Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Patentverwertung und –anmeldung (Patentverwertungsprogramm Niedersachsen)
RdErl. d. MW v. 9.2.2005 - 30-328-48200 (Nds.MBl. Nr.9/2005 S.177), geändert durch Erl. v. 4.12.2006 (Nds.MBl. Nr.44/2006 S.1419) - VORIS 77000 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Schutzrechtssicherung von patentierbaren Erfindungen i.V.m. deren wirtschaftlicher Verwertung in Niedersachsen trägt wesentlich zur Stärkung der Wirtschaftskraft des Landes bei. Die Generierung zusätzlicher Wertschöpfung durch verstärkte Patentverwertung liegt; daher im besonderen Landesinteresse. Um dieses Ziel zu erreichen, gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für

- die Anmeldung von Schutzrechten und
- die Verwertung der Erfindungen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (im Folgenden: NBank) als zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die Anmeldung eines nationalen Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einer PCT-Patentanmeldung (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) und die zugleich verpflichtete Verwertung der Erfindung im eigenen oder fremden Betrieb, insbesondere im Rahmen einer Unternehmensgründung, oder durch Lizenzvergabe. Bei der Verwertung in einem fremden Betrieb oder durch Lizenzvergabe muss die Wertschöpfung in Niedersachsen erfolgen.

Folgepatente sind nicht förderfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können unabhängige Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des wirtschaftsnahen Dienstleistungssektors und des Handwerks entsprechend der jeweiligen Definition der EU sowie freie Erfinder mit Betriebsstätte oder Wohnsitz in Niedersachsen sein, die eine Verwertung der Erfindung zum Zweck der gewerblichen Nutzung beabsichtigen und hierzu einen Verwertungsvertrag mit einem kleinen oder mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU), das eine Betriebsstätte in Niedersachsen hat, abschließen.

Als Kleinstunternehmen oder KMU gelten zurzeit Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36).

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

4.2 Die Höhe der Förderung beträgt

- bis zu 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Anmeldung eines Schutzrechts (hierzu gehören die Kosten einer Neuheitsrecherche, Leistungen eines Patentanwalts, Patentamtsgebühren, Übersetzungskosten), höchstens jedoch 2.100 EUR,
- bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Beauftragung eines Patentverwerters, höchstens jedoch 6.000 EUR.

Bei der Verwertung durch den eigenen Betrieb des Zuwendungsempfängers werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf Selbstkostenbasis nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953) ermittelt. Hierzu zählen Begutachtung durch Sachverständige, technische Zulassungsprüfung und Prototypenbau. Kalkulatorische Kosten sind nicht zuwendungsfähig.

4.3 Je Kalenderjahr ist die Förderung auf eine Schutzrechtsanmeldung und -verwertung je Zuwendungsempfänger begrenzt. Eine aus einer Erfindung resultierende Patentfamilie (zu einer Erfindung liegen weitere Anmeldungen mit Beanspruchung derselben Priorität [Anmeldedaten der Ursprungsanmeldung] vor) wird als ein Förderfall zusammengefasst.

4.4 Die Förderung erfolgt unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen „KMU-Freistellungsverordnung (ABl. EG Nr. L 10 S.33), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25.2.2004 (ABl. EU Nr. L 63 S.22).

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Bei Antragstellung hat der Antragsteller seine Absicht, die dem Schutzrecht zugrunde liegende Erfindung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit einem Patentverwerter oder im eigenen Betrieb innerhalb einer Frist von 24 Monaten zu verwerten, zu belegen.

Der Antragsteller benennt, soweit die Verwertung im Rahmen einer Dienstleistung vergeben werden soll, einen geeigneten Patentverwerter, die oder der in einem entsprechenden Pool bei der NBank aufgenommen worden ist oder wird.

5.2 Vor Eingang des Antrags bei der NBank darf der Antragsteller im Hinblick auf die Schutzrechtsanmeldung und -verwertung noch keine verbindlichen (Dienst-)Leistungsverträge abgeschlossen haben.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Die Zuwendungen sind bei der NBank (Bewilligungsbehörde) zu beantragen. Antragsformulare werden durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

6.3 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P).

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

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