Dienstanweisung für die Niedersächsische Gewerbeaufsicht
Gem. RdErl. d. MU u.d. MFAS v. 28.3.2001 - 31-02219/1- (Nds.MBl. Nr.16/2001 S.369), geändert durch Gem.RdErl. v. 18.3.2002 (Nds.MBl. Nr.22/2002 S.470) - VORIS 71000 00 00 00 005 -
Bezug: a) RdErl. d. MS v. 28.12.1965 (Nds.MBl. 1966 S.41), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.11.1971
                 (Nds.MBl. S.1336)
             b) RdErl. d. MB v. 9.5.1986 (Nds. MBl. S.497)

Schulrecht

1. In der Anlage wird die Dienstanweisung für die Niedersächsische Gewerbeaufsicht bekannt gemacht.

2. Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

Anlage

Dienstanweisung für die Niedersächsische Gewerbeaufsicht

§ 1
Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind untere Verwaltungsbehörden des Landes und besondere Verwaltungsbehörden i.S. des §97 NGefAG i.d.F. vom 20.2.1998 (Nds. GVBl. S.101). Ihnen obliegen die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und des Verbraucherschutzes.

§ 2
Aufsichtsbedienstete

(1) Aufsichtsbedienstete i.S. dieser Dienstanweisung sind die Dienstkräfte der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht, die zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gemäß der VollzBeaVO bestellt wurden. Dies gilt auch für technische Angestellte der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht.

(2) Die Aufsichtsbediensteten sind vorbehaltlich der Anzeige eines Straftatverdachts zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebe verpflichtet. Soweit es sich bei den Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt i.S. des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 8.7.1994 (BGBl. I S.1490) in der jeweils geltenden Fassung handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem UIG. Dies gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch dann, wenn sie im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung oder Aufsicht bekannt werden. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Aufsichtsbediensteten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die oder den Dienstvorgesetzten unter Hinweis auf die Regelungen im UIG zur Offenbarung von Informationen über die Umwelt ausdrücklich zur Geheimhaltung zu verpflichten; sie haben die Verpflichtung durch Unterschrift zu bestätigen. Weitere spezialrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Für die Bestellung der in den Gewerbeaufsichtsdezernaten tätigen Aufsichtsbediensteten und der Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind die BezReg zuständig. Die übrigen Aufsichtsbediensteten in den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern werden von den Behördenleitungen bestellt.

(4) Die Aufsichtsbediensteten erhalten ein Bestellungsschreiben nach dem in der Anlage 1 vorgeschriebenen Muster, in dem die Vollzugsaufgaben sowie der Umfang der polizeilichen Befugnisse und der Berechtigung zur Anwendung von Zwangsmitteln nach der VollzBeaVO angegeben sind. Ein Widerrufsvorbehalt ist enthalten.

(5) Die Bestellung erlischt mit ihrem Widerruf oder mit dem Ausscheiden der Aufsichtsbediensteten aus ihrer Dienststelle (Versetzung, Ruhestand, Entlassung usw.). Sie wird widerrufen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Übrigen entfallen sind.

(6) Eine abgeordnete Aufsichtsbedienstete oder ein abgeordneter Aufsichtsbediensteter kann von der aufnehmenden Behörde in deren Aufsichtsbereich für die Dauer der Abordnung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden.

§ 3
Dienstausweis

(1) Die Aufsichtsbediensteten erhalten mit ihrer Bestellung einen Dienstausweis nach dem in Anlage 2 vorgeschriebenen Muster. Der Dienstausweis ist zehn Jahre gültig. Über die Dienstausweise ist bei der ausstellenden Behörde ein Verzeichnis zu führen. Jeder Dienstausweis ist mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehen.

(2) Bei Aushändigung des Dienstausweises sind die Aufsichtsbediensteten darüber zu belehren, dass sie unverzüglich den Verlust des Dienstausweises anzuzeigen und den Ausweis zurückzugeben haben, wenn die Voraussetzungen für seine Aushändigung nicht mehr bestehen. Die Belehrung sowie der Empfang des Dienstausweises und des Bestellungsschreibens sind von den Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Dienstausweis ist unverzüglich zurückzugeben, wenn seine Gültigkeit abgelaufen, die Abordnung beendet oder die Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten aus anderen Gründen erloschen ist. Die Rückgabe ist im Verzeichnis zu vermerken. Bei sonstigen Änderungen (z.B. Amtsbezeichnung) ist der Dienstausweis zu berichtigen oder nötigenfalls unter der alten Nummer neu auszufertigen.

(4) Bei Verlust des Dienstausweises ist ein neuer Dienstausweis unter neuer Nummer auszustellen; findet sich der frühere Dienstausweis wieder an, ist dieser einzuziehen und zu vernichten. Der Verlust sowie die Einziehung und die Vernichtung des alten Dienstausweises sind in dem Verzeichnis zu vermerken; mit diesem Vermerk wird der Dienstausweis ungültig.

(5) Dienstausweis-Vordrucke sind bei der BezReg Braunschweig - Zentrale Vordruckstelle - kostenlos zu beziehen. Für eine diebstahlsichere Aufbewahrung der Blanko-Vordrucke ist zu sorgen.

(6) Die Aufsichtsbediensteten haben bei der Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(7) Die bisher ausgegebenen Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31.12.2001 ihre Gültigkeit. Sie sind bei Aushändigung des neuen Dienstausweises zurückzugeben.

§ 4
Aufgabenwahrnehmung

(1) Die staatliche Gewerbeaufsicht hat durch Genehmigung und Aufsicht sowie durch Beratung zum rechtskonformen Verhalten auf den Schutz der Umwelt, der Beschäftigten und der Verbraucherinnen und Verbraucher hinzuwirken.

(2) Die Aufsichtsbediensteten haben Beschwerden und. Eingaben eingehend zu prüfen und bei berechtigten Einwänden geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Quellen der Beschwerden sind so weit wie möglich, in Arbeitsschutzangelegenheiten stets, vertraulich zu behandeln.

(3) Die Aufsichtsbediensteten sollen durch eine sachliche und gerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken.

(4) Von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern sind folgende Aufgaben mit Vorrang wahrzunehmen:

§ 5
Art und Umfang der Betriebsbesichtigungen (Revisionen)

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sich die Aufsichtsbediensteten durch Besichtigung der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe, Bau- und Montagestellen eingehende Kenntnisse von den Arbeits- und Betriebsverhältnissen und der Sicherheit technischer Arbeitsmittel und Produkte zu verschaffen. Die zu beaufsichtigenden Betriebe sind, sofern kein besonderer Anlass i.S. des §4 Absatz 4 vorliegt, vorrangig entsprechend den in der Anlage 3 dargestellten Kategorien zu überwachen. Die Besichtigungen können unvermutet oder nach Ankündigung vorgenommen werden.

(2) Bei den Besichtigungen sollen von den Aufsichtsbediensteten zunächst vorhandene betriebliche Schutz-, Sicherheits- und Managementsysteme zur Einhaltung der geltenden Vorschriften überprüft werden (Systemprüfung). Bei Feststellung der Plausibilität der Systeme kann sich die weitere Besichtigung auf stichprobenartige Überprüfungen z.B. von einzelnen Arbeitsplätzen, Arbeitsstätten, Geräten, Anlagen, Betriebstellen oder den Umgang mit Gefahrstoffen oder Abfällen beschränken.

(3) Im Rahmen der Revisionstätigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter können Schwerpunkte gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung auf Amtsebene obliegt den Leitungen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter; die Schwerpunktsetzung auf Regierungsbezirksebene obliegt den obliegt den BezReg. Die Schwerpunktsetzung auf Landesebene erfolgt im Jahresarbeitsprogramm oder in landesweiten Sonderaktionen. Bei der Vorbereitung der Schwerpunktaktionen sollen die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Kammern, Verbänden, Berufsgenossenschaften u.a. genutzt werden.

