzug eingetreten ist, ist mit Ausnahme von Vorfälligkeits- und ähnlichen Entschädigungen der Zinssatz verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 5 v.H. begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und vom Bürgen gebilligte Regelzinssatz überschritten werden.

10.3 Die Bürgschaften decken auch anteilige Kosten notwendiger Rechtsverfolgung und der Sicherheitenverwertung durch Dritte.

10.4 Überziehungszinsen, Strafzinsen, Zinseszinsen, Mahngebühren sowie sonstige Nebenkosten werden nicht mitverbürgt.

Bürgschaftskonditionen

11. Bedingungen und Auflagen

Bürgschaften können von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen versehen werden.

12. Laufzeit der Bürgschaft

Die Laufzeit der Bürgschaft ist dem Verwendungszweck des Kredits und der Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers anzupassen.

13. Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen

Der Kreditnehmer hat Privatentnahmen oder Gewinnausschüttungen angemessen zu beschränken.

14. Übergang der verbürgten Kreditforderungen

14.1 Bei rechtsgeschäftlichem Übergang der verbürgten Kreditforderung auf Dritte wird das Land aus der Bürgschaft frei, wenn es nicht dem Übergang der Kreditforderung zugestimmt hat.

14.2 Eine Abtretung an ein zentrales Kreditinstitut zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung des Landes zulässig.

15. Sicherheiten

15.1 Für den Kredit sind unabhängig von der Landesbürgschaft angemessene Sicherheiten zu stellen. Sie haften auch für die Bürgschaftsentgelte.

15.2 Sicherheiten, die für den verbürgten Kredit bestellt sind, dienen gleichrangig zur Sicherstellung des verbürgten und des nicht verbürgten Kreditteils. Eine Sondersicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils ist unzulässig.

15.3 Im Fall des Ausfalls ist der Umfang des Schadens für verbürgte und nicht verbürgte Kredite in gleicher Weise zu ermitteln. Für die Ermittlung des Ausfalls von Eigenobligokrediten gelten die Nrn.10.2 und 10.4 entsprechend. Sicherheiten, die der Kreditnehmer dem Kreditgeber für andere Kredite jeweils gestellt hat, dienen unmittelbar anschließend als Sicherheit für den verbürgten Kredit. Sofern als Sicherheiten Grundschulden oder sonstige aus abstraktem Schuldgrund eingetragene Rechte dienen, können im Verhältnis zum Land nur der Kreditbetrag nebst Vertragszinsen und Schadensersatzansprüchen wegen Verzuges in entsprechender Anwendung der Nr.10.2, nicht jedoch darüber hinausgehende Grundschuldzinsen in Ansatz gebracht werden.

15.4 Bei Grundschulden, deren Gläubiger nicht der Kreditgeber ist, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Abführung des Verwertungserlöses) dieser Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten.

15.5 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-) finanziert werden und diesem als Sicherheit dienen, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte Dritter (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen.

15.6 Für die bestellten Sicherheiten sind die üblichen Risikoversicherungen in ausreichender Höhe abzuschließen.

15.7 Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.

15.8 Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sollen grundsätzlich die Ehegatten der Kreditnehmer oder der persönlich haftenden Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.

15.9 Bei Bürgschaften Dritter ist gegenüber dem Land das Rückgriffsrecht auszuschließen.

15.10 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die Sicherheiten bei einer wesentlichen Minderung ihres Wertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme zu verstärken.

15.11 Der Kreditnehmer hat seine Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten an das Land für den Fall abzutreten, dass das Land den Kreditgeber befriedigt und die Sicherheiten nicht bereits kraft Gesetzes auf das Land übergehen.

Bürgschaftsverfahren

16. Rechtsgrundlage

Das Bürgschaftsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, für das die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.d.F. vom 23.1.2003 (BGBl. I S.102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S.2586), gelten.

17. Beteiligte

Beteiligte des Verfahrens sind der Kreditnehmer, der Kreditgeber und das Finanzministerium.

