Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.August 1980 (BGBl. I S.1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S.2585), wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Feldesabgabeerklärung, Zahlung der
Feldesabgabe
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Abgabepflichtige hat bis zum 31.Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (im Folgenden: Landesamt) abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe zu zahlen. 2Das Landesamt kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.
§ 2
Förderabgabevoranmeldung,
Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag zu zahlen. 2Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, so hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30 000 Euro betragen wird und dies dem Landesamt bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung, angezeigt wird.
(3) 1Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, so wird die Höhe des Abschlags vom Landesamt geschätzt und schriftlich festgesetzt. 2Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.
(4) 1Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben. 2Zugleich ist der Betrag zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.
(5) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung der
Voranmeldungen und Erklärungen
(1) 1Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Zusätzlich sind die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.
(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, so hat er dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit dem Landesamt zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.
§ 4
Abgabefestsetzung
(1) Das Landesamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Feldes- oder Förderabgabe schriftlich fest.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so setzt das Landesamt die Abgabe nach vorheriger Fristsetzung aufgrund einer Schätzung fest.
(3) 1Die Abgabefestsetzung kann, solange die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Abgabeerhebung für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. 2Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden. 3Sofern der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wird, entfällt er fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 5
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
1Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits geleisteten Zahlungen übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. 2Ein überzahlter Betrag wird erstattet.
§ 6
Prüfung
(1) 1Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu prüfen. 2Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) 1Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. 2Das Landesamt kann zulassen, dass die Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgelegt werden.
(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, so hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Anwendung der Abgabenordnung
Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der Abgabenordnung in der Fassung vom 1.Oktober 2002 (BGBl. I S.3866, 2003 I S.61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1.November 2011 (BGBl. I S.2131), ergänzend entsprechend anzuwenden:
| a) | die §§ 233 und 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf abweichend von § 233 a Abs. 2 zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, wobei der Zinslauf mit Ablauf des Tages endet, an dem der Abgabebescheid wirksam wird, und bei Nachzahlungen nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit Ablauf des Tages, an dem der nachzuzahlende Betrag dem Land wertmäßig gutgeschrieben wird, sowie |
| b) | die §§ 235 und 237 bis 239, |
§ 8
Feststellung des Marktwertes
(1) 1Der Abgabepflichtige hat dem Landesamt bis zum 31.März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes nach § 31 Abs. 2 BBergG erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. 2§ 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 7 Nr. 6 gelten entsprechend. 3Das Landesamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) Nicht Abgabepflichtige, die Naturgas verkaufen oder Industriesalz aus Sole herstellen, sind verpflichtet, dem Landesamt die für die Feststellung des Marktwertes, erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Landesamt stellt den Marktwert fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(4) 1Preis im Sinne des Absatzes 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge. 2Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte.
Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen
Bodenschätze
§ 9
Höhe der Feldesabgabe auf
Erdöl und Erdgas
(1) Die Feldesabgabe beträgt vom 1.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2015 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 80 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
(2) Das Landesamt kann den Abgabepflichtigen für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreien, für den es einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
§ 10
Marktwert bei der
Förderabgabe auf Erdöl
(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe im Erhebungszeitraum erzielt worden sind.
(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:
| Gruppe | Dichte in g/cm3 bei 15° Celsius |
| 1 | 0,839 und kleiner |
| 2 | 0,840 bis 0,859 |
| 3 | 0,860 bis 0,869 |
| 4 | 0,870 bis 0,879 |
| 5 | 0,880 bis 0,899 |
| 6 | 0,900 und größer |
| 7 | unabhängig von der Dichte bei einem Schwefelanteil von 2 vom Hundert oder mehr. |
§ 11
Abgabe auf Erdöl
(1) 1Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Rühlermoor Valendis und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1.Januar bis zum 31.Dezember 2012 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 2Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2012 keine Förderabgabe erhoben. 3Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 1 und 2 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Die Förderabgabe auf Erdöl, das
gefördert wird, beträgt bis zum 31.Dezember 2015 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 12
Feldesbehandlungskosten bei der
Förderung von Erdöl
(1) 1Vom 1.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2015 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. 2Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 11 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
§ 13
Bemessungsmaßstab der
Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)
(1) 1Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Naturgas ist vom 1.Januar bis zum 31.Dezember 2012 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde. 2Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. 3Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für dessen Rechnung Naturgas verkaufen, ist insoweit der von diesen jeweils erzielte Preis zugrunde zu legen. 4Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum zwischen 5 und 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den der Abgabepflichtige durchschnittlich bei den übrigen Verkäufen im Erhebungszeitraum erzielt hat, so bleiben die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen für den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 unberücksichtigt. 5Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum mehr als 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den andere abgabepflichtige Unternehmen für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielt haben, so ist der Bemessungsmaßstab für diese Verkäufe nicht der tatsächlich erzielte Preis, sondern der von den anderen Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielte Preis. 6Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Abgabepflichtige die Preise für die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sachlich rechtfertigt. 7Die Preise sind nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie auf einer Ausnahmesituation basieren. 8Ein Unternehmen ist mit dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich verbunden, wenn
9Bei der Ermittlung der Preise sind die Erlöse um die auf das gewonnene Naturgas zu zahlende Mineralölsteuer zu kürzen.