(4) Für Betriebe derselben Branche, die nur in geringer Anzahl vorhanden sind, die eine spezielle technologische Kompetenz erfordern oder die einem gemeinsamen Konzernverbund angehören, können regierungsbezirks- und bzw. oder landesweite Revisionsteams, die sich aus bis zu vier Bediensteten verschiedener Staatlicher Gewerbeaufsichtsämter zusammensetzen, eingerichtet werden. Die Verantwortung und Führung des Teams obliegt dem für den zu beaufsichtigenden Betrieb jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt. Über die Einführung von regierungsbezirksweiten Revisionsteams entscheiden die BezReg in Abstimmung mit den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern; über die Einführung von landesweiten Revisionsteams entscheiden die betroffenen BezReg gemeinsam.

(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Überwachungsaufgaben im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes, die Überwachung von Baustellen sowie für die Durchführung von Marktkontrollen.

(6) Als Betriebe i.S. dieser Dienstanweisung gelten auch Deponien und die Dienststellen des öffentlichen Dienstes.

§ 6
Durchführung der Betriebsbesichtigungen

(1) Jeder zu beaufsichtigende Betrieb soll eine Aufsichtsbedienstete oder einen Aufsichtsbediensteten als Hauptansprech- oder Kontaktperson haben.

(2) Vor Beginn der Besichtigung haben die Aufsichtsbediensteten die Unternehmensleitung oder deren Beauftragte von der bevorstehenden Besichtigung in Kenntnis zu setzen. Sofern bei der Besichtigung Belange des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzes berührt werden, ist die Unternehmensleitung aufzufordern, den Betriebsrat (Personalrat) von der bevorstehenden Besichtigung zu unterrichten. Suchen die Aufsichtsbediensteten einen Betrieb aufgrund einer Einladung des Betriebsrates oder Personalrates auf, ist die Unternehmensleitung darüber zu unterrichten. Von der Unterrichtung darf abgesehen werden, wenn diese nicht anwesend ist oder wenn zur Erledigung der Dienstgeschäfte eine Besichtigung ohne eine solche Mitteilung notwendig erscheint.

(3) Beim Arbeitsschutz, der Unfallverhütung im Betrieb und dem betrieblichen Umweltschutz haben die Aufsichtsbediensteten mit den Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat oder Personalrat) eng zusammenzuarbeiten. Bei einer Besichtigung sollen die Aufsichtsbediensteten dem Betriebsrat oder Personalrat Gelegenheit geben,

  1. Mängel auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb und des betrieblichen Umweltschutzs mitzuteilen und
  2. vorzuschlagen, auf welche Weise die Mängel behoben und Maßnahmen zur Verbesserung getroffen werden können.

Die Aufsichtsbediensteten haben die Betriebsräte oder Personalräte auf ihren Wunsch in allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutz zu beraten. Werden Ausnahmen von Vorschriften, die diese Fragen betreffen, beantragt, so ist dem Betriebsrat oder Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Abschrift der Entscheidung ist dem Betriebsrat oder Personalrat zu übersenden.

(4) Je nach Gegenstand der Revision sollen die Aufsichtsbediensteten die Unternehmensleitung auffordern, den entsprechenden Fachkräften des Betriebes die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen; hierzu zählen u.a. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, Immissionsschutz-, Störfall-, Abfall- oder Strahlenschutzbeauftragte.

(5) Die bei Besichtigungen festgestellten Mängel sollen in einem Abschlussgespräch im Anschluss an die Besichtigung mit der Unternehmensleitung oder deren Beauftragten und, soweit Belange des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung im Betrieb oder des betrieblichen Umweltschutzbelange betroffen sind, mit dem Betriebsrat oder Personalrat erörtert werden. Soweit wegen der festgestellten Mängel ein Revisionsschreiben erforderlich wird, ist dies mit Angabe der Frist zur Abhilfe umgehend zu übersenden. Der Betriebsrat oder Personalrat erhält davon auf Wunsch eine Abschrift, wenn Mängel, die die vorgenannten Belange betreffen, aufgenommen wurden. Darin sind Teile wegzulassen, die ein Betriebsgeheimnis betreffen, worauf das Unternehmen die Aufsichtsbedienstete oder den Aufsichtsbediensteten bei der Besichtigung hingewiesen hat. Auf dem Revisionsschreiben ist zu vermerken, dass der Betriebsrat eine Abschrift erhalten hat. Soweit nicht aus dem ggf. erforderlichen Revisionsschreiben erkennbar, sind Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Besichtigung durch Vermerk aktenkundig zu machen.

(6) Die Aufsichtsbediensteten dokumentieren ihre Besichtigungen und sonstigen Außendiensttätigkeiten in Besichtigungstagebüchern. Die Besichtigungstagebücher werden in der Datenbank des Amtes geführt. Die erforderlichen Dateneingaben sind unverzüglich vorzunehmen.

(7) Werden Baustellen oder ähnliche Arbeitsstätten besichtigt, an denen Vertreterinnen und Vertreter des Betriebsrates (Personalrates) nicht zugegen sind, so treten im Rahmen der Absätze 2, 3 und 5 an Stelle des Betriebsrates (Personalrates) die Organe nach §3 Abs.1 des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 7
Anordnungen, Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

(1) Die Aufsichtsbediensteten haben bei den Betriebsbesichtigungen darauf hinzuwirken, dass Gefahren, schädliche Einwirkungen und erhebliche Belästigungen durch Betriebsanlagen, Arbeitsvorgänge und Betriebsverfahren sowie Gefahren durch technische Arbeitsmittel, Produkte und Abfälle beseitigt sowie Rechtswidrigkeiten und Missstände behoben werden. Werden die Mängel nicht fristgemäß beseitigt, sollen entsprechende Anordnungen getroffen werden.

(2) Bei gegenwärtigen Gefahren haben die Aufsichtsbediensteten unverzüglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Stellen die Aufsichtsbediensteten eine Ordnungswidrigkeit fest, so liegt es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Auf §41 OWiG wird hingewiesen.

(4) Die Aufsichtsbediensteten sind gemäß §3 VollzBeaVO berechtigt, Zwangsmittel (§§64 bis 75 NGefAG) - mit Ausnahme von Waffen - anzuwenden.

§ 8
Gerichtsverfahren

(1) Werden Aufsichtsbedienstete von Gerichten oder Staatsanwaltschaften als Zeugen oder Sachverständige herangezogen, so haben sie die Behördenleitung zu unterrichten. Diese erteilt die erforderliche Aussagegenehmigung.

(2) Im Fall der Heranziehung durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften als Sachverständige richtet sich die gutachterliche Tätigkeit der Aufsichtsbediensteten nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen über Nebentätigkeiten, sofern es sich bei der Erstattung von Gutachten nicht um die Erfüllung von Dienstaufgaben handelt (vgl. §1 Abs.3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen).

§ 9
Beteiligung Dritter

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den beteiligten Behörden und, wenn es der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist, mit den in Betracht kommenden betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter können, soweit erforderlich, insbesondere zur Prüfung schwieriger Sachverhalte, das NLÖ und andere Sachverständige hinzuziehen. Sie sollen bei medizinischen und deponietechnischen Fragen von besonderer Bedeutung in der Regel das NLÖ einschalten.

(3) Mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Beratung und der Überwachung gemäß §21 Abs.3 ArbSchG eng zusammenzuwirken. Der Erfahrungsaustausch ist zu fördern.

§ 10
Jahresberichte, Betriebskataster

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben die im §23 Abs.4 ArbSchG vorgeschriebenen Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit nach den für diese Berichte erlassenen besonderen Anweisungen zu erstatten.

(2) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben ein Betriebskataster nach besonderen Anweisungen zu führen und laufend zu aktualisieren.


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