Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern
RdErl. d. MW v. 6.12.2011 - 22-01558/1073 (Nds.MBl. Nr.47/2011 S.926) - VORIS 70100 -

Schulrecht

1. Die externe Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern dient vorrangig dem Ziel, den Organen der Kammern eine fachlich fundierte Bewertung über die Aussagekraft des Jahresabschlusses und des Lageberichts und weiterer Unterlagen zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage ihrer Kammer bereitzustellen. Zugleich weist der Prüfungsbericht auf wesentliche Risiken oder Fehlentwicklungen hin; er beinhaltet damit eine gewichtige Grundlage für die Leitentscheidungen der Gremien und für die weitere Kammerarbeit.

2. Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 20.12.1957 (Nds.GVBl. Sb. I S.552), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.5.1995 (Nds.GVBl. S.126), - im Folgenden: Nds. AG IHKG - wird bestimmt:

2.1 Der Jahresabschluss einer Industrie- und Handelskammer ist jährlich durch eine prüfungsberechtigte Stelle zu prüfen.
2.2 Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts bestimmen sich in sinngemäßer Anwendung des § 317 HGB. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts gemäß dem Finanzstatut (vgl. § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG, § 7 LHO) beachtet wurden. Hinsichtlich der Vorlagepflicht und des Auskunftsrechts, des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks gelten sinngemäß die §§ 320, 321 und 322 HGB.
2.3 Prüfungsberechtigte Stellen i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nds. AG IHKG sind die Abschlussprüfer i.S. des § 319 HGB und die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V.
2.4 Die Industrie- und Handelskammern übersenden der Aufsichtsbehörde jeweils zeitnah eine Ausfertigung des Prüfungsberichts.
2.5 Dieser RdErl. ist anzuwenden auf die Prüfung der Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2010 beginnende Geschäftsjahre.

3. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

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An die
Industrie- und Handelskammern
Nachrichtlich: An den
Niedersächsischen Landesrechnungshof

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