1. In der Anlage wird die Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter bekannt gemacht.
2. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 15.3.2005 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bezugserlasse aufgehoben.
Anlage
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
§ 1
Staatliche
Gewerbeaufsichtsämter
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind untere Verwaltungsbehörden des Landes und besondere Verwaltungsbehörden i.S. des § 99 Nds.SOG i.d.F. vom 19.1.2005 (Nds.GVBl. S.9). Ihnen obliegen die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Arbeits- und des Verbraucherschutzes.
§ 2
Bedienstete der Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter
(1) Bedienstete i.S. dieser Dienstanweisung sind die Beamtinnen bzw. Beamten und Angestellten der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gemäß der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) bestellt wurden. Bediensteten der Zentralen Unterstützungsstellen können Betretungsbefugnisse eingeräumt werden, soweit dies zu ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Für die Wahrnehmung gewerbeärztlicher Aufgaben sind Betretungsbefugnisse notwendig.
(2) Die Bediensteten sind vorbehaltlich der Anzeige des Verdachts einer Straftat zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebe verpflichtet. Soweit es sich bei den Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt i.S. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22.12.2004 (BGBl. I S.3704) in der jeweils gültigen Fassung handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem UIG. Dies gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch dann, wenn sie im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung oder Aufsicht bekannt werden. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Bediensteten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die oder den Dienstvorgesetzten unter Hinweis auf die Regelungen im UIG zur Offenbarung von Informationen über die Umwelt ausdrücklich zur Geheimhaltung zu verpflichten; sie haben die Verpflichtung durch Unterschrift zu bestätigen. Weitere spezialrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Für die Bestellung der Behördenleitungen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter ist das Niedersächsische Umweltministerium zuständig. Die übrigen Bediensteten in den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern werden von den Behördenleitungen bestellt.
(4) Die Bediensteten erhalten ein Bestellungsschreiben nach dem in der A n l a g e 1 vorgeschriebenen Muster, in dem die Vollzugsaufgaben sowie der Umfang der polizeilichen Befugnisse und der Berechtigung zur Anwendung von Zwangsmitteln nach der VollzBeaVO angegeben sind. Ein Widerrufsvorbehalt ist enthalten.
(5) Die Bestellung erlischt mit ihrem Widerruf oder mit dem Ausscheiden der Bediensteten aus ihrer Dienststelle (Versetzung, Ruhestand, Entlassung usw.). Sie wird widerrufen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen im Übrigen entfallen sind.
(6) Eine abgeordnete Bedienstete oder ein abgeordneter Bediensteter kann von der aufnehmenden Behörde in deren Aufsichtsbereich für die Dauer der Abordnung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden.
§ 3
Dienstausweis
(1) Die Bediensteten erhalten einen Dienstausweis nach den in den A n l a g e n 2 bis 4 vorgeschriebenen Mustern. Der Dienstausweis ist zehn Jahre gültig. Über die Dienstausweise ist bei der ausstellenden Behörde ein Verzeichnis zu führen. Jeder Dienstausweis ist mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehen.
(2) Bei Aushändigung des Dienstausweises sind die Bediensteten darüber zu belehren, dass sie unverzüglich den Verlust des Dienstausweises anzuzeigen und den Ausweis zurückzugeben haben, wenn die Voraussetzungen für seine Aushändigung nicht mehr bestehen. Die Belehrung sowie der Empfang des Dienstausweises und des Bestellungsschreibens sind von den Ausweisinhaberinnen oder den Ausweisinhabern durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Der Dienstausweis ist unverzüglich zurückzugeben, wenn seine Gültigkeit abgelaufen, die Abordnung beendet oder die Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten aus anderen Gründen erloschen ist. Die Rückgabe ist im Verzeichnis zu vermerken. Bei sonstigen Änderungen (z.B. Amtsbezeichnung) ist der Dienstausweis zu berichtigen oder nötigenfalls unter der alten Nummer neu auszufertigen.
(4) Bei Verlust des Dienstausweises ist ein neuer Dienstausweis unter neuer Nummer auszustellen; findet sich der frühere Dienstausweis wieder an, ist dieser einzuziehen und zu vernichten. Der Verlust sowie die Einziehung und die Vernichtung des alten Dienstausweises sind in dem Verzeichnis zu vermerken; mit diesem Vermerk wird der Dienstausweis ungültig.