18. PwC Deutsche Revision Hannover

Das Finanzministerium hat die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hannover (PwC Deutsche Revision) beauftragt, bei den Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Im Rahmen dieses Auftrages ist die PwC Deutsche Revision berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Niedersachsen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen anzunehmen.

19. Bürgschaftsantrag

19.1 Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist von dem Kreditnehmer über den Kreditgeber auf einem Antragsvordruck der PwC Deutsche Revision rechtzeitig und grundsätzlich vor Beginn der zu fördernden Maßnahme zu stellen.

19.2 Der Kreditgeber gibt drei Ausfertigungen des Antrags mit seiner ausführlichen Stellungnahme sowie einer Erklärung, dass er grundsätzlich bereit ist, den Kredit zu gewähren, an die PwC Deutsche Revision weiter. Gegebenenfalls von der PwC Deutsche Revision zusätzlich erbetene Unterlagen sind ebenfalls in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die PwC Deutsche Revision leitet zwei Ausfertigungen dem fachlich zuständigen Ministerium zu.

19.3 Für die Bearbeitung des Bürgschaftsantrags muss nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen bis zur Beschlussfassung des Landeskreditausschusses ein ausreichender Zeitraum, der in der Regel einen Monat beträgt, zur Verfügung stehen.

20. Landeskreditausschuss

Der Landeskreditausschuss hat die Aufgabe, die Auffassungen der beteiligten Ministerien, Institutionen und Verbände zu koordinieren und vor Übernahme der Bürgschaften durch das Finanzministerium über die Bürgschaftsanträge zu beschließen.

21. Zusammensetzung des Landeskreditausschusses

21.1 Dem Landeskreditausschuss gehören an je eine Vertreterin oder ein Vertreter

a) des Finanzministeriums,
b) des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr,
c) des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
d) des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales,
e) des Umweltministeriums,

als stimmberechtigte Mitglieder,

f) der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - oder der Bremer Landesbank, Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale Oldenburg-Bremen -,
g) des Gesamtverbandes Niedersächsischer Kreditinstitute,
h) der Vereinigung der Niedersächsischen Industrie- und Handelskammern,
i) des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Niedersachsen -,
j) der Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. Hannover,

mit beratender Stimme.

21.2 An den Sitzungen des Landeskreditausschusses können Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Ministerien teilnehmen.

21.3 Den Vorsitz im Landeskreditausschuss führt die Vertreterin oder der Vertreter des Finanzministeriums.

22. Sitzungen des Landeskreditausschusses

22.1 Die PwC Deutsche Revision lädt zu den Sitzungen des Landeskreditausschusses mit einer angemessenen Frist unter Übersendung der Tagesordnung ein.

22.2 Der Landeskreditausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfassung zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu vertagen.

22.3 Für die Beschlussfassung im Landeskreditausschuss ist die Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bei unterschiedlicher Auffassung ist ggf. vom Fachministerium eine Entscheidung der Landesregierung einzuholen.

22.4 Über die Sitzungen des Landeskreditausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der PwC Deutsche Revision unterzeichnet und den beteiligten Ausschussmitgliedern zugeleitet werden.

23. Entscheidung über den Bürgschaftsantrag

23.1 Die PwC Deutsche Revision teilt den Beschluss des Landeskreditausschusses dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber als Entscheidung des Finanzministeriums mit.

23.2 An eine positive Entscheidung (Bürgschaftszusicherung) ist das Finanzministerium im Rahmen des §38 VwVfG gebunden.

24. Geltungsdauer der Bürgschaftszusicherung

Die Bürgschaftszusicherung des Finanzministeriums wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe die Bürgschaftsurkunde bei der PwC Deutsche Revision angefordert wird, es sei denn, dass einem Fristverlängerungsantrag entsprochen wird. Im Fall einer Fristverlängerung kann die Bürgschaftszusicherung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung geändert werden.

