1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Um bei kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) der gewerblichen Wirtschaft bestehende größenbedingte Defizite in der Unternehmensführung, im betriebswirtschaftlichen und technischen Bereich auszugleichen, sieht §7 des Gesetzes zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen die Förderung der Unternehmensberatung vor. KMU sowie Angehörige Freier Berufe sollen in die Lage versetzt werden, Informationsdefizite durch eine entsprechende Unternehmensberatung auszugleichen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Auch die Beratung im Rahmen der Gründung von gewerblichen oder freiberuflichen Existenzen ist zu fördern.
Das Land gewährt diesen Zielen entsprechend Zuwendungen unter teilweiser finanzieller Beteiligung der EU aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO.
1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Beratung und Betreuung für niedersächsische Gründerinnen und Gründer durch Unternehmensberatungen (Coaching). Ziel des Coaching ist die Stärkung der Nachhaltigkeit von Gründungen durch eine Unterstützung in wichtigen Bereichen der Unternehmensplanung und dadurch eine Verbesserung der Finanzierungsbereitschaft der Kreditinstitute.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Existenzgründungen mit Sitz in Niedersachsen sowie neu gegründete KMU in Niedersachsen, deren Gründung bei der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Übernahme von bestehenden Unternehmen ist einer Gründung gleich gestellt.
Danach gelten als KMU
bis 31.12.2004 Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3.4.1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S.4),
ab 1.1.2005 Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36).
Hiernach werden Kleine Unternehmen definiert als Unternehmen, die
weniger als 50 Personen beschäftigen,
einen Jahresumsatz von höchstens 7 Mio. EUR (ab 1.1.2005 10 Mio. EUR) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Mio. EUR (ab 1.1.2005 10 Mio. EUR) haben und
unabhängig oder eigenständig sind, d.h., nicht zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen Unternehmen nicht erfüllen, es sei denn, sie fallen unter die ab 1.1.2005 zugelassenen Ausnahmen gemäß Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG.
Hiernach werden Mittlere Unternehmen definiert als Unternehmen, die
weniger als 250 Personen beschäftigen,
einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR (ab 1.1.2005 50 Mio. EUR) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR (ab 1.1.2005 43 Mio. EUR) haben und
unabhängig oder eigenständig sind, d.h., nicht zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der mittleren Unternehmen nicht erfüllen, es sei denn, sie fallen unter die am 1.1.2005 zugelassenen Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller
| a) | über die Hausbank einen Niedersachsen-Kredit (mit oder ohne NBB-Bürgschaft), ein anderes öffentliches Förderdarlehen oder eine sonstige Finanzierung erhält oder erhalten hat, oder |
| b) | Beteiligungskapital der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft oder einer privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaft erhält oder erhalten hat, oder |
| c) | bei einer Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus durch die Arbeitsverwaltung gefördert wird und eine tragfähige Geschäftsidee nachweisen kann. |
Bei den Buchstaben a und b muss die Hausbank, ein sonstiger Finanzierer, eine Kammer oder kommunale Wirtschaftsförderung den Beratungsbedarf in Abstimmung mit dem Unternehmen analysiert haben (Bestimmung der Beratungsbausteine) und die Finanzierung bestätigen.
Bei Buchstabe c muss eine Kammer oder kommunale Wirtschaftsförderung den Beratungsbedarf in Abstimmung mit dem Unternehmen analysiert haben (Bestimmung der Beratungsbausteine).
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Gefördert werden die Ausgaben, die dem Antragsteller durch die Tätigkeit des Coaches entstehen. Die Höhe der Zuwendung beträft
| a) | 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3.000 EUR; |
| b) | bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus bis zu 65 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 3.900 EUR. |
5.3 Die Förderung kann nur einmal je Unternehmen gewährt werden.
5.4 Die Zuwendung aus ESF-Mitteln darf 45 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.5 Die Kumulation mit anderen Fördermitteln (z.B. der Bundesagentur für Arbeit) ist zulässig. Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, die mit ESF-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden. Die Höhe der Förderung der öffentlichen Zuwendungsgeber zusammen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.69/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De minimis"-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S.30) in der jeweils gültigen Fassung. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission staatliche Beihilfen zusätzlich zu Beihilfen aus genehmigten Programmen bis zu einer Höhe von 100.000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) innerhalb von drei Jahren erhalten. Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlichen Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erhalt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe zur Offenlegung aller erhaltenen Beihilfen verpflichtet.
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragten Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird Internet gestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche' Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.
7.2 Anträge sind bei der Investitions- und Fördergesellschaft Niedersachsen GmbH (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover, zu stellen.
7.3 Der Antragsteller benennt einen geeigneten Coach, der in einem Coaching-Pool bei der NBank aufgenommen worden ist oder wird. Der Antragsteller schließt mit dem Coach eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Preis des Coaching.
7.4 Die Zuschussmittel sind jeweils zum 31.Dezember eines Jahres und nach Abschluss der Maßnahme auf einem von der NBank vorgegebenen Formblatt unter Beifügung der Rechnung, einer Abtretungserklärung und einer Bestätigung über den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers bei der NBank abzufordern. Die NBank prüft, ob die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, und zahlt die abgetretenen Fördermittel unmittelbar auf ein von dem Coach benanntes Konto; der Zuwendungsempfänger wird von der NBank über erfolgte Zahlungen in Kenntnis gesetzt.
7.5 Die Verwendung der Zuwendung ist bei einer finanziellen Beteiligung der EU aus Mitteln des ESF innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser RdErl. tritt am 1.10.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
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