(5) Die Bediensteten haben bei der Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 4
Aufgabenwahrnehmung
(1) Die staatliche Gewerbeaufsicht hat durch Genehmigung und Aufsicht sowie durch Beratung zum rechtskonformen Verhalten auf den Schutz der Umwelt, der Beschäftigten, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Patientinnen und Patienten hinzuwirken.
(2) Die Bediensteten haben Beschwerden und Eingaben eingehend zu prüfen und bei berechtigten Einwänden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Quellen der Beschwerden sind so weit wie möglich, in Arbeitsschutzangelegenheiten stets, vertraulich zu behandeln.
(3) Die Bediensteten sollen durch eine sachliche und gerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken.
(4) Die Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte nehmen eigenständige Betretungsrechte im Berufskrankheitenverfahren sowie bei rein arbeitsmedizinischen Anliegen wahr. Das örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ist vorab zu informieren. Im Übrigen nehmen die staatlichen Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte ihre Tätigkeit nach Abstimmung mit dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wahr.
(5) Von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern sind folgende Aufgaben mit Vorrang wahrzunehmen:
| - | Risikomanagement bei Zwischenfällen mit Arzneimitteln und Vorkommnissen mit Medizinprodukten, |
| - | Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, |
| - | Abnahmen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, |
| - | Untersuchung von schweren Unfällen, |
| - | Untersuchung von Störfällen oder von Betriebsstörungen, insbesondere in Betriebsbereichen und Anlagen nach der Störfallverordnung oder der VAwS, |
| - | gesetzlich terminierte Überwachungspflichten. (z.B. in Anlagen nach der Störfallverordnung, bei pharmazeutischen Unternehmern), |
| - | amtliche Besichtigungen von pharmazeutischen Unternehmen und klinischen Prüfungen auf Anforderungen anderer Behörden einschließlich der EU und Drittstaaten, |
| - | Prüfungen der Mängelmitteilungen von Sachverständigen, |
| - | Prüfung von rechtlich vorgeschriebenen Berichten und Erklärungen der Betreiberinnen und Betreiber oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (z.B. Sicherheitsberichte, Deponiejahresberichte, Nachweisführung nach Abfallrecht (§ 48 KrW-/AbfG), Berichte der Gefahrgutbeauftragten oder Sachverständigen nach der VAwS), |
| - | Prüfung, Auswertung und Weiterleitung von zu erhebenden Daten aufgrund europarechtlicher Vorgaben (z.B. IVU-Richtlinie, VOC-Richtlinie, Großfeuerungsanlagenrichtlinie, Abfallverbrennungsrichtlinie), |
| - | Anfragen zur Beratung von Betrieben und Dienststellen und die Wahrnehmung von Beratungsaufgaben aufgrund gesetzlicher Pflichten (z.B. § 2 Abs. 2 9. BImSchV, § 21 Abs. 1 ArbSchG), |
| - | Prüfungen von Mitteilungen über Grenz- und Richtwertüberschreitungen, |
| - | Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange, |
| - | Beschwerden, |
| - | Bearbeitung von eingehenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen, |
| - | Sonderaktionen aus aktuellem Anlass. |
§ 5
Art und Umfang der
Betriebsbesichtigungen
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sich die Bediensteten durch Besichtigung der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe, Bau- und Montagestellen eingehende Kenntnisse von den betrieblichen Umwelt- und Arbeitsschutzverhältnissen und der Sicherheit technischer Arbeitsmittel und Produkte sowie der Einhaltung der Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Medizinproduktegesetzes (MPG) und deren Verordnungen sowie dem vorbeugenden Gewässerschutz zu verschaffen. Die zu beaufsichtigenden Betriebe sind, sofern kein besonderer Anlass i.S. des § 4 Abs. 5 vorliegt, vorrangig entsprechend den in der A n l a g e 5 dargestellten Kategorien zu überwachen. Die Besichtigungen können unvermutet oder nach Ankündigung vorgenommen werden.
(2) Bei den Besichtigungen sollen von den Bediensteten zunächst vorhandene betriebliche Schutz-, Sicherheits- und Managementsysteme zur Einhaltung der geltenden Vorschriften überprüft werden (Systemprüfung). Bei Feststellung der Plausibilität der Systeme kann sich die weitere Besichtigung auf stichprobenartige Überprüfungen z.B. von einzelnen Arbeitsplätzen, Arbeitsstätten, Geräten, Anlagen, Betriebsteilen oder den Umgang mit Gefahrstoffen, wassergefährdenden Stoffen oder Abfällen beschränken. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten, im Bereich der Medizinprodukteüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen der Qualitätssicherung der Medizinprodukteüberwachung zu beachten.
(3) Im Rahmen der Revisionstätigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter können Schwerpunkte gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung auf Amtsebene obliegt den Leitungen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Die Schwerpunktsetzung auf Landesebene erfolgt im Jahresarbeitsprogramm oder in landesweiten Sonderaktionen durch die Fachministerien. Bei der Vorbereitung der Schwerpunktaktionen sollen die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Kammern, Verbänden, Berufsgenossenschaften u.a. genutzt werden.
(4) Für Betriebe derselben Branche, die nur in geringer Anzahl vorhanden sind oder die eine spezielle fachliche Kompetenz erfordern oder die einem gemeinsamen Konzernverbund angehören, können Revisionsteams, die sich aus bis zu vier Bediensteten verschiedener Staatlicher Gewerbeaufsichtsämter zusammensetzen, eingerichtet werden. Die Verantwortung und Führung des Teams obliegt dem für den zu beaufsichtigenden Betrieb jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt. Über die Einführung von Revisionsteams entscheiden die Behördenleitungen der betroffenen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter gemeinsam. Hinsichtlich der Teambildung im Bereich der Arzneimittelüberwachung ist die entsprechende Verfahrensanweisung des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten; diese Teams können auch Sachverständige aus Bundesoberbehörden oder Behörden anderer Länder oder Staaten einbeziehen.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 4 gelten nicht für Überwachungsaufgaben im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes, die Überwachung von Baustellen sowie für die Durchführung von Marktkontrollen.
(6) Als Betriebe i.S. dieser Dienstanweisung gelten auch Deponien und die Dienststellen des öffentlichen Dienstes. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung gelten nach § 64 Abs. 1 Satz 3 AMG als Betriebe auch Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben. Im Bereich der Medizinprodukteüberwachung sind Betriebe Betriebe und Einrichtungen i.S. des MPG, die juristische oder natürliche Personen sein können.
§ 6
Durchführung der
Betriebsbesichtigungen
(1) Jeder zu beaufsichtigende Betrieb soll eine Bedienstete oder einen Bediensteten als Hauptansprech- und Kontaktperson haben. Für Betriebe, die auch der Überwachung nach dem AMG und dem MPG unterliegen, gibt es zusätzliche Ansprechpersonen.
(2) Vor Beginn der Besichtigung haben die Bediensteten die Unternehmensleitung oder deren Beauftragte von der bevorstehenden Besichtigung in Kenntnis zu setzen. Sofern bei der Besichtigung Belange des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzes berührt werden, ist die Unternehmensleitung aufzufordern, den Betriebsrat (Personalrat/Mitarbeitervertretung) von der bevorstehenden Besichtigung zu unterrichten. Suchen die Bediensteten einen Betrieb aufgrund einer Einladung des Betriebsrates bzw. Personalrates auf, ist die Unternehmensleitung darüber zu unterrichten. Von der Unterrichtung darf abgesehen werden, wenn diese nicht anwesend ist oder wenn zur Erledigung der Dienstgeschäfte eine Besichtigung ohne eine solche Mitteilung notwendig erscheint.
(3) Beim Arbeitsschutz einschließlich der Arbeitsmedizin, der Unfallverhütung im Betrieb und dem betrieblichen Umweltschutz haben die Bediensteten mit den Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat bzw. Personalrat) eng zusammenzuarbeiten. Bei einer Besichtigung sollen die Bediensteten dem Betriebsrat bzw. Personalrat Gelegenheit geben,
Mängel auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzes mitzuteilen und
vorzuschlagen, auf welche Weise die Mängel behoben und Maßnahmen zur Verbesserung getroffen werden können.
Die Bediensteten haben die Betriebsräte bzw. Personalräte auf ihren Wunsch in allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzes zu beraten. Werden Ausnahmen von Vorschriften, die diese Fragen betreffen, beantragt, so ist dem Betriebsrat bzw. Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Abschrift der Entscheidung ist dem Betriebsrat bzw. Personalrat zu übersenden.
(4) Je nach Gegenstand der Betriebsbesichtigungen sollen die Bediensteten die Unternehmensleitung auffordern, den entsprechenden Fachkräften des Betriebes die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen; hierzu zählen u.a. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, Immissionsschutz-, Störfall-, Gewässerschutz-, Abfall- oder Strahlenschutzbeauftragte. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung gilt diese Regelung für die Verantwortlichen nach den Bestimmungen des AMG und der entsprechenden Verordnungen (z.B. Herstellungs-, Kontroll-, Vertriebsleiter, Stufenplanbeauftragter). Im Bereich der Medizinprodukteüberwachung gilt diese Regelung für Fachpersonen (z.B. Sicherheitsbeauftragter, Medizinprodukteberater) nach dem MPG und den darauf basierenden Verordnungen.
(5) Die bei Besichtigungen festgestellten Mängel sollen in einem Abschlussgespräch im Anschluss an die Besichtigung mit der Unternehmensleitung oder deren Beauftragten und, soweit Belange des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzes betroffen sind, mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat erörtert werden. Soweit wegen der festgestellten Mängel ein Revisionsschreiben durch die Bediensteten erforderlich wird, ist dies mit Angabe der Frist zur Abhilfe umgehend zu übersenden. Der Betriebsrat bzw. Personalrat erhält davon auf Wunsch eine Abschrift, wenn Mängel, die die vorgenannten Belange betreffen, aufgenommen wurden. Darin sind Teile wegzulassen, die ein Betriebsgeheimnis betreffen, worauf das Unternehmen den Bediensteten bei der Besichtigung hingewiesen hat. Auf dem Revisionsschreiben ist zu vermerken, dass der Betriebsrat bzw. Personalrat eine Abschrift erhalten hat. Soweit nicht aus dem ggf. erforderlichen Revisionsschreiben erkennbar, sind Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Besichtigung durch Vermerk aktenkundig zu machen. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten, im Bereich der Medizinprodukteüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen der Qualitätssicherung der Medizinprodukteüberwachung zu beachten.
(6) Die Bediensteten dokumentieren ihre Besichtigungen und sonstigen Außendiensttätigkeiten in Besichtigungstagebüchern. Die Besichtigungstagebücher werden in den Datenbanken des Amtes geführt. Die erforderlichen Dateneingaben sind unverzüglich vorzunehmen. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten.
(7) Werden Baustellen oder ähnliche Arbeitsstätten besichtigt, an denen Vertreterinnen und Vertreter des Betriebsrates (Personalrates) nicht zugegen sind, so treten im Rahmen der Absätze 2, 3 und 5 an die Stelle des Betriebsrates (Personalrates) die Organe nach § 3 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes.
§ 7
Anordnungen,
Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel
(1) Die Bediensteten haben bei den Betriebsbesichtigungen darauf hinzuwirken, dass Gefahren, schädliche Einwirkungen und erhebliche Belästigungen durch Betriebsanlagen, Arbeitsvorgänge und Betriebsverfahren sowie Gefahren durch technische Arbeitsmittel, Produkte und Abfälle beseitigt sowie Rechtswidrigkeiten und Missstände behoben werden. Im Bereich der Arzneimittel- und Medizinprodukteüberwachung bezieht sich dies auch auf die Einhaltung international anerkannter Regelungen (z.B. GMP, GCP, harmonisierter Normen und technischer Spezifikationen, Deklaration von Helsinki). Werden Mängel nicht fristgemäß beseitigt, sollen entsprechende Anordnungen getroffen werden.
(2) Bei gegenwärtigen Gefahren haben die Bediensteten unverzüglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(3) Stellen die Bediensteten eine Ordnungswidrigkeit fest, so liegt es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Auf § 41 OWiG wird hingewiesen.
(4) Die Bediensteten sind gemäß § 3 VollzBeaVO berechtigt, Zwangsmittel (§§ 64 bis 75 Nds. SOG) mit Ausnahme von Waffen anzuwenden.
§ 8
Gerichtsverfahren, Gutachten
(1) Werden Bedienstete von Gerichten oder Staatsanwaltschaften als Zeugen oder Sachverständige herangezogen, so haben sie die Behördenleitung zu unterrichten. Diese erteilt die erforderliche Aussagegenehmigung.
(2) Im Fall der Heranziehung durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften als Sachverständige richtet sich die gutachterliche Tätigkeit der Bediensteten nach den beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen über Nebentätigkeiten, sofern es sich bei der Erstattung von Gutachten nicht um die Erfüllung von Dienstaufgaben handelt, z.B. das Erstellen von Zusammenhangsgutachten nach der Berufskrankheiten-Verordnung (siehe auch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen).
§ 9
Beteiligung Dritter
(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den beteiligten Behörden und sonstigen Stellen und, wenn es der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist, mit den in Betracht kommenden betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen zusammenzuarbeiten.
(2) Mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Beratung und der Überwachung gemäß § 21 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes eng zusammenzuwirken. Der Erfahrungsaustausch ist zu fördern.