25. Kreditvertrag

25.1 Die PwC Deutsche Revision übersendet dem Kreditgeber einen Entwurf des Kreditvertrages. Der Kreditgeber schließt den Kreditvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit dem Kreditnehmer ab und unterrichtet die PwC Deutsche Revision über den Vertragsabschluss unter Übersendung eines unterzeichneten Kreditvertrages.

25.2 Der Kreditvertrag einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers darf nicht im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen.

26. Bürgschaftsübernahme

Die Bürgschaft wird wirksam, sobald die vom Finanzministerium ausgestellte Bürgschaftsurkunde dem Kreditgeber über die PwC Deutsche Revision ausgehändigt worden ist und die mit der Bürgschaftszusicherung verbundenen Bedingungen erfüllt sind.

27. Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Kredit- und Bürgschaftsverwaltung

28. Sorgfaltspflicht

28.1 Der Kreditgeber hat bei der Einräumung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits die banküblichen Grundsätze einzuhalten und die gleiche Sorgfalt wie bei den unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten anzuwenden.

28.2 Der Kreditgeber hat sich vom Kreditnehmer nachweisen zu lassen, dass der verbürgte Kredit ausschließlich für den im Beschluss des Landeskreditausschusses festgelegten Zweck verwandt worden ist.

28.3 Der Kreditgeber hat für den verbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.

29. Berichtspflicht

29.1 Der Kreditnehmer hat dem Kreditgeber über alle für den verbürgten Kredit bedeutsamen Ereignisse zu berichten. Bei einem Sanierungskredit hat der Kreditnehmer insbesondere die Durchführung des Sanierungskonzepts laufend darzustellen. Im Übrigen wird der Umfang der Berichtspflicht in der Bürgschaftszusicherung im Einzelnen festgelegt.

29.2 Der Kreditgeber hat dafür zu sorgen, dass die vom Kreditnehmer vorzulegenden Jahresabschlüsse, Berichte und sonstigen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden. Er hat diese mit seiner Stellungnahme an die PwC Deutsche Revision umgehend weiterzuleiten.

29.3 Der Kreditgeber hat die PwC Deutsche Revision unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät,
  2. er feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,
  3. sich die Angaben des Kreditnehmers über seine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,
  4. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer eingeleitet werden,
  5. eine wesentliche Minderung des Sicherheitenwertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme eingetreten ist,
  6. sonstige Umstände eintreten, durch die die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird.

30. Änderung des Kreditvertrages

Jede Änderung des Kreditvertrages sowie nicht geringfügige Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplans bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landeskredit- oder des Verwaltungsausschusses.

31. Kündigung des Kredits

Der Kreditgeber ist zur Kündigung des Kredits nur im Einvernehmen mit dem Landeskreditausschuss berechtigt. Auf Verlangen des Landeskreditausschusses ist er verpflichtet, sein ihm kraft Kreditvertrages oder kraft Gesetzes zustehendes Kündigungsrecht auszuüben.

32. Verwaltungsausschuss

32.1 In Fällen der Bürgschaftsverwaltung beschließt anstelle des Landeskreditausschusses ein aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Landeskreditausschusses zusammengesetzter Verwaltungsausschuss.

32.2 Auf Antrag eines Mitglieds sind Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses im Landeskreditausschuss zu behandeln.

32.3 Hinsichtlich Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie der Vertraulichkeit gelten die Bestimmungen über den Landeskreditausschuss entsprechend.

Inanspruchnahme des Landes aus der Bürgschaft

33. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Das Land kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kreditvertrag entsprechend dem von der PwC Deutsche Revision übersandten Entwurf abgeschlossen ist, die in der Bürgschaftszusicherung festgelegten Sicherheiten gestellt und die Bedingungen erfüllt sind sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredits nachgewiesen ist.

34. Zeitpunkt der Inanspruchnahme

34.1 Das Land kann aus der Bürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers erwiesen ist und nennenswerte Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten sowie des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind.