(2) Der Abgabepflichtige kann den Bemessungsmaßstab um die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung verringern.
(3) Der Bemessungsmaßstab für Naturgas, das in Reinigungsanlagen durchgesetzt wird, verringert sich um 0,002045 Euro/m3.
§ 14
Abgabe auf Naturgas
(1) 1Die Förderabgabe beträgt vom 1.Januar bis zum 31.Dezember 2012 36 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 2Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Die Förderabgabe auf Naturgas, das
gefördert wird, beträgt bis zum 31.Dezember 2015 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe.
(3) 1Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus Lagerstättenbereichen mit einer durchschnittlichen effektiven Permeabilität unter 0,6 Milli-Darcy gefördert wird, mit deren Aufschluss oder Entwicklung in dem Zeitraum vom 1.Januar 2002 bis zum 31.Dezember 2015 begonnen wird, beträgt im Jahr der Aufnahme der Förderung und in den folgenden fünf Kalenderjahren 25 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe. 2Die durchschnittliche effektive Permeabilität ist nach Verfahren, die Stand der Technik sind, zu ermitteln.
(4) Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 4 500 m3/h Naturgas gefördert wird, beträgt vom 1.Januar 2012 bis 31.Dezember 2013 60 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.
(5) Vom 1.Januar bis zum 31.Dezember 2012 wird auf Naturgas, das aus Tonsteinen gefördert wird, in denen es sich gebildet hat, keine Förderabgabe erhoben.
(6) Die sich aus den Absätzen 2 bis 5 ergebenden Begünstigungen werden für dieselbe Fördermenge nicht kumulativ gewährt.
§ 15
Feldesbehandlungskosten bei der
Förderung von Naturgas
(1) 1Vom 1.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2015 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Vomhundertsatz nach § 14 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. 2Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 14 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden
§ 16
Befreiung für Schwefel
1Vom 1.Januar bis zum 31.Dezember 2012 wird auf Schwefel keine Förderabgabe erhoben. 2Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
§ 17
Marktwert bei der
Förderabgabe auf Sole
1Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehalts festgestellt. 2Als Marktwert gilt das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
§ 18
Abgabe auf Sole
1Die Förderabgabe beträgt vom 1.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2015 1 vom Hundert des Marktwertes. 2Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
§ 19
Befreiung für Sole
Vom 1.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2015 wird auf Sole eine Förderabgabe nicht erhoben, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
§ 20
Marktwert bei der
Förderabgabe auf Sand und Kies
Der Marktwert für Sand und Kies beträgt 50 vom Hundert des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der Produktion im Erhebungszeitraum in Euro je Tonne.
§ 21
Befreiung für Erdwärme
Vom 1.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2015 wird auf Erdwärme keine Förderabgabe erhoben.
Dritter Teil
Schlussvorschriften
§ 22
Extraförderzinsen
Vom 1.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2015 wird die Förderabgabe um den Betrag verringert, den der Abgabepflichtige oder ein Dritter im Hinblick auf seine Gewinnungsberechtigung auf der Grundlage der am 1.Januar 1983 geltenden Verträge an Extraförderzinsen zu zahlen hat, soweit die Förderung aus Lagerstätten stattfindet, für die Gewinnungsberechtigungen nach dem Berggesetz für das Herzogtum Oldenburg und das Fürstentum Lübeck vom 3.April 1908 (Nds.GVBl. Sb. III S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 2.Dezember 1974 (Nds.GVBl. S.535), verliehen worden sind.
§ 23
Explorationsbohrungen
(1) 1Beteiligt sich der Abgabepflichtige in dem Zeitraum vom 1.Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2013 an einer oder mehreren wirtschaftlich nicht fündigen Aufschluss- oder Teilfeldsuchbohrungen für den Bodenschatz Erdgas, deren Bohrbeginn nach dem 1.Januar 2011 liegt, so verringert sich je Bohrung die Förderabgabe auf Naturgas im Erhebungszeitraum, in dem die Nichtfündigkeit festgestellt wird, um 800 Euro für jeden Bohrmeter über 2 500 m unter Geländeoberkante, anteilig bezogen auf seine Beteiligung an den Bohrkosten. 2Die Förderabgabe kann in der Summe aller an einer Bohrung Beteiligter maximal um 2 000 000 Euro je Bohransatzpunkt verringert werden.
(2) Wird die Förderung aus einer ursprünglich als wirtschaftlich nicht fündig eingestuften Bohrung aufgenommen, so ist der nach Absatz 1 gewährte Betrag im Rahmen der nächsten Förderabgabeerklärung zu erstatten.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
§ 25
Inkrafttreten,
Übergangsvorschrift
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2011 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 14.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.406), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.Dezember 2009 (Nds.GVBl. S.486), außer Kraft.
(2) Für Erhebungszeiträume bis zum 31.Dezember 2011 gelten die jeweiligen bisherigen Vorschriften fort.
_________
Hannover, den 19. Dezember 2011
[ alte Fassung ]
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |