1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO Zuwendungen zur Tourismusförderung. Ziel ist die Optimierung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft durch Qualitätssteigerung des touristischen Angebots. Daher wird das Schwergewicht bei der Förderung neben der Initiierung regionaler Prozesse zur Abstimmung von Zielvorstellungen, Planungsgrundlagen und Marketingstrategien bis hin zu einem durchstrukturierten Destinationsmanagement auf eine zielgruppenspezifische Anpassung der touristischen Infrastrukturen, sei es durch Modernisierung, Umbau und Attraktivitätssteigerung vorhandener Einrichtungen oder durch Neubaumaßnahmen, gelegt.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Modernisierung von Infrastruktureinrichtungen auf der Basis in den Regionen abgestimmter Konzepte:
| 2.1.1 | Modernisierung und Zentralisierung von Tourismusinformations- und Serviceeinrichtungen, |
| 2.1.2 | Modernisierung von Bädern, |
| 2.1.3 | Inwertsetzung nicht mehr genutzter Einrichtungen mit dem Ziel der touristischen Neupositionierung, |
| 2.1.4 | Optimierung von Rad- und Wanderwegesystemen, |
| 2.1.5 | Anpassung der naturerlebnisorientierten Erschließungen in Natur- und Nationalparks sowie sonstigen Schutzgebieten und geschützten Objekten von landesweiter touristischer Bedeutung. |
2.2 Neue Infrastruktureinrichtungen in touristischen Schwerpunkten (Gemeinden, Samtgemeinden oder Destinationen mit mehr als 50.000 Übernachtungen laut amtlicher Statistik oder mehr als 100.000 Tagesbesuchern):
| 2.2.1 | Entwicklung von touristischen Kernanziehungspunkten, auch durch herausgehobene, imageprägende Neubaumaßnahmen, |
| 2.2.2 | Neubau von Infrastruktureinrichtungen zur Schaffung von Angeboten für die Kernzielgruppen der Region, |
| 2.2.3 | Ausbau der Infrastruktur zum nicht motorisierten Wasserwandern. |
2.3 Vorhaben, die im Hinblick auf die angestrebte nachhaltige touristische Entwicklung im Land vorbildlich oder innovativ sind oder Pilotcharakter haben:
| 2.3.1 | Regionale Entwicklungsprozesse wie z.B. Offene Foren Tourismus (OFT), die der Entwicklung touristischer Leitbilder und der regionalen Organisation zu marktfähigen touristischen Destinationen dienen, | ||||||
| 2.3.2 |
Pilotvorhaben wie z.B.
|
||||||
| 2.3.3 | Entwicklung und Umsetzung von Alternativen für die Mobilität im Rahmen von touristischen Umstrukturierungsprozessen. |
3. Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger
3.1 Kommunale Gebietskörperschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder deren Gesellschafterverhältnisse die vorrangige Berücksichtigung öffentlicher Interessen gewährleisten, bei Maßnahmen nach den Nrn.2.1. und 2.2.
3.2 Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen bei Maßnahmen nach Nr.2.3.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Es werden nur solche Einrichtungen gefördert, die nachweislich zu mehr als 50 v.H. durch Touristinnen und Touristen genutzt werden oder eine entsprechend hohe Nutzung durch Touristinnen und Touristen erwarten lassen.
Die nachgewiesenen Investitionskosten sind nur insoweit förderfähig als es sich nicht um aufgrund einer unterlassenen angemessenen laufenden Unterhaltung notwendige Sanierungsmaßnahmen handelt.
Abweichend von VV Nr.1.3 zu §44 LHO kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nach Antragstellung mit dem Vorhaben beginnen. Mit der Antragstellung gilt die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns als erteilt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt mit den nachfolgenden Förderhöchstsätzen:
| 2.1.1 | bis zu 50 v.H. |
| 2.1.2 | bis zu 40 v.H. |
| 2.1.3 | bis zu 60 v.H. |
| 2.1.4 | bis zu 50 v.H. |
| 2.1.5 | bis zu 50 v.H. |
| 2.2 | bis zu 60 v.H. |
| 2.3.1 | bis zu 80 v.H. |
| 2.3.2 | bis zu 80 v.H. |
| 2.3.3 | bis zu 80 v.H. für die Konzepterstellung, bis zu 60 v.H. für die Umsetzung, bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben. |
Eine Überschreitung der jeweiligen Förderhöchstsätze kommt nur im besonders begründeten Einzelfall in Betracht, wenn eine Realisierung des Projekts in Kooperation mit weiteren Partnerinnen und Partnern nachweislich nicht möglich ist.
5.2 Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Fördergebietsabgrenzungen bis zur Höhe von 50 v.H. aus den im Rahmen des Ziel 2-Programms 20002006 für die Förderung des Tourismus zur Verfügung stehenden Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Ergänzend oder alternativ kommen Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, soweit die Projekte die Fördervoraussetzungen des Rahmenplans erfüllen, und/oder Mittel des Wirtschaftsförderfonds zum Einsatz.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Um eine möglichst hohe Effizienz der Fördermaßnahmen zu erreichen, soll die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen auf der Basis der Ergebnisse regionaler Prozesse (vorzugsweise OFT) erfolgen, in denen Klarheit über die künftig zu bedienenden touristischen Zielgruppen und deren Erwartungen geschaffen worden ist. Ergänzend sollen, insbesondere auch unter Kostengesichtspunkten, Konzepte für einen regionsbezogenen Ausbau einzelner Einrichtungen sowie einen mit abweichender Zielrichtung durchzuführenden Umbau oder eine eventuelle Schließung vergleichbarer anderer Einrichtungen in der Region Berücksichtigung finden.
6.2 Soweit Empfänger der Zuwendungen gewerbliche Unternehmen sind, erfolgt die Gewährung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr.69/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf de-minimis"-Beihilfen (ABl. EG Nr.L10 S.30). Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Jahren staatliche Beihilfen in Höhe von 100.000 Euro (Bruttosubventionsäquivalent) zusätzlich zu Beihilfen aus genehmigten Programmen erhalten.
Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Erhalt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe zur Offenlegung aller erhaltenen Beihilfen verpflichtet.
Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i.S. des §264 des Strafgesetzbuches.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörden ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (im Folgenden: NBank).
7.3 Anträge sind auf vorgeschriebenen Antragsvordrucken bei der NBank zu stellen.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |