Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
Vom 28. März 1990 (Nds.GVBl. 1990 S.125), geändert durch Gesetz vom 10.11.2005 (Nds.GVBl. S. 337) und Art. 1 des Gesetzes v. 8.12.2010 (Nds.GVBl. Nr.30/2010 S.557) - VORIS 7630009 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Die Versicherungsaufsicht über die niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen einschließlich der berufsständischen Altersversorgungswerke führt das zuständige Ministerium, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.

(2) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht die nach Landesrecht errichteten und anderweitiger Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versorgungskassen, soweit sie Versorgungs- oder Beihilfeleistungen zum Gegenstand haben.

(3) Nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen im Sinne von § 1a Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unterliegen auch in Bezug auf die von ihnen im Wege der freiwilligen Versicherung angebotenen Leistungen der Altersvorsorge der Versicherungsaufsicht gemäß § 1a Abs. 1 VAG; § 1a Abs. 2 Satz 3 VAG findet keine Anwendung.

§ 2

(1) 1 Auf die berufsständischen Versorgungswerke sind die §§ 5 bis 7a Abs. 1, die §§ 8, 13, 13d Nrn. 1 und 2, die §§ 14, 54 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 54d, 55 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 58, 59, 81, 81a, 82 bis 84, 86 und 87 VAG entsprechend anzuwenden. 2 Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für Versicherungsunternehmen (§§ 341a bis 341p) sind anzuwenden.

(2) Das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die berufsständischen Altersversorgungswerke durch Verordnung

  1. Vorschriften entsprechend § 330 Abs. 3 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs über den Jahresabschluss zu erlassen,
  2. eine von § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Frist zu bestimmen,
  3. zu bestimmen, ob und wie der Jahresabschluss offen zu legen ist,
  4. Einzelheiten zur Anlage des gebundenen Vermögens in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 VAG festzulegen,
  5. Vorschriften nach § 55 a Abs. 1 Satz 1 VAG über die interne Rechnungslegung zu erlassen und
  6. nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfberichte entsprechend § 57 Abs. 2 Satz 1 VAG zu erlassen.

(3) Für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, gelten die §§ 58 und 59 VAG entsprechend.

(4) 1 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das berufsständische Versorgungswerk die Anzeigepflichten nach § 2 Abs. 1 N VAG in Verbindung mit § 13 d Nrn. 1 und 2 VAG erfüllt hat. 2 Das Ergebnis ist in den Prüfungsvermerk aufzunehmen.

(5) Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 81 Abs. 2, §§ 83, 83 a, 86 und 87 VAG hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 3

(1) Die Kosten, die dem Land durch die Wahrnehmung der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 entstehen, sind von den Versicherungsunternehmen durch Entrichtung von Gebühren und Auslagen nach näherer Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu tragen.

(2) 1 Die Höhe der Gebühr ergibt sich durch Aufteilung von Kosten der Aufsicht auf die einzelnen Versicherungsunternehmen. 2 Das Gebührenaufkommen soll neun Zehntel der nach Abzug der Auslagen verbleibenden jährlichen Kosten nach Absatz 1 decken. 3 Die Gebühr des einzelnen Versicherungsunternehmens darf ein Tausendstel der nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile verbleibenden jährlichen Einnahmen des Versicherungsunternehmens aus Bruttoprämien, Beiträgen, Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Versicherungsentgelte) nicht überschreiten. 4 Die Höhe der Gebühr des einzelnen Versicherungsunternehmens bemisst sich nach seinem Anteil an den Versicherungsentgelten aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen; dies gilt auch, wenn das Versicherungsunternehmen zugleich der Rechtsaufsicht durch eine andere Landesbehörde unterliegt. 5 Das zuständige Ministerium setzt die Gebühren nachträglich jährlich fest und fügt eine Berechnung der Kostenaufteilung bei.

(3) Die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG entstehen, sind von den geprüften Versicherungseinrichtungen als Auslagen zu erstatten.

§ 4

1 Soweit die Versicherungsaufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen nach § 147 Abs. 1 VAG der zuständigen Landesaufsichtsbehörde übertragen wird, nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden diese Aufsicht als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. 2 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Die nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungskosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 5

Dem § 82 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 30.Mai 1980 (Nieders. GVBl. S.193) wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Versicherungsaufsicht über die Pflichteinrichtungen nach § 10 Abs. 2 bleibt unberührt."

§ 6

(1) Die Verordnung über die Durchführung der Verordnung zur Vereinheitlichung der Versicherungsaufsicht vom 22. Juni 1943 (Nieders. GVBl. Sb. II S.753) wird aufgehoben.

(2) Artikel I § 2 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nieders. GVBl. S.309) wird gestrichen.

§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1991 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 2 Abs. 2 und 3 Satz 2 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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Hannover, den 28. März 1990.

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