1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Zuwendungen aus Mitteln der GRW gemäß Teil II B und des einschlägigen Anhangs des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW).
1.2. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), |
| - | Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1) |
und, soweit Beihilfen nach Nummer 2.1.2 gewährt werden,
| - | Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - und |
| - | Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag - allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - (ABl. EU Nr. L 214 S.3) - im Folgenden: AGFVO -. |
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet "Konvergenz", bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB").
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE und der GRW besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur
2.1.1 Gefördert werden grundsätzlich im Rahmen beihilfefreier Zuwendungen:
| 2.1.1.1 | Verbesserung des in der Region vorhandenen Management-Know-hows durch Finanzierung von Projektmanagementleistungen zur Konzeptentwicklung und Umsetzungsvorbereitung von Wachstumskonzepten, Wachstumskooperationen und Wachstumsprojekten sowie die Herstellung der Managementfähigkeit in den Regionen einschließlich der Erstellung von Businessplänen für diese Maßnahmen. |
| 2.1.1.2 | Umsetzung konkreter nachhaltiger Projekte, die anknüpfend an Potenzialen der wirtschaftlichen und öffentlichen Akteure in der Region die Rahmenbedingungen für zukunftsweisende wirtschaftliche Aktivitäten verbessern. |
Dies schließt ein:
| 2.1.1.3 | Integrierte regionale Entwicklungskonzepte nach Nummer 4.1 Teil II B GRW-Rahmenplan, |
| 2.1.1.4 | Regionalmanagement nach Nummer 4.2 Teil II B GRW-Rahmenplan, |
| 2.1.1.5 | Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement nach Nummer 4.3 Teil II B GRW-Rahmenplan und |
| 2.1.1.6 | Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 4.4 Teil II B GRW-Rahmenplan. |
Gefördert werden Initiativen, die in der Region eine nachhaltige Wachstumsdynamik auslösen, um dadurch Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen und die konstitutiven Merkmale
| - | Private-Public-Partnership (PPP), |
| - | Businessplan, |
| - | interkommunale Kooperation, |
| - | Projektteam und |
| - | Umsetzungsorganisation |
nach den Eckwerten zur Regionalen Strukturpolitik ganz oder teilweise aufweisen.
2.1.2 Soweit Projekte nach Nummer 2.1.1 selektive Vorteile für Unternehmen enthalten, sind sie als staatliche Beihilfe zu werten. Für solche Beihilfen sind die Regelungen, insbesondere die Ausschlüsse und Höchstgrenzen, der De-minimis-Verordnung oder - hinsichtlich von Beratungsleistungen - der AGFVO, dort insbesondere Artikel 6 (Förderhöchstgrenzen), 14, 16, 26 und 36, zu beachten.
Liegen in diesen Fällen die an Unternehmen gehenden Zuwendungen über den in der De-minimis-Verordnung oder der AGFVO genannten Beihilfehöchstgrenzen, so sind die Projekte vor dem Maßnahmebeginn bei der Europäischen Kommission als Einzelmaßnahme anzumelden und von ihr im Rahmen einer Einzelprüfung zu genehmigen.
2.2 Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen
Gefördert werden nach Nummer 3.2 Teil II B GRW-Rahmenplan wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben, die das Ziel verfolgen, die unternehmerische Initiative zu unterstützen und der regionalen Wirtschaft qualitativ hochwertige Infrastrukturen bereitzustellen, um Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu generieren, wie
| 2.2.1 | Erschließung und Wiederherrichtung von Industrie- und Gewerbegelände, |
| 2.2.2 | Errichtung oder Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben oder von Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrsnetz, |
| 2.2.3 | Errichtung oder der Ausbau von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen sowie von Kommunikationsleitungen (bis zur Anbindung an Netz bzw. nächsten Knotenpunkt). |
2.3 Regionalbudget
Zur Durchführung von Projekten nach Nummer 2.1 oder 2.2 dieser Richtlinie können Regionen ein Regionalbudget i.S. der Nummer 4.5 Teil II B GRW-Rahmenplan unter Beachtung der Nummer 4.7 dieser Richtlinie beantragen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind als Träger von Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur und zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z.B. Gemeinnützige GmbH, Stiftungen, Vereine), können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form gemäß der GRW vorzusehen. Träger und Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Rahmenplan genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von nicht weniger als 15 Jahren gebunden; Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2 können auch Kooperationen Träger sein, an denen mindestens zwei Partner, darunter mindestens ein gewerbliches Unternehmen, beteiligt sind. Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Maßgebend sind die im Teil II B GRW-Rahmenplan zu Nummer 1.1 vorgenommenen Festlegungen. Abweichend von Nummer 1.1.1 GRW-Rahmenplan dürfen Zuwendungen aus dem EFRE über die Festlegung auf die im Rahmenplan ausgewiesenen Fördergebiete hinaus innerhalb der gesamten niedersächsischen Zielgebiete "Konvergenz" und "RWB" eingesetzt werden.
4.2 Bei der Förderung privater Kooperationen ist der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern zu der geförderten Maßnahme sicherzustellen.
4.3 Bei der Bewertung des Antrags werden folgende Qualitätskriterien zugrunde gelegt:
| - | Beteiligung Privater Es werden nur Projekte gefördert, die als Mindestvoraussetzung eine PPP und einen belastbaren Businessplan vorweisen. PPP i.S. der Richtlinie ist privates Engagement, das in sehr unterschiedlicher Art und Weise erfolgen kann, z. B. in Form von Personalstellung mit Fachwissen für die Ausarbeitung von Vorhabenteilen. Es kann ebenso bedeuten, dass bei Gewerbegebieten eine verlässliche Perspektive für die Belegung der erschlossenen Flächen erkennbar ist. |
| - | Qualität des Businessplans |
| - | Sicherung und/oder Schaffung von Dauerarbeitsplätzen |
| - | Produkt-/Prozess-/Dienstleistungsinnovation |
| - | Ausbau/Ergänzung/Schließung regionaler Wertschöpfungsketten |
| - | Entlastung der Umwelt, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, PIUS (produktionsintegrierter Umweltschutz), Fragen der Chancengleichheit, Familienfreundlichkeit und Nichtdiskriminierung insbesondere von behinderten Menschen |
| - | Schaffung von Ausbildungsplätzen und |
| - | grundsätzlich keine Vorförderung. |
Die Gewichtung der Qualitätskriterien erfolgt in einem separat zu veröffentlichenden RdErl. des MW.
4.4 Die Zusammenarbeit bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 bündelt unterschiedliche Kompetenzen und ermöglicht es, aus der Kooperation neue Erkenntnisse zu generieren, die weiteren Partnern diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann es um Grundlagen für neuartige Produkte und Dienstleistungen, Maßnahmen zur Intensivierung des Informations- und Wissenstransfers oder Vorhaben zur Imageförderung sowie zur Erprobung neuer Ansätze für das Management regionaler Projekte gehen. Die Kooperation ist offen für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, soweit diese eigene Ressourcen bzw. Kompetenzen einbringen können.
4.5 Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
| 4.5.1 | Die Realisierung der Vorhaben soll der Bereitstellung einer wettbewerbsfähigen und hochwertigen Infrastruktur dienen. Die Vorhaben müssen geeignet sein zum Ausbau unternehmerischer Initiative und der Innovationskapazitäten der regionalen und lokalen Wirtschaft. Regionale Wertschöpfungsketten sollen mit den Vorhaben geschlossen oder ausgebaut werden. In regional vorhandenen Sektoren sollen sie die Einführung neuer oder besserer marktfähiger Erzeugnisse, Prozesse oder Dienstleistungen unterstützen. |
| 4.5.2 | Die Projekte sollen einen innovativen Charakter haben und besondere regionale oder überregionale Wachstumseffekte auslösen. Sie sollen sich in die bestehende Infrastruktur einfügen, ggf. vorhandene Konfliktlagen harmonisieren und zu einer nachhaltigen, integrierten wirtschaftlichen Entwicklung und Beschäftigung führen. |
| 4.5.3 | Im Zielgebiet "RWB" werden nur wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben gefördert, die Impulse setzende, regional bedeutsame Schlüsselinvestitionen mit besonders hoher strukturpolitischer Bedeutung darstellen. |
4.6 Soweit nach dieser Richtlinie Unternehmen Beihilfen erhalten sollen (Nummer 2.1.2), muss der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag vor Beginn des geförderten Vorhabens oder vor Beginn der geförderten Tätigkeit gestellt haben.
4.7 Die Bewilligung eines Regionalbudgets nach Nummer 2.3 erfolgt unter der Voraussetzung, dass dabei folgende Kriterien eingehalten werden:
| - | Die Region verfügt über eine landkreisübergreifende interkommunale Zusammenarbeit auf Kreisebene. |
| - | Die Region hat eine umfassende Sichtung ihrer wirtschaftlichen Potenziale vorgenommen. |
| - | Die Umsetzungsorganisation legt einen Jahresabschluss vor. |
| - | Die Region setzt ihre Projekte in einer unternehmerischen Umsetzungsstruktur um. |
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt; eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.
5.2 Fördersätze
5.2.1 In GRW-Gebieten gelten für GRW-Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie die im GRW-Rahmenplan in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Fördersätze. Im Fördergebiet der GRW kann die Förderung mit GRW-Mitteln oder Mitteln aus dem EFRE bis zu den im Rahmenplan der GRW festgelegten Höchstfördersätzen kumuliert werden.
5.2.2 In GRW-Gebieten können EFRE-Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie im Rahmen der Interventionssätze des EFRE gefördert werden.
5.2.3 In Nicht-GRW-Gebieten kann für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie im Zielgebiet Konvergenz ein Zuschuss von bis zu 75 v.H. und im Zielgebiet RWB ein Zuschuss von bis zu 50 v.H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.2.4 Für die Beihilfen nach Nummer 2.1.2 gelten die Förderhöchstgrenzen der AGFVO bzw. der De-minimis-Verordnung.
5.3 Bemessungsgrundlage für Maßnahmen nach Nummer 2.1
5.3.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Projektmanagement sowie für Gemeinschaftseinrichtungen, die zur Entwicklung gemeinsamer Erkenntnisse notwendig sind.
5.3.2 Abweichend von den im Teil II B zu Nr. 4 GRW-Rahmenplan für einzelne Maßnahmen festgelegten Befristungen der Laufzeit gilt der 30.6.2015.
5.4 In GRW-Gebieten können Regionen ein Regionalbudget i.S. der Nummer 4.5 Teil II B GRW-Rahmenplan in Höhe von bis zu 300 000 EUR pro Jahr für zunächst drei Jahre, maximal bis zum 31.12.2013, zur Projektdurchführung bewilligt bekommen. Es sind die Anforderungen nach Nummer 4.7 entsprechend zu erfüllen.
5.5 Zur Förderung der Eigeninitiative und Eigenverantwortung können Regionen, auch in Nicht-GRW-Gebieten, mit einem Regionalbudget in Höhe von bis zu 300 000 EUR pro Jahr für zunächst drei Jahre, maximal bis zum 31.12.2013, gefördert werden. Es sind die Anforderungen nach Nummer 4.7 entsprechend zu erfüllen. Die Interventionssätze des EFRE sind einzuhalten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.2 Zuwendungen aus dem EFRE werden nach dieser Richtlinie nicht für Vorhaben gewährt, die mit EU-Mitteln anderer Programme gefördert werden.
6.3 Eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten sowie von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, ist ausgeschlossen.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO und VV-Gk Nr. 8.7 finden keine Anwendung. Bei der Antragstellung nach Nummer 2.3 liegt die Gewährleistung für die Einhaltung der Qualitätskriterien beim Antragsteller.
7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover.
7.3 Anträge sind auf den vorgeschriebenen Antragsvordrucken an die NBank zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der NBank zur Verfügung gestellt. Bei der Antragstellung nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist die Einhaltung der Qualitätskriterien nachzuweisen.
7.4 Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 10 v.H. erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises. Für Auszahlungen bei Förderungen mit EFRE-Mitteln gilt das Erstattungsverfahren und beim Zahlungsabruf müssen Originalbelege vorgelegt werden.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.3.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
_________
An die
Investitions- und
Förderbank Niedersachsen (NBank)
die Region Hannover, Landkreise,
kreisfreien und großen selbständigen Städte, die Samtgemeinden
und Gemeinden
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