Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Kehrbezirk
Vom 8. Januar 2011 (Nds.GVBl. Nr. 1/2011 S.11) - VORIS 71310 -
Schulrecht

Aufgrund des § 9 Abs. 5 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26.November 2008 (BGBl. I S.2242) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10.August 1998 (BGBl. I S.2071), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3.April 2009 (BGBl. I S.700, 721), in Verbindung mit Nummer 3.3.2.1 der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18.November 2004 (Nds.GVBl. S.482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.August 2010 (Nds.GVBl. S.11), wird verordnet:

§ 1
Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Bestellung zur Bezirksschornsteinfegermeisterin oder zum Bezirksschornsteinfegermeister für einen Kehrbezirk, der bis zum 31.Dezember 2012 frei und wiederbesetzt wird.

§ 2
Ausschreibungsverfahren

(1) Das Ausschreibungsverfahren muss sachgerecht, objektiv und transparent sein und darf nicht diskriminierend durchgeführt werden.

(2) 1Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister für einen Kehrbezirk ortsüblich öffentlich und zusätzlich auf einer Internetseite unter dem Portal www.bund.de auszuschreiben. 2Die Tätigkeit ist in der Regel so rechtzeitig auszuschreiben, dass über die Auswahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers zwei Monate vor dem Freiwerden des Kehrbezirks entschieden werden kann.

(3) Die Ausschreibung muss

  1. eine Beschreibung der örtlichen Lage des Kehrbezirks enthalten,
  2. den Zeitpunkt nennen, zu dem die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister aufgenommen werden soll,
  3. darauf hinweisen, dass die Bestellung auf sieben Jahre erfolgt (§ 10 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG, § 48 Satz 1 SchfHwG),
  4. auf die Aufhebung der Bestellung wegen Vollendung des 67.Lebensjahres hinweisen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG),
  5. darauf hinweisen, dass die Bewerberinnen und Bewerber die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen (§ 9 Abs. 2 SchfHwG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG),
  6. hinweisen auf die von den Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegende Erklärung, dass sie gesundheitlich geeignet sind, die Aufgaben wahrzunehmen,
  7. eine Aufzählung der von den Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegenden Unterlagen enthalten,
  8. darauf hinweisen, dass Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen sind und mit Ausnahme der Unterlagen, die dem Nachweis der in Nummer 5 genannten Voraussetzungen dienen, im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen,
  9. eine Frist für die Einreichung der Bewerbungen angeben,
  10. darauf hinweisen, dass die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird (§ 9 Abs. 4 SchfHwG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG),
  11. die Bezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und die Telefaxnummer, die E-Mail-Adresse sowie die Öffnungs- und Sprechzeiten der zuständigen Behörde und den Hinweis enthalten, dass dort zusätzliche Informationen erhältlich sind, und
  12. das Datum der Ausschreibung angeben.

§ 3
Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen fachlich geeignet sein. 2Gemäß § 9 Abs. 2 SchfHwG ist fachlich geeignet, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt. 3Das ist der Fall bei Personen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die nach den §§ 7 bis 9 der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen werden können.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben von Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder Bezirksschornsteinfegermeistern besitzen.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über die für die Erfüllung der Aufgaben von Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder Bezirksschornsteinfegermeistern erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder Bezirksschornsteinfegermeistern erforderlich sind.

(5) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die für die Erfüllung der Aufgaben von Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder Bezirksschornsteinfegermeistern erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen. 2Sie müssen insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass sie die Aufgaben und Pflichten von Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder Bezirksschornsteinfegermeistern den Rechtsvorschriften entsprechend zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes erfüllen.

§ 4
Unterlagen

(1) Die zuständige Behörde kann die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  1. schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält,
  2. tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
  3. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
  4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen oder im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
  5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten,
  6. Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber Inhaberin oder Inhaber eines Kehrbezirks ist und dass für den Fall einer Bestellung die Aufhebung einer vorhandenen Bestellung beantragt wird,
  7. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  8. Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin oder den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist,
  9. Erklärung über die gesundheitliche Eignung,
  10. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, haben darüber hinaus eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres oder seines Herkunftsstaates darüber vorzulegen, dass ihnen die Ausübung des Gewerbes nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. 2Wird im Herkunftsstaat der Bewerberin oder des Bewerbers eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 nicht ausgestellt, so kann die Bewerberin oder der Bewerber auch eine Bescheinigung über die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt oder, wenn es im Herkunftsstaat der Bewerberin oder des Bewerbers eine Versicherung an Eides Statt nicht gibt, eine Bescheinigung über eine feierliche Erklärung vorlegen, die die Bewerberin oder der Bewerber in ihrem oder seinem Herkunftsstaat vor einer zuständigen Behörde, einer Notarin oder einem Notar oder einer zur Entgegennahme der Erklärung befugten Berufsorganisation abgegeben hat.

(3) 1Die zuständige Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, fehlende oder nicht vollständige Unterlagen innerhalb einer Frist vorzulegen oder zu vervollständigen. 2Die Fristsetzung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass die Bewerbung abgelehnt wird, wenn die Unterlagen innerhalb der Frist nicht vorgelegt oder vervollständigt werden.

§ 5
Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern

(1) In die Auswahl wird nur einbezogen, wer die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und vollständig vorgelegt hat.

(2) Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern ist durch die zuständige Behörde nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen (§ 9 Abs. 4 SchfHwG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG).

(3) 1Bei der Auswahl hat die zuständige Behörde insbesondere die Dauer der Berufstätigkeit als Schornsteinfegerin oder als Schornsteinfeger, Ergebnisse von Kehrbezirksnachschauen sowie Beurteilungen, Ausbildungszeugnisse und die Fachkenntnisse der Bewerberin oder des Bewerbers zu berücksichtigen. 2Zur Vorbereitung der Auswahl kann die zuständige Behörde unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sachkundige Dritte hinzuziehen. 3Die Dritten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) 1Die zuständige Behörde benachrichtigt die erfolgreiche Bewerberin oder den erfolgreichen Bewerber und setzt dabei eine Frist von höchstens sieben Tagen für die Erklärung über die Annahme. 2Nach Eingang dieser Erklärung bestellt die Behörde die erfolgreiche Bewerberin oder den erfolgreichen Bewerber und benachrichtigt die erfolglosen Bewerberinnen und Bewerber.

(5) Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.

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Hannover, den 8. Januar 2011

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