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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes in Niedersachsen. 2Es ersetzt das Gaststättengesetz in der Fassung vom 20.November 1998 (BGBl. I S.3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7.September 2007 (BGBl. I S.2246).
(2) Auf das Betreiben eines Gaststättengewerbes finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(4) 1Das Betreiben einer Kantine für Betriebsangehörige oder einer Betreuungseinrichtung der in Niedersachsen stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachter Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten ist kein Betreiben eines Gaststättengewerbes im Sinne dieses Gesetzes. 2Gleiches gilt für
§ 2
Anzeigepflichten, Verfahren
(1) 1Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. 2Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist nach Satz 1 für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
(2) 1Für die Anzeige nach Absatz 1 ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu verwenden. 2Der Vordruck ist vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. 3Um den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu erleichtern, kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen. 4Die Anzeige nach Absatz 1 kann durch die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung erstattet werden, wenn in dieser angegeben ist, ob alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen angeboten werden, und wenn die Frist nach Absatz 1 eingehalten wird.
(3) 1Die zuständige Behörde hat die Angaben aus der Anzeige unverzüglich den für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie dem Finanzamt zu übermitteln. 2§ 14 Abs. 5 bis 7 und 9 bis 12 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen entsprechend.
(5) Wird bei einer juristischen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Verfahren nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 10 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 3
Überprüfung
(1) 1Wird mit der Anzeige nach § 2 angegeben, dass alkoholische Getränke angeboten werden sollen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden zu überprüfen. 2Zu diesem Zweck hat die oder der Gewerbetreibende zugleich mit der Anzeige
vorzulegen. 3Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. 4Auf Verlangen bescheinigt die Behörde die Erkenntnisse aus der Überprüfung nach Satz 1.
(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 muss nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit vorgelegt wird.
§ 4
Unzuverlässigkeit
Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung liegt insbesondere dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der Gewerbetreibende dem Alkoholmissbrauch Vorschub leistet oder infolge eigenen Alkoholmissbrauchs bei der Betriebsführung erheblich beeinträchtigt ist.
§ 5
Anordnungen
(1) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe die Anordnungen treffen, die zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich sind. 2Die behördlichen Befugnisse, aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, Anordnungen zu treffen, bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Betreiben eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe, für das es einer Reisegewerbekarte nicht bedarf.
(3) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann der Betreiberin oder dem Betreiber eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§ 6
Auskunft und Nachschau
1Für die Ausübung des stehenden Gaststättengewerbes gilt § 29 der Gewerbeordnung entsprechend. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 7
Angebot alkoholfreier
Getränke
1Wer im Gaststättengewerbe alkoholische Getränke anbietet, hat auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. 2Mindestens ein alkoholfreies Getränk ist zu einem geringeren Preis anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. 3Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
§ 8
Nebenleistungen
Im Gaststättengewerbe darf die oder der Gewerbetreibende außerhalb einer Sperrzeit, auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten, Getränke und zubereitete Speisen, die im Betrieb angeboten werden, zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außer Haus abgeben sowie während der Betriebszeiten Zubehörwaren verkaufen.
§ 9
Allgemeine Verbote
Im Gaststättengewerbe ist es verboten,
§ 10
Sperrzeit
1Für das Gaststättengewerbe und für Spielhallen kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sperrzeit allgemein festsetzen. 2In der Verordnung kann bestimmt werden, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Verordnung auf andere Behörden übertragen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | den Gaststätten- oder Spielhallenbetrieb für Gäste offenhält oder |
| b) | duldet, dass sich ein Gast auf den Flächen eines Gaststätten- oder Spielhallenbetriebes aufhält, |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nr. 10 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.
§ 12
Übergangsregelungen
(1) Ist ein Antrag auf Erlaubnis für das Betreiben eines Gaststättengewerbes vor dem 1.Januar 2012 gestellt und noch nicht beschieden worden, so ist die oder der Gewerbetreibende hinsichtlich der Räume, auf die sich der Antrag bezieht, von den Anforderungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung, die nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erfüllt werden können, befreit.
(2) 1Die nach dem Gaststättengesetz erteilten und noch geltenden Erlaubnisse und Gestattungen verlieren mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. 2Die dazu erteilten Auflagen und Anordnungen (§ 5 des Gaststättengesetzes) gelten fort. 3Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe gemäß den bisher geltenden Vorschriften betreibt, braucht dies nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 anzuzeigen.
(3) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind bis zum 30.September 2012 die Gemeinden zuständig.
§ 13
Änderung der
Niedersächsischen Bauordnung
In § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10.Februar 2003 (Nds.GVBl. S.89), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 13.Oktober 2011 (Nds.GVBl. S.353), werden nach dem Wort Verkaufsstätten die Worte und Gaststätten eingefügt.
§ 14
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gaststätten vom 7.Oktober 2004 (Nds.GVBl. S.371) außer Kraft.
| *) | Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36). |
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Hannover, den 10. November
2011
| Anlage zu § 2 Abs. 2 |
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