Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)
Vom 18. November 2004 (Nds.GVBl. Nr.34/2004 S.482), geändert durch VO vom 20.10.2006 (Nds.GVBl. Nr.26/2006 S.463), vom 24.4.2007 (Nds.GVBl. Nr.10/2007 S.143), Art. 1 der VO 18.11.2008 (Nds.GVBl. Nr.23/2008 S.354), § 21 Abs.2 der Vo v. 3.8.2009 (Nds.GVBl. Nr.17/2009 S.316), VO vom 13.8.2010 (SVBl. Nr.20/2010 S.311) und vom 6.7.2011 (SVBl. Nr.17/2011 S.259) - VORIS 71000 -
Schulrecht

§ 1

(1) 1Für die Ausführung der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen und Maßnahmen sind die dort genannten Stellen zuständig. 2Soweit die Zuständigkeit für die Ausführung der in der Anlage genannten Rechtsgrundlagen nicht geregelt ist, ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zuständig, in Angelegenheiten der beruflichen Bildung jedoch das Kultusministerium.

(2) 1Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für die Festsetzung, für die öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. 2Sie entscheidet auch

  1. über die Ausübung eines Gewerbes durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und
  2. über die Verhinderung der Ausübung eines nicht zugelassenen Gewerbes mit Ausnahme eines Gewerbes nach § 34d und § 34e der Gewerbeordnung.

(3) 1Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führen die bisher zuständigen Stellen die bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende. 2Besteht die bisher zuständige Stelle nicht mehr, so führt die nunmehr zuständige Stelle das Verfahren fort.

§ 2

Die den Landkreisen, den Gemeinden und den Samtgemeinden entstehenden Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs abgegolten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.


Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Gewerbeordnung
(o h n e   Arbeitsschutz)
2. Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen
(o h n e   Arbeitsschutz)
3. Sonstiges Gewerberecht
4. Wirtschaftsrecht und andere Rechtsgebiete

Erläuterungen zum Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
GAA Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
G Gemeinde
sG selbständige Gemeinde
gsS große selbständige Stadt
HWK Handwerkskammer
IHK Industrie- und Handelskammer
kS kreisfreie Stadt
Lk Landkreis
LAVES Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
LS Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
MEN Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen
MF Finanzministerium
MI Ministerium für Inneres und Sport
MW Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
NLStBV Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Ist in der letzten Spalte des nachfolgenden Verzeichnisses neben einer anderen Stelle das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie genannt, so ist dieses in seinem Aufsichtsbereich zuständig.

V e r z e i c h n i s

Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
1 Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.Februar 1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 30.Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130)
(o h n e   § 36 Abs. 3, § 60 a Abs. 4 und Arbeitsschutz)
Lk/kS/gsS/sG 1)
mit Ausnahme von
1.1 §§ 14, 15 Abs. 1, §§ 15a, 15b Gewerbeanzeigeverfahren; Empfangsbescheinigung; Namensangabe G
1.2 §§ 33a, 33c und 33d Erlaubnis für die Veranstaltungen der Zurschaustellung von Personen; Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten; Veranstaltung anderer Gewinnspiele G
1.3 § 34b Abs. 5 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern IHK
1.4 § 38 Abs. 3 Erlass von Rechtsverordnungen über Buchführungspflichten für Gewerbezweige nach § 38 Abs. 1 Satz 1 MW
1.5 § 55a Abs. 1 Nr. 1, §§ 55c, 55e Aufgaben der zuständigen Behörde für die Ausübung des Reisegewerbes G
1.6 § 56 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Erlass von Rechtsverordnungen über Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen MW
1.7 § 56a Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers; Untersagung G
1.8 § 60a Abs. 2 Erlaubnis zur Aufstellung von Warenspielgeräten und zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe G
1.9 § 60b Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 69, 69b Festsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz, von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Offnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen G
1.10 § 60c Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter Waren Lk/kS/gsS/sG/G
1.11 § 61a Abs. 2 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe G
1.12 § 69 Abs. 1 und 3 Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach Gegenstand, Zeit, Offnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen Lk/kS
1.13 § 69 Abs. 1 Festsetzung von Wochenmärkten nach Gegenstand, Zeit, Offnungszeiten und Platz G
1.14 § 69b Abs. 1 Von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen G
1.15 § 71b Abs. 2 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren
a) auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 66
b) auf Wochenmärkten nach § 67

Lk/kS
G
1.16 § 150 Abs. 2 Entgegennahme des Antrages auf Auskunftserteilung eldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist
1) Eine abweichende Zuständigkeit für § 15 Abs. 2 und § 60d kann sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der ZustVO-Wirtschaft ergeben.

Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
2 Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen
(o h n e   Arbeitsschutz)
2.1 Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1.Juni 1976 (BGBl. I S.1334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.November 2001 (BGBl. I S.3073) Lk/kS/gsS/sG
2.2 Bewachungsverordnung in der Fassung vom 10.Juli 2003 (BGBl. I S.1378), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23.November 2007 (BGBl. I S. 2631) Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
2.2.1 § 11 Abs. 3 Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises Lk/kS/gsS/sG/G
2.3. Versteigererverordnung vom 24.April 2003 (BGBl. I S.547) Lk/kS/gsS/sG
2.4 Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 7.November 1990 (BGBl. I S.2479), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21.Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) Lk/kS/gsS/sG
2.5 Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17.Dezember 1984 (BGBl. I S.1598), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10.November 2001 (BGBl. I S.2992) Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
2.5.1 § 2 Verlangen auf Vorzeigen der Haftpflichtversicherungsunterlagen Lk/kS/gsS/sG/G
3 Sonstiges Gewerberecht
3.1 Handwerksrecht
3.1.1 Handwerksordnung in der Fassung vom 24.September 1998 (BGBl. I S.3074; 2006 I S.2095, zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.2246)
3.1.1.1 §§ 7a und 7b Erteilung von Ausübungsberechtigungen für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für Gesellinnen und Gesellen HWK
3.1.1.2 § 8 Abs. 3 Erteilung von Ausnahmebewilligungen für zulassungspflichtige Handwerke . HWK
3.1.1.3 § 16 Abs. 3 Satz 1 Untersagung der Fortsetzung eines gesetzwidrig ausgeübten und Abs. 9 Handwerksbetriebes; Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen Lk/kS/gsS/sG
3.1.1.4 § 113 Abs. 3 Satz 3 Einziehung der Beiträge HWK
3.1.2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) HWK
3.2 Hufbeschlaggesetz vom 19.April 2006 (BGBl. I S.900), aufgrund des § 8 Abs. 1 bis 3 des Hufbeschlaggesetzes erlassene Verordnungen sowie im Rahmen des § 11 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes weiter anwendbare Verordnungen LAVES
3.3 Schornsteinfegerrecht
3.3.1 3.3.1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S.2242) Lk, kS, gsS1)
mit Ausnahme von
3.3.1.1 § 1 Abs. 1 Satz 3 Erlass einer Verordnung über die Reinigung und Überprüfung weiterer Anlagen MW
3.3.1.2 § 5 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2
Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über Mängel Lk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet der Mangel vorgefunden wird
3.3.1.3 § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Entgegennahme von Unterrichtungen über vorläufige Sicherungsmaßnahmen sowie Verfügung von Sicherungsmaßnahmen und Aufhebung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen Lk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet sich die Anlage befindet
3.3.1.4 § 20 Abs. 3 Satz 1 Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen G, in deren Gebiet das von der gebührenpflichtigen Leistung betroffene Grundstück liegt
3.3.2 Schornsteinfegergesetz in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S.2071), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3.April 2009 (BGBl. I S.700, 721) Lk, kS, gsS1)
mit Ausnahme von
3.3.2.1 § 9 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Erlass einer Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Kehrbezirk MW
3.3.2.2 § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Entgegennahme von Meldungen über Mängel Lk, kS, gsS, in dessen oder in deren Gebiet der Mangel vorgefunden wird
3.3.2.3 § 13 Abs. 1 Nr. 7 Aufforderung an die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung G
3.3.2.4 § 16 Abs. 2 Satz 2 Erlass einer Verordnung für die Ausgleichskasse MW
3.3.2.5 § 16 Abs. 2 Satz 3 Beitreibung rückständiger Umlagen für die Ausgleichskasse G
3.3.2.6 § 25 Abs. 4 Satz 4 Feststellung und Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen G, in deren Gebiet das von der gebührenpflichtigen Leistung betroffene Grundstück liegt
1) Erstreckt sich der Bezirk einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer Bezirksschornsteinfegermeisterin oder eines Bezirksschornsteinfegermeisters über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt hinaus, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt örtlich zuständig, in dessen oder in deren Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung der betreffenden Person befindet oder errichtet werden soll, wenn die gewerbliche Niederlassung innerhalb des Bezirks der betreffenden Person liegt. Liegt die gewerbliche Niederlassung außerhalb des Bezirks der betreffenden Person, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt zuständig, zu dessen oder zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Bezirks der betreffenden Person gehört.
Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
3.4 Gaststättengesetz in der Fassung vom 20.November 1998 (BGBl. I S.3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.4.1 § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 30 Erlass einer Rechtsverordnung über Mindestanforderungen an die zum Betrieb eines Gaststättengewerbes bestimmten Räume und Erlass einer Rechtsverordnung über Mindestanforderungen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, sowie über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser Verordnung MW
3.4.2 § 12 Vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass G
3.4.3 § 18 Abs. 1 Satz 1 Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung einer Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten
a) für das über einen Landkreis hinausgehende Gebiet MI im Einvernehmen mit MW
b) soweit eine Rechtsverordnung nach Buchstabe a nicht erlassen ist, für das Gebiet, das über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über das Gebiet eines Landkreises hinausgeht Lk
c) soweit eine Rechtsverordnung nach den Buchstaben a und b nicht erlassen ist, für das Gebiet einer Gemeinde G
3.4.4 § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Erlass einer Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung über eine allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit
a) in Bezug auf die Festsetzung einer Sperrzeit nach Nummer 3.4.3 Buchst. a für das Gebiet, das über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über das Gebiet eines Landkreises hinausgeht LK
b) in Bezug auf die Festsetzung einer Sperrzeit nach Nummer 3.4.3 Buchst. a oder b für das Gebiet einer Gemeinde G
3.4.5 § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Entscheidung über eine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne Betriebe G
3.4.6 § 19 Vorübergehendes Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke aus besonderem Anlass G
3.4.7 § 21 Abs. 1 Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen G
3.4.8 § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 30 Erlass einer Rechtsverordnung über die Zulassung, das Verhalten sowie die Art der Tätigkeit und Entlohnung der Beschäftigten in Gaststättenbetrieben und über die zuständigen Behörden zur Ausführung dieser Verordnung MW
3.4.9 § 22 Abs. 1 und 2 Verlangen von Auskünften, Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen, Vornahme von Prüfungen und Besichtigungen und Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen Lk/kS/gsS/sG/G
- jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Durchführung des Gaststättengesetzes-
3.5 Milch- und Margarinegesetz vom 25.Juli 1990 (BGBl. I S.1471), zuletzt geändert durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407)
§§ 4 bis 6 Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, Stellvertretererlaubnis und Gestattung zur Weiterführung Lk/kS
3.6 Waffenherstellung und -handel sowie Einfuhr von Waffen und Munition
3.6.1 Waffengesetz (WaffG) vom 11.Oktober 2002 (BGBl. I S.3970, 4592; 2003 I S.1957), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.März 2008 (BGBl. 1 S. 426) Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.6.1.1 § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung Bildung eines staatlichen Prüfungsausschusses für das Land Niedersachsen MW
3.6.2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27.Oktober 2003 (BGBl. I S.2123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.März 2008 (BGBl. I S. 426) G
mit Ausnahme von
3.6.2.1 § 14 Zulassung von Ausnahmen bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im gewerblichen Bereich Lk/kS/gsS/sG
3.6.2.2 § 16 Abs. 1 Geschäftsführung des staatlichen Prüfungsausschusses (§ 22 Abs. 1 WaffG) IHK Hannover
3.62.3 § 29 Abs. 1 Erlaubnis für Waffenherstellerinnen und -hersteller oder Waffenhändlerinnen und -händler (§ 31 Abs. 2 WaffG) zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition jeder Art oder für bestimmte Arten dieser Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlerinnen und -händlern in anderen Mitgliedstaaten Lk/kS/gsS/sG
3.6.3 Beschussverordnung vom 13.Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 6 des Gesetzes vom 30.Oktober 2008 (BGBl. I S.2130)

MEN
Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
3.6.4 Beschussgesetz vom 11.Oktober 2002 (BGBl. I S.3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.März 2008 (BGBl. I S.426) Lk/kS/gsS/sG
mit Ausnahme von
3.6.4.1 § 5 Beschussprüfung MEN
3.6.4.2 § 12 Abs. 1 Bescheinigung über die Nichtdurchführbarkeit der Prüfung MEN
3.7 3.8 Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) MEN
mit Ausnahme von
3.7.1 §§ 16 und 18 Verlangen auf Auskunft, Nachschau sowie Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen in Gaststättenbetrieben (§ 9) G/MEN
3.8 Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Fassung vom 22.Februar 1985 (BGBl. I S.408), zuletzt geändert durch Artikel 114 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl. I S.2304) MEN
mit Ausnahme von
3.8.1 § 6 Verlangen auf Auskunft in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben G/MEN
3.9 Fertigpackungsverordnung in der Fassung vom 8.März 1994 (BGBl. I S.451, 1307), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.Juni 2008 (BGBl. I S.1079) MEN
mit Ausnahme von
3.9.1 § 34 Nachschau in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben G
3.10 Preisangabengesetz vom 3.Dezember 1984 (BGBl. I S.1429), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7.September 2007 (BGBl. I S.2246) , in Verbindung mit der Preisangabenverordnung in der Fassung vom 18.Oktober 2002 (BGBl. I S.4197), geändert durch § 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3.Juli 2004 (BGBl. I S.1414) G
3.11 - gestrichen -
4. Wirtschaftsrecht und andere Rechtsgebiete
4.1 Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 17.Dezember 1992 (BGBl. 19931 S.2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.Oktober 2008 (BGBl. I S.1982)
§ 55a Abs. 3 Satz 1 Erlass einer Rechtsverordnung über die Rechnungslegungder unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen MW
4.2 Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.Dezember 2007 (BGBl. I S.3089) MW
4.3 Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S.2911) MW
4.4 Geldwäschegesetz vom 13.August 2008 (BGBl. I S.1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.Juni 2011 (BGBl. I S.1126)
§ 16 Abs. 1 Aufsicht über die Verpflichteten
a) nach § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 5, 9, 10 und 12 Lk/kS
b) nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit es sich um registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt Lk/kS
c) nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 MF”.
4.5 - 4.6 - gestrichen -
4.7 Wirtschaftssicherstellungsverordnung vom 12.August 2004 (BGBl. I S.2159), geändert durch Artikel 379 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407)
§ 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 Verpflichtung von Unternehmen Lk/kS
4.8 Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19.April 1988 (BGBl. I S.530), zuletzt geändert durch Artikel 378 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407)
4.8.1 § 6 Abs. 1 Satz 1 Erteilung von Bezugscheinen für G
a) Dieselkraftstoff, Vergaserkraftstoff und Schmierfette zum Betrieb von Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und stationären Motoren, jedoch nicht an juristische Personen des öffentlichen Rechts und berufskonsularische Vertretungen,
b) leichtes Heizöl an
Privatpersonen,
Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Einzel- und Großhandels und des sonstigen Gewerbes, wenn diese Unternehmen nicht mehr als insgesamt 50 Kubikmeter je Jahr für Heiz- und Prozesswärme verbrauchen,
freiberuflich Tätige und
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
4.8.2 § 6 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Bezugscheine, für deren Erteilung der Landkreis zuständig ist, und die Aushändigung der erteilten Bezugscheine an Antragstellerinnen und Antragsteller G
4.8.3 § 9 Abs. 1 Nr. 5 Die Aufgaben in allen übrigen Fällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Lk/kS
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