Aufgrund
des § 55a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung vom 17.Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S.2), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26.März 2007 (BGBl. I S.378), in Verbindung mit Nummer 4.1 der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18.November 2004 (Nds.GVBl. S.482), geändert durch Verordnung vom 20.Oktober 2006 (Nds.GVBl. S.463), im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
des § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 28.März 1990 (Nds.GVBl. S.125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.November 2005 (Nds.GVBl. S.337),
wird verordnet:
§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berichterstattung und Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegen.
§ 2
Interne Berichte öffentlich-rechtlicher
Versicherungsunternehmen mit Ausnahme berufsständischer
Altersversorgungswerke
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen mit Ausnahme der berufsständischen Altersversorgungswerke haben dem Fachministerium einen internen jährlichen Bericht sowie interne vierteljährliche Zwischenberichte entsprechend der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) vom 29.März 2006 (BGBl. I S.622) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.
§ 3
Berichterstattung und Rechnungslegung
kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die nicht nach § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:
| a) | entsprechend § 11 Nrn. 1 bis 5 in Verbindung mit § 22 BerVersV, wenn sie Pensions- und Sterbekassen sind, |
| b) | entsprechend § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit § 22 BerVersV, wenn sie Krankenversicherungsvereine sind, |
| c) | entsprechend § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 22 BerVersV, wenn sie Schaden- und Unfallversicherungsvereine sind. |
(2) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die formgebundenen Erläuterungen sind einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle vorzulegen.
(3) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 VAG sind, haben spätestens zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, vorzulegen.
§ 4
Prüfung bei kleineren
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
1Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die nicht nach § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht spätestens zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle in kürzeren Zeitabständen, durch einen Sachverständigen entsprechend den §§ 2 bis 6 der Sachverständigenprüfverordnung vom 19.April 2002 (BGBl. I S.1456, 1573) in der jeweils geltenden Fassung prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht entsprechend § 7 der Sachverständigenprüfverordnung der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle vorzulegen. 2Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Stelle kann die Prüfung in Zeitabständen bis zu fünf Jahren zulassen und auf sie ganz oder teilweise verzichten, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 5
Berichterstattung, Rechnungslegung,
Kapitalanlage und Prüfung berufsständischer Altersversorgungswerke
(1) 1Berufsständische Altersversorgungswerke haben entsprechend § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. 2Die §§ 52 bis 56 RechVersV finden keine Anwendung.
(2) 1Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die formgebundenen Erläuterungen sind einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle vorzulegen. 2Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3§ 3411 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(3) Berufsständische Altersversorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht gemäß § 341 k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen.
(4) 1Berufsständische Altersversorgungswerke haben ihr gebundenes Vermögen entsprechend der Anlageverordnung vom 20.Dezember 2001 (BGBl. I S.3913), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22.Mai 2005 (BGBl. I S.1373), in der jeweils geltenden Fassung anzulegen. 2Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse geboten erscheint und die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Berufsständische Altersversorgungswerke haben spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten :über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, vorzulegen.
§ 6
Inkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2007 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden Versicherungseinrichtungen vom 18.Dezember 1990 (Nds.GVBl. S.486) außer Kraft.
(2) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1.Januar 2007 begonnen haben, ist die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |