Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Einsatz von „Nachfolgemoderatorinnen” und „Nachfolgemoderatoren”
Erl. d. MW v. 18.4.2011 - 15-32318 (Nds.MBl. Nr.17/2011 S.307) - VORIS 77100 -

Schulrecht

1. Ziel der Förderung, Rechtsgrundlage

1.1 Im Rahmen eines Pilotprojekts gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) sowie aus Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für den Einsatz von Moderatorinnen und Moderatoren im Unternehmensnachfolgeprozess (Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren). Der Einsatz von Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren als aktive Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Mittlerinnen und Mittler für Unternehmen soll dazu beitragen, für möglichst viele Unternehmen und deren Beschäftigte frühzeitig eine Zukunftsperspektive zu entwickeln und damit Know-how der Unternehmen sowie Arbeits- und Ausbildungsplätze nachhaltig zu sichern.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.6.2010 (ABl. EU Nr. L 158 S.1),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17.9.2010 (ABl. EU Nr. L 248 S.1),
- Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.3), in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Gelle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - im Folgenden RWB -).

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Fördergegenstand

2.1 Gefördert wird der Einsatz von Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren. Sie haben folgende Aufgaben:

2.1.1 Erst- und Aufschlussberatung von Inhaberinnen und Inhabern kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) mit den Zielen
2.1.1.1 aktive Ansprache und Sensibilisierung für eine frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge sowie
2.1.1.2 Aufzeigen von Handlungsalternativen und Unterstützungsangeboten;
2.1.2 Erstberatung von potenziell an einer Übernahme Interessierten und Sensibilisierung für mögliche Chancen und Herausforderungen einer Unternehmensnachfolge;
2.1.3 Durchführung von Informationsveranstaltungen mit nachfolgerelevanten Schwerpunktthemen und besonderem Adressatenkreis (vgl. Nummer 2.3);
2.1.4 Informationsaustausch der Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren auf Landesebene (vgl. Nummer 7.4).

Im Zuge dieser Tätigkeiten bauen Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren ein regionales Beraternetzwerk auf bzw. arbeiten mit bestehenden Beraternetzwerken zusammen und moderieren den Einsatz von unterschiedlichen Fachberaterinnen und Fachberatern. Es ist nicht Aufgabe der Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren, selbst vertiefende Beratungen durchzuführen.2.2 Der zu begleitende Prozess sollte sich auf der Übergeberseite in folgende Phasen unterteilen:

2.2.1 systematische Auswertung der Handwerksrolle, Unternehmensdatenbanken und Betriebsbörsen,
2.2.2 schriftliche Ansprache,
2.2.3 persönliche Ansprache,
2.2.4 Erfassung der Ausgangslage und der Problemfelder, z.B.
- Übergabe in der Familie oder Übergabe an Dritte,
- Übergabeerwartungen und -eckdaten (zeitlich und finanziell),
- Sensibilisierung für (weitere) betriebswirtschaftliche, steuerliche und/oder juristische Fragen unter Einbindung des regionalen Beraternetzwerks,
2.2.5 Entwicklung eines Matchingprofils,
2.2.6 Moderation im Rahmen eines individuellen Übergabemodells,
2.2.7 Nachbereitung, z.B. Hinweise auf Förder- und Beratungsmöglichkeiten für die Zeit nach der Übernahme.

2.3 Im Rahmen des Moderationsprozesses sind folgende Zielgruppen als Adressaten für eine Übernahme bzw. für Informationsangebote besonders ins Auge zu fassen:

2.3.1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Unternehmen,
2.3.2 (Fach-)Hochschulabsolventinnen und (Fach-)Hochschulabsolventen,
2.3.3 Migrantinnen und Migranten.

Die Projekte sollen der Einhaltung der Chancengleichheit dienen. Die Nachfolgemoderatorin oder der Nachfolgemoderator soll darauf hinweisen, dass Frauen im Unternehmensnachfolgeprozess eine vernachlässigte Zielgruppe darstellen.

2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, die ganz oder teilweise durch andere EU-, Bundes-, Landes- oder kommunale Programme mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung wird den niedersächsischen Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern gewährt.

In besonders begründeten Einzelfällen können Zuwendungen Unternehmenszusammenschlüssen gewährt werden, die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten (Wirtschafts- oder Branchenverbände).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Als Nachfolgemoderatorin oder Nachfolgemoderator gilt eine Person, die vom Zuwendungsempfänger über den bisherigen Personalstand hinausgehend eingestellt wurde, um ausschließlich den unter Nummer 2 genannten Aufgabenkatalog zu bearbeiten.

4.2 Der Projektantrag muss im Rahmen der Projektbeschreibung ein Konzept enthalten, aus dem die geplante zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Moderatorentätigkeit und die damit in Verbindung stehenden Indikatoren (z.B. Altersstruktur der KMU-Inhaberinnen oder KMU-Inhaber im Kammerbezirk, Branchenschwerpunkte der Nachfolgeproblematik, regionale demografische Besonderheiten) hervorgehen.

4.3 Die Auswahl der eingereichten Projektanträge erfolgt nach den folgenden Kriterien:

- Qualifikation der Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren: vorzugsweise erfahrene Fachkräfte, die selbst unternehmerisch tätig waren oder Unternehmensberatungs- bzw. Finanzierungserfahrung und ein hohes Maß an sozialer Kompetenz zur Moderation komplexer Prozesse mitbringen,
- fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers,
- Berücksichtigung besonderer Zielgruppen (vgl. Nummer 2.3),
- Effizienz des Mitteleinsatzes,
- integriertes und schlüssiges Gesamtkonzept,
- Konzept einer verstetigten, nachhaltigen regionalen Verankerung der Nachfolgemoderatorin oder des Nachfolgemoderators über die Pilotprojektlaufzeit hinaus,
- Berücksichtigung von Aspekten des demografischen Wandels, der Chancengleichheit, der Nachhaltigkeit und der Nichtdiskriminierung.

4.4 Bei der Antragstellung muss die Sicherung der Gesamtfinanzierung nachgewiesen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Es sind folgende Bemessungsgrundlagen zu beachten:

5.2.1 Die Zuwendung aus ESF- und Landesmitteln darf nicht mehr als 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und bis zu 75 000 EUR je Nachfolgemoderatorin oder Nachfolgemoderator und Kalenderjahr betragen.
5.2.2 Hat der Antragsteller seinen Sitz im Zielgebiet Konvergenz, beträgt der ESF-Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben maximal 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.2.3 Hat der Antragsteller seinen Sitz im übrigen Landesgebiet (Zielgebiet RWB), beträgt der ESF-Anteil maximal 50 v.H. und der Landesmittelanteil maximal 25 v.H. an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.3 Zuwendungsfähig sind

5.3.1 Personalausgaben für die zusätzlichen Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren,
5.3.2 Sachausgaben für die Projekt begleitende Öffentlichkeitsarbeit sowie
5.3.3 Sach- und Personalausgaben für den allgemeinen Geschäftsbedarf im engeren Sinn (anteilige Personalausgaben für die Geschäftsführung und für das Verwaltungspersonal, Verbrauchskosten, Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz sowie Post- und Telefonkosten.

Sachausgaben für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit und Sach- und Personalausgaben für den allgemeinen Geschäftsbedarf im engeren Sinn dürfen maximal 50 v.H. der zuwendungsfähigen Personalausgaben betragen.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Bewirtschaftung und Anschaffungen (z.B. Mieten und Pachten, Wasser und Energie, Instandsetzung und Wartung, Neu- oder Ersatzbeschaffung von Mobiliar und technischen Geräten).

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Bewilligungsstelle

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover.

7.3 Antragsstichtag, Projektlaufzeit

Anträge sind bis zum 31.5.2011 bei der NBank einzureichen. Soweit eine Auswahl aus den vorliegenden Anträgen erforderlich ist, erfolgt diese durch das MW gemäß den unter Nummer 4.4 genannten Kriterien.

Mit den Modellprojekten kann frühestens zum 1.9.2011 begonnen werden. Die Projektlaufzeit beträgt zunächst zwei Jahre. Im Laufe des zweiten Laufzeitjahres findet eine Projektevaluation statt, die ggf. Grundlage für eine Verlängerung der Projekte um bis zu zwei weitere Jahre sein kann. Die Pilotprojekte laufen maximal bis zum 30.6.2015.

7.4 Einrichtung einer Arbeitsgruppe

Um eine landesweite Abstimmung der Aktivitäten der Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren zu gewährleisten und Synergieeffekte durch erfolgreich erprobte Konzepte landesweit zu generieren, wird durch das MW eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der alle Nachfolgemoderatorinnen und Nachfolgemoderatoren mitarbeiten.

7.5 Vordrucke

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

7.6 Zielgebietsbezug

Es werden maximal zwei Moderatorenstellen im Zielgebiet Konvergenz sowie maximal zwei Stellen im Zielgebiet RWB gefördert (pro Kammer maximal eine Stelle).

Kammern, deren Bezirk sich über beide EU-Zielgebiete erstreckt, müssen in ihrem Antrag deutlich machen, in welchem Zielgebiet die Nachfolgemoderatorin oder der Nachfolgemoderator tätig wird.

7.7 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel sind für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern. Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind ein zahlenmäßiger Nachweis i. S. der Nummer 6.4 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) - Beleg-liste - sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der in der Belegliste aufgeführten Belege durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.8 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO). Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sind die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke zu verwenden. Sämtliche Belege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen zum Nachweis der Ausgaben und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle vorzulegen. Bei Vorlage des Zwischennachweises kann auf die erneute Beifügung von Originalbelegen verzichtet werden, sofern die Originalbelege bereits im Rahmen der Mittelabrufe (vgl. Nummer 7.7) vollständig vorgelegen haben und mit dem Zwischennachweis keine Ausgaben, die über die bisherigen Mittelabrufe hinaus gehen, geltend gemacht werden. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf eine erneute Vorlage der Originalbelege verlangen.

Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Endverwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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