Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten in kleinen und mittleren Unternehmen (Personaltransfer-Richtlinie)
Erl. d. MW v. 1.10.2008 - 30-328 70 (Nds.MBl. Nr.39/2008 S.1048) - VORIS 77000 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt auf der Basis dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Gemeinschaftsaufgabe (im Folgenden: GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” Zuwendungen zur Förderung des Einsatzes von Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten in kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU).

Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von KMU durch die Beschäftigung hoch qualifizierten Personals. Durch die Förderung soll der Wissens- und Technologietransfer von Hochschulen in KMU und damit die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen verstärkt bzw. beschleunigt werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EU)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl . EU Nr. L 210 S.1).

1.3 Die Förderung erfolgt schwerpunktmäßig in GA-Gebieten.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB").

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie und der in der Anlage befindlichen Qualitätskriterien.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Beschäftigung von Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen als Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten zur Bearbeitung von Innovationsprojekten oder Kooperationsprojekten in KMU.

2.2 Förderfähig ist die Beschäftigung von maximal zwei Innovationsassistentinnen oder Innovationsassistenten pro Unternehmen. Eine Förderung weiterer Innovationsassistentinnen oder Innovationsassistenten ist möglich, wenn die in diesem Unternehmen bereits geförderte Innovationsassistentin oder der in diesem Unternehmen bereits geförderte Innovationsassistent oder die in diesem Unternehmen bereits geförderten Innovationsassistentinnen und Innovationsassistenten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen wurden.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind KMU. Als KMU gelten Unternehmen nach dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36).

3.2 Es gilt das Betriebsstättenprinzip. Danach muss die Betriebsstätte, in welcher die oder der Beschäftigte seinen Arbeitsplatz hat, in Niedersachsen liegen.

3.3 Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. von Randziffer 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 S.2).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für eine Förderung ist die Beschäftigung der Hochschulabsolventin oder des Hochschulabsolventen in einem Innovationsprojekt oder Kooperationsprojekt. Als Innovationsprojekte gelten Vorhaben, in denen Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen entwickelt werden und die für das Unternehmen eine Erhöhung der eigenen Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit zum Ziel haben. Als Kooperationsprojekte gelten Vorhaben, die mit einem Hochschulinstitut oder einer Forschungseinrichtung zusammen durchgeführt werden und den Wissens- und Technologietransfer in das Unternehmen zum Ziel haben.

4.2 Die Beschäftigungsdauer muss mindestens zwölf Monate betragen. Die Vereinbarung einer maximal sechsmonatigen Probezeit ist für die Förderung unschädlich.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beläuft sich auf bis zu 50 v.H. der Bruttomonatsvergütung, maximal jedoch auf 1.000 EUR für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Die Förderung wird für höchstens zwölf Monate gewährt.

5.3 Mittel des EFRE können im Rahmen der Operationellen Programme der EU eingesetzt werden. Die Förderung aus EFRE-Mitteln nach dieser Richtlinie darf 50 v.H. der Zuwendung bei Sitz des Zuwendungsempfängers im Zielgebiet RWB nicht überschreiten. Bei Sitz des Zuwendungsempfängers im Zielgebiet Konvergenz liegt der Höchstsatz der Förderung aus EFRE-Mitteln bei 75 v.H. der Zuwendung.

Eine Kofinanzierung der EFRE-Mittel kann durch GA-Mittel, kommunale oder private Mittel erfolgen.

5.4 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5), geändert durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2007 vom 27.4.2007 (ABl. EU Nr. L 209 S.48). Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen - gleich welcher Art und Zielsetzung - in Höhe von 200 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten.

Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, schriftlich jede De-minimis-Beihilfe oder sonstige staatliche Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i.S. des 264 des Strafgesetzbuchs.

5.5 Eine Doppelförderung ist auszuschließen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insbesondere nicht möglich, wenn die Personalkosten der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten im fraglichen Zeitraum ganz oder teilweise Bestandteil der förderfähigen Kosten eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Innovationsprojekts sind.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür geforderte Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen erlassen worden sind. VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover.

7.3 Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck an die NBank zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt. Bei der Antragstellung sind die Qualitätskriterien (Anlage) nachzuweisen.

7.4 Für die Auszahlung der Zuwendungen gilt das Erstattungsverfahren. Der Mittelabruf erfolgt halbjährlich rückwirkend unter Vorlage der Originalbelege. Die Schlusszahlung erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.5 Nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Innovationsassistentin oder dem Innovationsassistenten ist der Bewilligungsstelle umgehend eine Kopie des Arbeitsvertrages zu übersenden.

7.6 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Entsprechend darf der Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Innovationsassistentin oder dem Innovationsassistenten erst dann erfolgen, wenn die Bewilligungsstelle über den Antrag entschieden oder im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zugelassen hat.

7.7 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.10.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.


Anlage

Qualitätskriterien

Qualitätssicherungssystem für die neue Strukturfonds- förderperiode 2007- 2013
Merkmale des Qualitäts- sicherungs- systems Förderung des Einsatzes von Innovations- assistentinnen und Innovationsassistenten in KMU
Transparenz Die Qualitätskriterien sind Bestandteil der Richtlinie
Qualitätskriterien Maximale Punkte Erreichte Punkte
1. Unternehmensgröße gemäß EU-Definition  
- kleiner 10 Mitarbeiter (kleinst)
100
- zwischen 10 und 50 Mitarbeiter (klein)
75
- zwischen 50 und 250 Mitarbeiter (mittel)
50
2. Unternehmensalter  
- bis zu fünf Jahren (Gründungsphase)
100
- fünf bis zehn Jahre
75
- älter als zehn Jahre
50
3. Anteil von Hochschulabsolventen an den Beschäftigten  
- bisher keine Hochschulabsolventen
100
- Anteil der Hochschulabsolventen kleiner 10 v.H.
75
- Anteil der Hochschulabsolventen größer/gleich 10 v.H.
50
4. Bisherige Förderungen nach dieser Richtlinie  
- keine
100
- bis zu zwei
50
- mehr als zwei
0
5. berufsqualifizierender Abschluss in einem MINT-Studiengang (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) 100
Für eine Förderung müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden.  
Besonderheiten Bewilligung aufgrund erreichter Scoring-Punkte im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel
Antragsstichtage vierteljährlich
Ablehnungen aufgrund geringer Scoring-Punkte
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