Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft
Erl. d. MW v. 17.7.2007 - 23-32330/0200 (Nds.MBl. Nr.38/2007 S.979) - VORIS 77000 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Tourismusförderung. Soweit Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zum Einsatz kommen, gelten zusätzlich folgende Regelungen der Verordnungen (EG):

- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 7. 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 210 S.1),
- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. 7. 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom B. 12. 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABI. EU Nr. L 371 S.1)

Soweit Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” zum Einsatz kommen, finden außerdem die für die Gemeinschaftsaufgabe geltenden Regelungen Anwendung.

Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft durch zielgruppenorientierte, zukunftsfähige Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen zu stärken. Ein Schwerpunkt bei der Förderung liegt in der Nachhaltigkeit, da der nachhaltige Tourismus ein entscheidender Faktor für die Bewahrung und Aufwertung des Kultur- und Naturerbes in immer mehr Bereichen ist.

1.2 . Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - im Folgenden: RWB -).

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf der Basis dieser Richtlinie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Im Zielgebiet Konvergenz:

2.1.1 Schaffung von neuen erlebnisorientierten Infrastruktureinrichtungen insbesondere im Bereich Natur- und Kulturtourismus,
2.1.2 Modernisierung von Infrastruktureinrichtungen, die für die jeweilige touristische Region ein besonderes Entwicklungspotenzial besitzen,
2.1.3 Regionale, zielgruppenorientierte oder thematische Kooperations- und Vernetzungsprojekte, die eine engere Zusammenarbeit der Regionen bewirken bzw. zur Realisierung von Investitionsvorhaben über Gemeindegrenzen hinweg beitragen,
2.1.4 Nicht investive Projekte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft.

2.2 Im Zielgebiet RWB:

2.2.1 Schaffung von erlebnisorientierten Infrastruktureinrichtungen insbesondere im Bereich Natur- und Kulturtourismus (Neubau und Modernisierung),
2.2.2 Optimierung der touristischen Infrastruktur auf der Basis touristischer Masterpläne zur verstärkten Erschließung gesundheits- und kulturwirtschaftlicher Potenziale durch Förderung von Kurmitteleinrichtungen sowie Rad- und Wasserwanderwegen,
2.2.3 Regionale, zielgruppenorientierte oder thematische Kooperations- und Vernetzungsprojekte, die eine engere Zusammenarbeit der Regionen bewirken bzw. zur Realisierung von Investitionsvorhaben über Gemeindegrenzen hinweg beitragen,
2.2.4 Nicht investive Projekte zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Kommunale Gebietskörperschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder deren Gesellschaftsverhältnisse die vorrangige Berücksichtigung öffentlicher Interessen gewährleisten, bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 und 2.2.2.

3.2 Kommunale Gebietskörperschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 2.1.4, 2.2.3 und 2.2.4.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur solche Einrichtungen gefördert, die nachweislich zu mehr als 50 v.H. touristisch genutzt werden oder die eine entsprechend hohe touristische Nutzung erwarten lassen.

4.2 Die nachgewiesenen Investitionskosten sind nur insoweit förderfähig, als es sich nicht um notwendige Sanierungsmaßnahmen aufgrund einer unterlassenen angemessenen laufenden Unterhaltung handelt.

4.3 Die Auswahl der Projekte erfolgt danach, in welchem Maße folgende Qualitätskriterien erfüllt werden:

- Das Projekt wirkt positiv auf regionales Wachstum und Beschäftigung und ist ökonomisch nachhaltig.
- Das Projekt trägt zur Qualitätsverbesserung des touristischen Angebots bei.
- Das Projekt ist innovativ.
- Das Projekt fördert Kooperation und Vernetzung in der Region.
- Das Projekt liegt in einem touristischen Schwerpunkt.
- Das Projekt ist ökologisch nachhaltig.
- Das Projekt ist sozial nachhaltig.

Die Gewichtung dieser Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem gesonderten Erl. des MW.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderung beträgt bei Maßnahmen nach

- den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- den Nummern 2.1.4 und 2.2.1 bis 2.2.3 bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und
- Nummer 2.2.4 bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2 Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Fördergebietsabgrenzungen bis zur Höhe von 75 v.H. aus den im Rahmen des Ziel 1-Programms 2007—2013 bzw. bis zur Höhe von 50 v.H. aus den im Rahmen des Ziel 2-Programms 2007—2013 für die Förderung des Tourismus zur Verfügung stehenden Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Ergänzend oder alternativ kommen Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur”, soweit Projekte die Fördervoraussetzungen der für die Gemeinschaftsaufgabe geltenden Regelungen erfüllen, und/oder Mittel des Wirtschaftsförderfonds zum Einsatz. Die in Nummer 5.1 festgesetzten Bemessungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

5.3 Eine Zuwendung ist unzulässig, wenn das Projekt auf der Grundlage anderer Bestimmungen eine Förderung erhält, die mit Mitteln der EU kofinanziert wird.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Soweit gewerbliche Unternehmen Empfänger der Zuwendung sind, erfolgt die Gewährung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5). Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Jahren staatliche Beihilfen - gleich welcher Art und Zielsetzung - in Höhe von 200.000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet zur Offenlegung aller Beihilfen, die - ausgehend vom Bewilligungszeitpunkt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe - innerhalb eines Steuerzeitraumes von drei Jahren gewährt wurden.

Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i.S. von § 264 des Strafgesetzbuchs.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragten Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 - 14, 30177 Hannover.

7.3 Anträge sind auf vorgeschriebenen Antragsvordrucken zu stellen. Bewilligungsreife Anträge werden auf der Grundlage der in Nummer 4.3 genannten Qualitätskriterien jeweils zum 15.Februar oder 31.August eines jeden Jahres bewertet. Für das Jahr 2007 wird diese Frist abweichend von Satz 1 auf den 15.Oktober festgesetzt.

7.4 Soweit Mittel aus dem EFRE zum Einsatz kommen, gilt für die Auszahlung der Zuwendung das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt unter Vorlage der Originalbelege. Die Auszahlung des Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EFRE-Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 findet keine Anwendung.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.9.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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