§ 10
Jahresberichte,
Betriebskataster
(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben die vorgeschriebenen Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit nach den für diese Berichte erlassenen besonderen Anweisungen zu erstatten. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten.
(2) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben ein Betriebskataster nach besonderen Anweisungen zu führen und laufend zu aktualisieren.
Muster
| Staatliches Gewerbeaufsichtsamt | Datum .......................................... |
| Frau/Herrn ........................................................ | |
| Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin/zum Verwaltungsvollzugsbeamten | |
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Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr, gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) vom 13.3.1995 (Nds.GVBl. S.60) in der zurzeit gültigen Fassung bestelle ich Sie zur Verwaltungsvollzugsbeamtin/zum Verwaltungsvollzugsbeamten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes für die nachstehenden Vollzugsbereiche*): .. . Als Verwaltungsvollzugsbeamtin/Verwaltungsvollzugsbeamter haben Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben die allgemeinen Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei (§ 11 Nds.SOG) sowie die Befugnisse zur Befragung (§ 12 Nds.SOG), zur Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 13 Nds.SOG), zur Platzverweisung (§ 17 Nds.SOG), zur Durchsuchung von Personen und Sachen (§§ 22, 23 Nds.SOG), zum Betreten und zur Durchsuchung von Wohnungen (§ 24 Nds.SOG), zur Sicherstellung von Sachen (§ 26 Nds.SOG), zur Datenerhebung (§ 31 Abs. 1 und 3 Nds.SOG) und zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 38 Abs. 1 Nds.SOG). Dabei sind Sie berechtigt, Zwangsmittel (§§ 64 bis 75 Nds.SOG) anzuwenden. Die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Befugnisse können nur während der Ausübung des Dienstes wahrgenommen werden, und zwar nur, soweit Art und Umfang der Vollzugsaufgaben die Ausübung dieser Befugnisse erfordern. Die Befugnisse nach den spezialgesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Ihre Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Sie erlischt mit Ihrem Ausscheiden aus der Behörde. Mit freundlichen Grüßen (Behördenleitung) |
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| ____________________ *) Die Vollzugsbereiche sind im Einzelfall festzulegen. |
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Dienstausweis
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Die Ausweisinhaberin/Der Ausweisinhaber hat als Gewerbeaufsichtsbeamtin/als Gewerbeaufsichtsbeamter die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Genehmigungen und Anordnungen auf den Gebieten des Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzes zu überwachen und durchzusetzen. Die Gewerbeaufsichtsbeamtin/Der Gewerbeaufsichtsbeamte hat bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben die allgemeinen Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei (§ 11 Nds.SOG) sowie die Befugnisse zur Befragung (§ 12 Nds.SOG), zur Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 13 Nds.SOG), zur Platzverweisung (§ 17 Nds.SOG), zur Durchsuchung von Personen und Sachen (§§ 22, 23 Nds.SOG), zum Betreten und zur Durchsuchung von Wohnungen (§ 24 Nds.SOG), zur Sicherstellung von Sachen (§ 26 Nds.SOG), zur Datenerhebung (§ 31 Abs. 1 und 3 Nds.SOG) und zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten (§ 38 Abs. 1 Nds.SOG). Dabei ist sie/er berechtigt, Zwangsmittel (§§ 64 bis 75 Nds.SOG) - mit Ausnahme von Waffen - anzuwenden. |
Dienstausweis
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Die Ausweisinhaberin/Der Ausweisinhaber hat als Gewerbeärztin/Gewerbearzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Arbeitsschutz zu überwachen. Die Gewerbeärztin/Der Gewerbearzt hat bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben die Befugnisse gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und § 13 Abs. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes. |
Dienstausweis
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Die Ausweisinhaberin/Der Ausweisinhaber ist Bedienstete/ Bediensteter der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung und nimmt Aufgaben in den Gebieten des Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzes wahr. |
| Kategorie | I | II | III | ||||||||||||||||||||||||
| Betriebsart, Anlagentyp bzw.Aktionen, Programme | Jahresarbeits- programme 1) |
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| Besichtigungs- frequenz 2) | programm- bezogen | mindestens einmal pro Jahr 2) | mindestens einmal in vier Jahren 2) | ||||||||||||||||||||||||
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__________________ 2) Die Besichtigungsfrequenzen werden von MU in Abstimmung mit MS im Bedarfsfall auf Kompatibilität mit den verfügbaren Personalressourcen überprüft. |
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| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |