Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsische Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Niedersächsische Überprüfungsverordnung - NÜVO)
Vom 29.März 2011 (Nds.GVBl. Nr.8/2011 S.96) - VORIS 71310 -
Schulrecht

§ 1
Regelungsbereich

1Diese Verordnung bestimmt über die in § 1 Abs. 1 bis 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.Juni 2009 (BGBl. I S.1292) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen hinaus weitere Anlagen, die zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit überprüft werden müssen. 2Sie bestimmt auch die für die Überprüfung der weiteren Anlagen und die Amtshandlungen und Leistungen in Bezug auf andere durch Landesrecht den Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeistern übertragenen Aufgaben zu erhebenden Gebühren.

§ 2
Weitere Anlagen, die der Überprüfungspflicht unterliegen

(1) 1Dunstabzugsanlagen, die nicht ausschließlich privat betrieben werden, sind einmal im Kalenderjahr auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen. 2Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Dunstabzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Einrichtungen zum Aufnehmen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten und deren Abführung über Rohre, Kanäle oder Schächte ins Freie.

(3) 1Im Übrigen sind § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 5 Satz 1 sowie § 7 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 2Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ist dem Formblatt nach § 5 Satz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung als Anlage beizufügen.

§ 3
Gebühren

(1) Für die Überprüfungen nach § 2 sowie Amtshandlungen und Leistungen der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister nach anderen Rechtsvorschriften des Landes werden nach Maßgabe der Anlage Arbeitsgebühren erhoben, die sich nach den in der Anlage festgesetzten Arbeitswerten bemessen.

(2) § 6 Satz 2 sowie die Nummern 1.2, 1.3 und 5 der Anlage 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 1 Satz 2, § 3 und die Anlage (zu § 3 Abs. 1) treten mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.

_____________
Hannover, den 29. März 2011


Anlage
(zu § 3 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis

Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
1 Arbeitsgebühren für die Überprüfung von Dunstabzugsanlagen  
1.1 für die erste Anlage 9,9
1.2 für jede weitere Anlage 6,6
1.3 für jede notwendige Prüföffnung im gleichen Geschoss 3,3
1.4 für jede notwendige Prüföffnung im anderen Geschoss 6,6
1.5 für die Überprüfung der Mündung ohne Ventilator 3,3
1.6 für die Überprüfung der Mündung mit Ventilator 9,9
2 Arbeitsgebühren für Bescheinigungen nach § 40 Abs. 8 der Niedersächsischen Bauordnung  
2.1 Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen  
2.1.1 Bescheinigung der Tauglichkeit von Abgasanlagen  
2.1.1.1 für jedes selbständige Gebäude 30,0
2.1.1.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 0,9
2.1.1.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
2.1.1.4 Ausstellen der Bescheinigung 10,0
2.1.2 Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen  
2.1.2.1 für jedes selbständige Gebäude 18,0
2.1.2.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 0,9
2.1.2.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
2.1.2.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,4
2.1.2.5 Ausstellen der Bescheinigung 10,0
2.1.3 Gleichzeitige Bescheinigung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen  
2.1.3.1 für jedes selbständige Gebäude 30,0
2.1.3.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,8
2.1.3.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
2.1.3.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,4
2.1.3.5 Ausstellen der Bescheinigung 10,0
2.2 Bei der Änderung von Feuerungsanlagen  
2.2.1 Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen  
2.2.1.1 für jedes selbständige Gebäude 18,0
2.2.1.2 Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage 1,8
2.2.1.3 Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage je Arbeitsminute 0,8
2.2.1.4 Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss 4,4
2.2.1.5 Ausstellen der Bescheinigung 10,0
2.3 Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für die Feuerstätte, je Arbeitsminute 0,8
2.4 Wiederholungsprüfung nach Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3 die Hälfte des Betrages nach Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3
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