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1. Die externe Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern dient vorrangig dem Ziel, den Organen der Kammern eine fachlich fundierte Bewertung über die Aussagekraft des Jahresabschlusses und des Lageberichts und weiterer Unterlagen zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage ihrer Kammer bereitzustellen. Zugleich weist der Prüfungsbericht auf wesentliche Risiken oder Fehlentwicklungen hin; er beinhaltet damit eine gewichtige Grundlage für die Leitentscheidungen der Gremien und für die weitere Kammerarbeit.
2. Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 20.12.1957 (Nds.GVBl. Sb. I S.552), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.5.1995 (Nds.GVBl. S.126), - im Folgenden: Nds. AG IHKG - wird bestimmt:
| 2.1 | Der Jahresabschluss einer Industrie- und Handelskammer ist jährlich durch eine prüfungsberechtigte Stelle zu prüfen. |
| 2.2 | Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts bestimmen sich in sinngemäßer Anwendung des § 317 HGB. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gemäß dem Finanzstatut (vgl. § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG, § 7 LHO) beachtet wurden. Hinsichtlich der Vorlagepflicht und des Auskunftsrechts, des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks gelten sinngemäß die §§ 320, 321 und 322 HGB. |
| 2.3 | Prüfungsberechtigte Stellen i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nds. AG IHKG sind die Abschlussprüfer i.S. des § 319 HGB und die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V. |
| 2.4 | Die Industrie- und Handelskammern übersenden der Aufsichtsbehörde jeweils zeitnah eine Ausfertigung des Prüfungsberichts. |
| 2.5 | Dieser RdErl. ist anzuwenden auf die Prüfung der Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2010 beginnende Geschäftsjahre. |
3. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
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An die
Industrie- und
Handelskammern
Nachrichtlich: An den
Niedersächsischen
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