34.2 Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen

34.3 Bereits vor Verwertung der Sicherheiten kann die Zahlung aus der Bürgschaft verlangt werden, wenn seit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fünf Monate verstrichen sind. Das Land ist berechtigt, den aus der Bürgschaft zu zahlenden Betrag um in absehbarer Zeit zu erwartende Verwertungserlöse zu kürzen.

35. Abschlagszahlungen

35.1 Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist das Land berechtigt, auf die voraussichtliche Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten, die mit dem verbürgten Teil der Kapitalforderung zu verrechnen sind.

35.2 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der Abschlagszahlung unverzüglich an das Land abzutreten.

36. Abrechnung

36.1 Der Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung aus der Bürgschaft ist unter Beifügung der Abrechnung gegenüber der PwC Deutsche Revision geltend zu machen.

36.2 Das Land zahlt nach Überprüfung der Abrechnung durch die PwC Deutsche Revision den aufgrund der Bürgschaft zu leistenden Betrag.

36.3 Das Land ist jedoch berechtigt, in die Bedingungen des zugrunde liegenden Kreditvertrages einzutreten; dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber nachweist, dass er Refinanzierungsmittel für den Kredit vorzeitig zurückzahlen muss.

36.4 Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Bürgschaft oder für eine Leistung in dieser Höhe nicht gegeben waren, so ist der Kreditgeber verpflichtet, den gezahlten Abschlagsbetrag insoweit unverzüglich an das Land zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei späteren Überprüfungen für geleistete Abschlusszahlungen. Der zurückzuzahlende Betrag ist vom Zeitpunkt seiner Auszahlung an bis zum Tag der Gutschrift bei der Landeshauptkasse mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die übergegangene Kreditforderung einschließlich der Neben- und Vorzugsrechte hat das Land alsdann an den Kreditgeber zurück abzutreten.

37. Abwicklung

37.1 Der Kreditgeber hat die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten in Abstimmung mit der PwC Deutsche Revision zu verwerten. Die Verwertungserlöse sind vor Inanspruchnahme des Landes mit dem Kredit zu verrechnen. Nach dessen Inanspruchnahme sind sie in Höhe des dem Vomhundertsatz der Bürgschaft entsprechenden Teils unverzüglich an das Land abzuführen.

37.2 Andere vor und nach Inanspruchnahme des Landes beim Kreditgeber nach Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers eingehende Zahlungen sind anteilig mit der verbürgten Kapitalforderung oder mit der an das Land abgetretenen Kreditforderung und anderen Kapitalforderungen des Kreditgebers zu verrechnen und ggf. unverzüglich an das Land abzuführen. Eine dieser Verrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung des Kreditnehmers ist dem Land gegenüber unwirksam.

37.3 Von den Verwertungserlösen und sonstigen Zahlungseingängen können Rechtsverfolgungs- und Verwertungskosten gemäß Nr.10.3 abgesetzt werden.

37.4 Der Kreditgeber hat verspätet an das Land abgeführte Beträge mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

38. Verwaltung der Bürgschaftsforderungen

38.1 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - auf das Land nach entsprechender Aufforderung zu übertragen, soweit sie nicht gemäß §774 BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen oder gemäß Nr.35.2 bereits abgetreten sind.

38.2 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land zu verwalten und zu verwerten.

39. Kosten des Kreditgebers

Alle Verwaltungs-, Verwertungs- und sonstigen Abwicklungsmaßnahmen hat der Kreditgeber ohne Entschädigung durchzuführen.

40. Ausschluss der Inanspruchnahme

40.1 Das Land wird von der Bürgschaft außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen frei, wenn der Kreditgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und nicht nachweisen kann, dass dadurch dem Land kein Schaden entstanden ist.

40.2 Wenn der Kreditgeber das Land nicht unverzüglich zur Zahlung aufgefordert hat, obwohl er hierzu aufgrund dieser Richtlinie berechtigt gewesen wäre, so kann er den hierdurch entstandenen Mehraufwand an Zinsen dem Ausfall nicht hinzurechnen.

Kosten

41. Bürgschaftsentgelte

Für Bürgschaften werden vom Land Entgelte erhoben, die an die PwC Deutsche Revision zu zahlen sind. Abweichend von den nachstehenden Bestimmungen richtet sich die Höhe des Verwaltungsentgelts für Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen nach dem „Entgeltmerkblatt für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Niedersachsen für Schiffsfinanzierungen“ (RdErl. des MF vom 27.4.2004, Nds.MBl. S.300).

42. Antragsentgelt

42.1 Für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme einer Bürgschaft hat der Antragsteller ein einmaliges Entgelt zu zahlen, das sich wie folgt berechnet:

  1. für Kreditsummen bis zu 500 000 Euro = 1 v.H. des beantragten Kredits,
  2. für den 500 000 Euro übersteigenden Kreditbetrag bis zu 5 Mill. Euro = 0,75 v.H. des beantragten Kredits,
  3. für den 5 Mill. Euro übersteigenden Kreditbetrag bis zu 10 Mill. Euro = 0,5 v.H. des beantragten Kredits,
  4. für den 10 Mill. Euro übersteigenden Kreditbetrag = 0,1 v.H. des beantragten Kredits.

Im Einzelfall beträgt das Antragsentgelt jedoch höchstens 125 000 Euro.

42.2 Bei mehreren Bürgschaftsanträgen eines Antragstellers, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, bemisst sich das Antragsentgelt gemäß Nr.42.1 nach der Gesamtsumme der Kreditbeträge.

42..3 Das Antragsentgelt kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigt werden.

42.4 Die Verpflichtung zur Zahlung des Antragsentgelts entsteht mit der Antragstellung. Das Antragsentgelt wird mit Antragstellung fällig. Die Bearbeitung des Bürgschaftsantrags ist vom Eingang des Antragsentgelts abhängig.

43. Verwaltungsentgelt

Für die Verwaltung der Bürgschaft hat der Kreditnehmer ein Entgelt in Höhe von mindestens 0,75 v.H. p.a. des jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrages bis zur Beendigung der Sicherheitenverwertung zu entrichten. Das Verwaltungsentgelt ist vom Kreditgeber mit den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen zu erheben.

44. Bereitstellungsentgelt

Nach Ablauf von sechs Monaten seit Aushändigung der Bürgschaftsurkunde, spätestens jedoch acht Monate nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung durch die PwC Deutsche Revision, ist für die Folgezeit ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,375 v.H. p.a. des nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrages zu zahlen.

Prüfungen

45. Prüfungsrecht

45.1 Das Finanzministerium und das fachlich zuständige Ministerium sind berechtigt, das antragstellende Unternehmen nach vorheriger Ankündigung in jedem Verfahrensstand zu prüfen oder prüfen zu lassen. Prüfungen durch Dritte sind vorher im Landeskreditausschuss zu beschließen.

45.2 Das Finanzministerium ist ferner berechtigt, die den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen des Kreditgebers zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Kreditnehmer entbindet den Kreditgeber insoweit von seiner Schweigepflicht.

45.3 Der Landesrechnungshof hat das in der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung vorgesehene Prüfungsrecht.

46. Prüfungskosten

46.1 Prüfungskosten Dritter sind vom Kreditnehmer zu tragen. Prüfungskosten des Finanzministeriums, des fachlich zuständigen Ministeriums und des Landesrechnungshofs sind nicht zu erstatten.

46.2 Bei in besonderem Interesse des Landes liegenden Prüfungen dürfen die Prüfungskosten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Einnahmen aus Bürgschaftsentgelten vorschussweise gezahlt werden.

Schlussbestimmungen

47. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Hannover.

48. In-Kraft-Traten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben. Bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.


Anlage

Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)